{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-06-26_4_StR_468_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-06-26","aktenzeichen":"4 StR 468/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Verwaltungsangestellte Erika RO aus\nDO, <cuoren ar ED 1937 ir DONE,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\n- als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n6. August 1963 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung hat das\nLandgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die bürgerlichen\nEhrenrechte sind der Angeklagten auf die Dauer von zwei\nJahren abgesprochen worden. Auch hat das Landgericht erkannt, daß die Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeugin\noder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\n. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch be-.\ngründet.\n\n. I. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung\ndes § 261 StPO ist nicht erwiesen. Daß man, wie es im angefochtenen Urteil heißt, im Disziplinarverfahren gegen den\nKriminalmeister MED» davon \"ausging\", schon 1959 habe\nein Verhältnis zwischen der Angeklagten und BD bestanden,\n\n-— 3.\n\nmuß nicht aus den Disziplinarakten entnommen worden sein,\ndie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.\n\nEs kann von MB als Zeuge bekundet, aber auch von\nder Angeklagten angegeben worden sein. Der Hinweis bei\n\nder Beweiswürdigung, die Aussagen der als Zeuginnen gehörten Stenotypistin Me und Stenokontoristin HEEEEy\ndeckten sich mit ihren Bekundungen im Disziplinarverfahren,\nsetzt ebenfalls nicht zwingend voraus, daß die Disziplinarakten eingesehen worden sind. Auch das könnte Miu\nals Zeuge ausgesagt haben, aber auch die beiden Zeuginnen\nkönnen es bekundet haben, sowohl MED als auch die\nZeuginnen möglicherweise auf Vorhalt.\n\n2. Die Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge zusammoh mit dieser behandelt\n(II, 1b).\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\nSchuldspruch lassen keinen die Angeklagte beschwerenden\nRechtsfehler erkennen.\n\na) Die Revision will darin einen Widerspruch sehen,\ndaß die Strafkammer eine Beeinflussung der Zeuginnen\nKa und Te durch VE ausschließt, weil man\ndiesem derartiges nicht zutrauen könne, wenngleich nicht\nfestgestellt worden sei, ob der Angeklagte iin seine\nvom Landgericht nicht als glaubwürdig angesehene Aussage\nauf ME 5 Einwirkung hin gemacht habe. Hierin liegt\njedoch kein Widerspruch, sondern nur eine zulässige Beurteilung der Beweisergebnisse. Wollte die Revision damit\nbeanstanden, die Strafkammer habe sich gedrängt fühlen\nmüssen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob Mil\nden Angestellten NEED veranlaßt habe, seine Aussage\n\n-4-\n\nals Zeuge so zu machen, wie es geschehen ist, so wäre\ndiese Aufklärungsrüge unzulässig. Denn die Revision hat\ndas Beweismittel nicht angegeben, das zur Aufklärung\nhätte verwendet werden sollen (BGHSt 2, 168).\n\nb) Kein sachlichrechtlicher Fehler liegt darin, daß\ndas Landgericht festgestellt hat, die als Zeuginnen vernommenen Angestellten Kgwsun: HEHE hätten die nach\nihren Bekundungen von ihnen am Fernsprechapparat mitgehörten Duz-Äußerungen der Angeklagten gegenüber Hiii>\nauch wahrnehmen können, ohne weiter festzustellen, daß\n\"solche Mithörmöglichkeit von den ‘Zeuginnen auch bei\nanderen harmlosen Gelegenheiten beobachtet worden sei\",\nEs ist Tatfrage, ob die beiden Zeuginnen diese Äußerungen\nhören konnten, ohne noch bei anderer Gelegenheit derartige\nBeobachtungen zu machen. Allgemeiner Erfahrung entspricht\nes, daß am Telefon gelegentlich zwischen anderen geführte\nGespräche mitzuhören sind. Infolgedessen mußte sich die\nStrafkammer nicht gedrängt fühlen (§ 244 Abs. 2 StPO),\neinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob das technisch möglich war. Übrigens haben weder die Angeklagte noch\nihr Verteidiger in der Hauptverhandlung einen dahingehenden\nAntrag gestellt.\n\n2. Bei der Strafzumessung hätte das Landgericht erwägen\nmüssen, ob die Angeklagte sich im Aussagenotstand\n(§ 157 StGB) befand und ihre Strafe deswegen zu mildern\nvar, Als sie im Disziplinarverfahren gegen Viiil>\neidlich vernommen wurde, bestand zwar nach den Urteilsfeststellungen erst \"ein vertrautes Freundschafts- und\nDuzverhältnis\" zwischen ihr und WR, \"das sie gegenüber\nAußenstehenden, insbesondere gegenüber den Angestellten\nim Büro, verheimlichten\", und das Liebesverhältnis zwischen\nbeiden entwickelte sich erst später. Aber das schließt\nnicht aus, daß die Angeklagte möglicherweise schon damals\n\n-5.\n\nan die Gefahr einer Bestrafung bei wahrheitsgemäßer Aussage\nglaubte, zumal sie vor ihrer Aussage im Disziplinarverfahren ein Wochenende in BB’ s Familie verliebt und dort\nmöglicherweise bemerkt hatte, daß BÜWE's Ehefrau von seinen\nBeziehungen zu anderen Frauen unterrichtet war. Eine solche\nVorstellung der Angeklagten würde für die Anwendbarkeit\n\ndes § 157 StGB ausreichen (BGHSt 8, 301, 317). Wenn es in\nden Strafzumessungserwägungen auch heißt, die Kammer habe\n\"eine Konfliktsituation der Angeklagten von Bedeutung nicht\nanzuerkennen\" vermocht, so ist damit doch nicht ausreichend\nklargestellt, ob sie diese Möglichkeit bedacht hat. Das ÜUrteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nHSIt das Landgericht in der künftigen Verhandlung\n§ 157 StGB nicht für anwendbar, so wird bemerkt: Die Bedenken, daß § 161 Abs. 1 StGB gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, weil bei jeder Verurteilung wegen Meineids,\nmit Ausnahme der Fälle in § 157 und § 158 StGB, automatisch\nauf die dauernde Eidesunfähigkeit des Verurteilten zu erkennen\nist, hat der Senat in seiner Mehrheit aufgegeben.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-26/4-str-468-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-26/4-str-468-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.762127+00:00"}}