{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-06-26_4_StR_197_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-06-26","aktenzeichen":"4 StR 197/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Rudolf D ED au >\ndort geboren on EB 1942;\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\n- Bundesrichter Krumme\n“ Bundesrichter Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung, |\nOberstaatsanvolt EEEEEp dei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter num\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 17. Februar 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nWotzucht in Yateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist ohne\nEinschränkung erhoben, zum Schuldspruch aber mangels Begründung unzulässig. Zum Strafausspruch rügt der Beschwerdeführer Verletzung des sachlichen Rechts. Insoweit ist das\nRechtsmittel unbegründet.\n\nNäherer Erörterung bedarf es nur, ob die Strafkammer bei\nder Bemessung der Strafe vom rechtlich zutreffenden Strafrahmen\nausgegangen ist. Die Darstellung der Strafzumessungsgründe\nim Urteil könnte in dieser Hinsicht Anlaß zu Zweifeln geben.\nDiese erweisen sich jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet.\nNach Anführung der Tatsachen, die das Landgericht bestimmt\nhaben, mildernde Umstände anzunehmen (§ 177 Abs. 2 StGB),\nheißt es in den Urteilsgründen wörtlich: \"Deshalb ist das Ge\nricht davon überzeugt, daß eine Gefängnisstrafe, deren Mindestdauer nach § 177 Abs. 2 StGB ein Jahr beträgt, den Angeklagten bessern kann und der Schwere der Tat angemessen ist.\" Im\nAnschluß hieran werden einige weitere Milderungsgründe angeführt, unter anderem die Möglichkeit, die Versuchsstrafe\ngemäß § 44 StGB und nochmals gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB\nzu mildern. Sodann folgen diejenigen Umstände, die das Land-\n\nii is aan AS hAh em N ayam-icht\n\nDie Mindeststrafe für versuchte Notzucht beträgt bei\nVorhandensein mildernder Umstände und doppelter Strafmilderung\nnach § 44 StGB 22 Tage Gefängnis (1/16 von 365 Tagen). Hiervon\nist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen; denn die\nHervorhebung mehrerer gewichtiger strafschärfender Umstände\nzcigt, daß die Strafkammer nicht an der unteren Grenze des\nStrafrahmens bleiben, geschweige denn die gesetzlich mögliche Mindeststrafe verhängen wollte. Daraus, daß das Landgericht einc Strafe von einem Jahr Gefängnis nach\"Abwägung\naller angeführten Umstände\" als \"angemessen und ausreichend,\naber auch als erforderlich\" bezeichnet hat, geht hervor, daß\ncs trotz des angeführten mißverständlichen Satzes nicht von\neinem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Die Ansicht der\nRevision, cs sei nicht ersichtlich, warum das Landgericht\nan der Mindeststrafe für die vollendete Tat festhält, obwohl\nes sie aufgrund der §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB noch zweimal hätte\nermäßigen können, trifft daher nicht zu.\n\nDie Strafzumessung ist auch im übrigen von Rechtsfehlern\nfrei. Davon, daß die Strafe übermäßig hart sei und gegen jedes\n\ngerechte Maß vorstoßce, kann angesichts der Feststellungen\n\ndes Landgerichts keine Rede sein.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-26/4-str-197-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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