{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-06-25_4_StR_84_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-26","aktenzeichen":"4 StR 84/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Raufhandcl gehört nicht zu den Straftatbeständen, dic\n\nden Angchörigen eines Getötcten zur Nebenklagc bercechtigten.","text_plain":"Nachschlagceverk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 227 Abs. 1\nRaufhandcl gehört nicht zu den Straftatbeständen, dic\n\nden Angchörigen eines Getötcten zur Nebenklagc bercechtigten.\n\nBGH, Urt. v. 26. März 1965 - 4 StR 84/65 - SchwG Essen\n\nIE)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_84/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Günter DT 2.5\nED, <oborcn cn EEE 1942 in Tag\n\nNebenklägerin: Hedvig IB vcerwitwctc DO\ngeborene SB. zus ze.\n\nwegen Raufhandels u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung von 26. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundssrichter Dr, Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundcsanvalt EEE in ücr Verhandlung,\nOberstaatsanvalt MB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Günter DEE»\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom\n\n25. Juni 1964 geändert: Die notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin hat der Angeklagte nicht zu tragen.\n\nDic Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notYcendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1\n\nStGR) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB} des\n\nKlaus en ] zu Gefängnisstrafe und in die Kosten des\nVerfahrens verurtcilt worden. Eröffnet worden war das\nHauptverfahren gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) in Tateinheit mit Beteiligung an cinen\nRaufhandel (§ 227 Abs. 1 StGB), in dessen Verlauf der inzwischen rechtskräftig verurteilte Manfred DiEEEEED ,\n\nder Bruder des Angeklagten, den 20 Jahre alten Klaus Be»\na :öälich verletzt hatte. Die Mutter des Getöteten boantragtce, bevor noch der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung gestellt war, sie als Nebenklägerin zuzulassen.\n\nDem wurde nach der Eröffnung des Verfahrens entsprochen.\n\nDer Angeklagte beschränkt seine Revision in zulässiger\nWeise auf die Kostenentscheidung, soweit sie ihn mit den\nKosten der Nebenklage belastet.\n\ns\n\n2\n\nDie Revision ist begründet.\n\n1. Schon die Verletzung der 88 395 Abs. 2 Nr. 1,\n396 Abs. 2 StPO geltendmachenden Verfahrensrüge nötigt zur\nAufhebung der Kostenentscheidung. Denn mit Recht meint der\nBeschwerdeführer, daß die Mutter des Getöteten ihm gegenüber nicht als Nebenklägerin habe zugelassen werden dürfen\nund er infolgedessen zu Unrecht mit den Kosten der Ncbenklage belastet worden sei, wozu auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gehören (§§ 397, A71 Abs. 1 StPO..\n\nIm Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung wird der\nAngeklagte schon nicht mehr verdächtigt, den Tod des Klaus\nTED itverursacht oder mitverschuldet zu haben, Weder\nzu diesem Zeitpunkt, auf den frühestens abzustellen ist,\nun dic Frage nach der berechtigten oder unberechtigten\n\nZulassung der Nebenklage zu beantworten (§§ 170, 396 StPO -\nvgl. Löwe-Rosenberg, Kon. zur StPO 21, Aufl., 9 zu § 395\nStPO), noch später hat die Nebenklägerin Behauptungen über\nacn Tatablauf vorgebracht, die für ihre Zulassung bceachtlich waren. Dice vom Angeklagten gegenüber Klaus Bi»\nbegangene Körperverletzung stand schon nach den damaligen\nErmittlungsergebnis in keinem ursächlichen Zusammenhang\n\nmit Es os. Einer Beteiligung an der von scineom\nBruder begangenen Körperverletzung mit Todesfolge wurde\n\ndcr Angeklagte nicht verdächtigt. Die nur durch den Hinweis\nauf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründete Zulassung der Ncobenklägerin stellte somit allein darauf ab, daß der Raufhandel\n(8 227 Abo. 1 StGB} schlechthin einen Straftatbestand darstelle, der den Angehörigen eines Getöteten zur Nebenklage\ngemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO berechtige.\n\nDicse Auffassung ist rechtsirrig.\n\nNach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO dürfen sich der öffentlichen\nKlage u.a. Eltern als Nebenkläger anschließen, deren Kind\ndurch eine mit Strafe bedrohte Handlung getötet worden ist,\nDamit sind außer den eigentlichen Tötungsdelikten auch die\ndurch den Tötungserfolg qualifizierten Straftaten umfaßt,\n\nOb die Anschlußbefugnis: hinsichtlich dieser Delikte auch\nnur dann gegcben ist, wenn der Täter den Erfolg schuldhaft\nherbeigeführt hat (§ 56 StGB), kann hier uncrörtert bleiben.\nDenn dic Strafbarkeit der Beteiligung an einer Schlägerei\nin der Begchungsform des 8 227 Abs, 1 StGB, deren Günter\nDellenbusch allein verdächtigt wurde, erfordert weder ein\nVerschulden noch eine ursächliche Handlung des Täters für\nden Tod oder dic schwerc Körperverletzung des bei einem\nRaufhandel Verletzten. Der Grund für die Strafbarkcit des\n\nRaufhandels licgt allein darin, daß Schiägereien zwischen\nmehreren Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen\nhaben und daß wegen dieser Gefährlichkeit schon der Betciligung an einer solchen Schlägerei entgegengetrceten werden\nsoll, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachveis\nder Ursächlichkceit gerade dieses Betciligten für die Schveren\nFolgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134, 135 =\n\nBGH NIW 1960, 874 Mr. 12). Mit § 227 Abs. 1 StGB wird also\nkeine Straftat geahndet, die die Zulassung als Nebenklägcer\nnach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO rechtfertigen könnte. Denn\nSinn und Zweck der Zulassung der nahen Angehörigen des Getöteten als Ncbenkläger im öffentlichen Verfahren ist es,\ndicsen die Möglichkeit zu geben, neben dem öffentlichen\nKläger auf ein Urteil hinzuwirken, das ihren spezifischen\nEigeninteressen günstig ist (vgl. Eb, Schmidt, Lehrkommentar\nzur StPO 1957, Vorbems Rön. 7 zu § 395 StPO}. Dabei spielen\nGenugtuungs- und .Verhögensinteressen, aucn prozceßwirtschaftliche Gründe, eine Rolle, Diese Gesichtspunkte können aber\nda nicht Plavz greifen, wo ein Täter verfolgt und bestraft\nwird, der den Tötungserfolg weder verschuldet noch verursacht hat,\n\n2. Die Kostenentscheidung unterliegt außerdem allgcmeinen sachlichrechtlichen Bedenken. Selbst wenn die Ncebenkläscerin im Verfahren gegen den Angeklagten mit Recht zugelassen worden wäre, wäre dieser nur dann zur Erstattung der\ndcr Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen verpllichtet, wenn er wegen einer den Anschluß als Nebenklägerin rechtfertigenden Handlung verurteilt worden wäre\n(vel. BGH VRS 26, 48°. Das ist hier indessen nicht geschehen:\n\nze\n\n3. Der Senat konnte die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.\n\nKrumme Flitner Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-84-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-84-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.697942+00:00"}}