{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-03_4_StR_195_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-03","aktenzeichen":"4 StR 195/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 070\n\n4 StR 195/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoverkäufer Jürgen ı EEE zu: Ha estt.,\ndort geboren am ED 1335;\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Lr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n6. Dezember 1963 unter Aufrechterhaltung\nder Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren\nund die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil\nbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nDie Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, da die\n Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nötigt und die Aufklärungsrüge\nzu keinen für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt\nhätte. Denn sie beanstandet nur, daß die Strafkammer die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht\nhinreichend geprüft hat.\n\nII. bie Sachrüge.\n\nl. Die Revision verkennt nicht, daß ihre Angriffe auf\ndie Feststellungen unzulässig sind. Das Landgericht konnte\nübrigens die Beweisaufnahme auch dahin würdigen, daß der\nAngeklagte Geschlechtsverkehr mit Frau Ms erzwingen\nwollte.\n\n2. Rechtlichen Bedenken unterliegen allein die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 Abs. 1 StGB. Abgesehen\nvon den Darlegungen dazu, daß Anhaltspunkte für das Vorliegen eines pathologischen Rausches beim Angeklagten zur\nTatzeit nicht feststellbar seien, beschränkt sich das Landgericht auf folgende Sätze:\n\n\"Die Kammer hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte -\nfür sein Tun voll verantwortlich zu machen ist. Bei\nder Beantwortung dieser Trage folgt das Gericht voll\ndem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\nDr. Weinland. Nach seinen Darlegungen hat sich beim\nAngeklagten wahrscheinlich als Folge der Pockenimpfung\nim A,.ter von ca. 2 Jahren eine Gehirnentzündung ein-\n‚gestellt, die eine Charakter- und Wesensveränderung\nnach sich gezogen hat. Sie manifestiert sich bei dem\nintellektuell primitiven, allerdings sehr sensiblen\nAngeklagten vor allen darin, daß er auf geringe Anlässe, wie z.B. Zurechtweisungen, Spott oder ähnliche\nHerausforderungen mit Trotzhaltung reagiert, die von\nihn mit rationalen Mitteln nicht zu durchbrechen ist.\nLie postencephalitische Wesensveränderung macht den\nAngeklagten, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, aber nicht unzurechnungsfähig\".\n\nSchließt sich der Richter, wie es hier geschehen ist,\nden fachiichen Äußerungen des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Bausch und\nBogen an, so müssen die Gründe des Sachverständigengutschtens im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen,\ndas es von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgeht\n(BGHSt 7, 238, 240). Daran fehlt es hier. Aus den oben wieder-\n\ngegebenen Sätzen läßt sich nicht einmal entnehmen, woraus\nder Sachverständige seine Überzeugung geschöpft hat, der\nAngeklagte sei trotz der zu Charakter- und Wesensveränderung führenden Hirnentzündung als wahrscheinlicher\n(aber nicht sicherer) Folge der Pockenimpfung zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig gewesen. Dazu lag hier\n\naber besondere Veranlassung vor, Denn die Beurteilung\n\nder Folgen von Hirnentzündungen, die verschiedene Ursachen haben können, iet nicht immer leicht. Auch gehen\ndie Meinungen darüber auseinander, ob grundsätzlich Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen ist oder nicht. Als besonders wichtig wird in der medizinischen Wissenschaft\npersönlichkeitsfremde postencephalitische Trieb- und\nDranghaftigkeit angesehen, die manchmal ganz plötzlich\nund unerwartet zum Ausbruch kommt und zu Körperverletzungen,\nganz besonders häufig aber zu Sexualverbrechen führt\n(Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 54,\n\n5, 319 ff; Ponsold, Lehrbüch der gerichtlichen Medizin\n1957, $. 179, 180; Kretschmer, Diagnostik des triebhaften\nVerbrechers, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen (Mitteilungen der £riminalbiologischen Gesellschaft Bd. VII),\nS. 1, 3 bis 7). \\\n\n3. Ist danach das angefochtene Urteil wegen unzureichender Erörterung der Voraussetzungen für die Anwendung\ndes § 51 Abs. 1 StGB, aber auch nur deswegen, aufzuheben,\nso können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff).\n\n4. Das Landgericht wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch noch einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen in der Beurteilung von Hirnentzündungen zur um-\n\nfassenden Begutachtung des Angeklagten, unter Zuhilfenahme seiner Krankheitsgeschichte, zuzuziehen haben,\n Nötigenfalls wird der Begutachtung eine Beobachtung\ndes Angeklagten in einer geeigneten Anstalt voranzugehen haben, in der eine hirnelektrische Untersuchung\nund eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten\n\ndurchgeführt werden. Für die Beurteilung wird möglicher-\n\nweise bedeutsam sein, daß der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen durch die Lösung eines etwa ein\nJahr andauernden Verhältnisses mit Geschlechtsverkehr\nkurz vor dem Tage der Tat erheblich getroffen worden\nist.\n\n5. In seinen Erwägungen zur Strafbemessung hat\ndas Landgericht eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, die es als schulderhöhend bewertet hat, u.a.\ndie Brutalität und Gewalt, mit der der Angeklagte\ngegen sein Opfer vorgegangen ist. Liesen Umstand hat\ndas Landgericht sogar als \"ganz beträchtlich strafschärferd\" bezeichnet. Umstände, die die Folge unverschuldeter geistiger Verfassung des Täters sind, dürfen\nnicht als straferhöhend angesehen werden (4 StR 373/61\nvom 17. November 1961). Auch das wird das Landgericht\nzu beachten haben, wenn es die Tat als Folge einer\n\nmu.\n\npostencephalitischen Wesensveränderung ansehen sollte,\ndie zu plötzlicher Triebentladung geführt hat.\n\nKrumme Flitner . Börtzler\n\nBundesrichter Mayr Spiegel\nist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-03/4-str-195-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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