{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-06-05_4_StR_109_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-06-05","aktenzeichen":"4 StR 109/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_109/64 2173 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Zimmervermieterin Amanda S$ , geborene KB,\naus DEE, sort geboren am 1897,\n\n2. die Wirtschafterin Katharina G - aus\nDEE, setoren am 1902 in ,\n\nwegen unbefugter Ausübung des Betriebes einer Schankwirtschaft\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBurdesrichter Mayr\nj als beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 27. Juni 1963 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen. Jeder\nAngeklagten fallen die Kosten ihres Rechtsmittels\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte SW ist wegen unbefugter Ausübung des\nBetriebes einer Schankwirtschaft (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz) verurteilt, im übrigen freigesprochen\nworden.\n\nDie Angeklagte CE ist wegen Kuppelei, wegen\nVerbreitung unzüchtiger Abbildungen und wegen Beihilfe\nzur unbefugten Ausübung des Betriebes einer Schankwirtschaft verurteilt, im übrigen freigesprochen worden.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet in zulässiger Weise nur\ndie Nichtanwendung des § 180.StGB, soweit die beiden\nAngeklagten freigesprochen worden sind. Die Revision\nder Angeklagten Sl rüst jetzt die Verletzung sachlichen Rechts nur noch unter Beschränkung auf den Strafausspruch. Die Revision der Angeklagten CB» H eanstandet nur noch die Verletzung sachlichen Rechts, soweit\nsie wegen Kuppelei verurteilt worden ist.\n\nI. Die Schuldsprüche.\n\n- 3.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Kuppelei begeht, wer im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB\ngewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch Vermittlung\noder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit\nder Unzucht Vorschub leistet, es sei denn, er fördere die\nUnzucht nur dadurch, daß er im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB\neiner Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Wohnung\ngewährt, ohne damit ein Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten\ndieser Person zur Unzucht zu verbinden.\n\n§ 180 Aba. 2 StGB enthält, worauf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift hindeutet, keinen hiervon verschiedenen ergänzenden Tatbestand. Er knüpft an die\nUnterhaltung eines Bordells oder bordellartigen Betriebes\nauch keine anderen Rechtsfolgen als Abs. 1. Er stellt nur\nklar (\"insbesondere\"), daß die in ihm gekennzeichneten Erscheinungsformen kupplerischen Tuns von der Strafandrohung\ndes Abs. 1 nicht ausgenommen sind (BGH 5 StR 406/54 vom\n3. Mai 1955, Herlan MDR 1955, 28). Wird nur im Sinne des\n§ 180 Abs. 3 StGB Wohnung gewährt, ohne daß zugleich die\ndort bezeichneten erschwerenden Ausnahmen vorliegen, so\nkommt Abs, 2 nicht in Betracht.\n\n2. Die Angeklagte Si hat den äußeren und inneren\nTatbestand des § 180 Abs. 1 StGB an sich erfüllt. Sie hat\nin ihrem Hause mehreren Dirnen Einzelzimmer und zur gemeinsamen Benutzung nur durch sie einen Aufenthaltsraum\nvermietet. Jede Dirne konnte in ihrem Zimmer ihrem Gewerbe nachgehen. Unbedenklich ist auch die Rechtsansicht\ndes Landgerichts, die Angeklagte CE sei hierbei\nGehilfin der Angeklagten Sg gewesen. Daß sie nur\nnachts in deren Hause tätig war und nicht von ihr, sondern\nvon den Dirnen im Hause entlohnt wurde, ist insoweit\n\n- 4 -\n\nrechtlich ohne Belang. Insoweit deckt sich die Ansicht des\nSenats mit der des Generalbundesanwalts.\n\n3. Den Urteilsfeststellungen zufolge liegt bei alledem kein\nAusbeuten, Anwerben oder Anhalten der eingemieteten Dirnen;\nzur Unzucht vor (§ 180 Abs. 3 StGB). Insoweit ist das\nangefochtene Urteil auch in seinen rechtlichen Ausführungen\nnicht angegriffen worden.\n\n4. Frei von Rechtsirrtum legt das Landgericht aufgrund des\nfestgestellten Sachverhalts ferner dar, daß die Angeklagte\nSeiler die gemäß § 180 Abs. 3 StGB gewährte Straffreiheit\nnicht durch anders geartete, durch § 180 Abs, 3 letzter\nHalbsatz etwa nicht erfaßte Leistungen an die Dirnen eingebüßt hat, die über die bloße Gewährung von Wohnung ihren\nWesen nach hinausgehen. § 180 Abs. 3 StGB ist nicht dahin\nzu verstehen, daß jede die Gewährung von Wohnung übersteigende Leistung an Dirnen zur Strafbarkeit nach § 180\nAbs. 1 StGB führe. Vielmehr muß die etwaige weitere Leistung\nderart sein, daß sie über das Gewähren von Wohnung hinaus\ndie Unzucht fördert. Nur diese Auslegung entspricht Sinn\nund Zweck der Regelung des § 180 Abs. 3 StGB, wonach Dirnen\neine Unterkunft zur Ausübung ihres Gewerbes haben sollten,\ndamit sie nicht auf die Straße oder in nicht überwachbare\nSchlupfwinkel gedrängt werden (BGHSt 9, 71, 75):\n\na) Den Urteilsfeststellungen zufolge ist es den Dirnen im\nHause der Angeklagten Sggwir DEE, IB: trance\nmöglich, sich an den Fenstern der im Erdgeschoß belegenen\nbeiden Aufenthaltsräume von Besuchern von der Straße her\neinzeln ansprechen zu lassen. Angehalten werden sie zur\n: Benutzung der Aufenthaltsräume zu diesem Zweck nicht. Werden\nsie mit ihren Besuchern einig, so gehen sie mit ihnen auf\nihre Zimmer. Die beiden Aufenthaltsräume werden ausschließlich von den Dirnen nach Belieben benutzt, nicht von deren\nBesuchern.\n\n-5.-\n\nEs ist rechtsbedenkenfrei, daß das Landgericht darin\nkeine über das Gewähren von Wohnung hinausgehende Förderung\nder Unzucht erblickt.\n\nDie IB straße ist, wie das Landgericht ausdrücklich\nfeststellt, als \"Dirnenstraße\" bekannt. Sie wird \"nach\nihrer Lage nicht von zufälligen Passamten, sondern nur von\nPersonen mit bestimmten Absichten betreten.\" Infolgedessen\nbrauchen die Männer, die dorthin gehen, auf die dort gebotene Gelegenheit zur Unzucht nicht erst aufmerksam gemacht zu werden, anders als möglicherweise in anderen\nStraßen, in denen etwa nur in einzelnen Häusern gewerbliche\nUnzucht getrieben wird. Unter diesen Umständen jedenfalls\nist der Ansicht des Landgerichts beizupflichten, es sei\nrechtlich ohne Belang, ob die Dirnen vor der Haustür oder\nan den Fenstern auf Besucher warten.\n\nDer dem Urteil BGH 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955 zugrundeliegende Sachverhalt lag anders. Nach den dort getroffenen\nFeststellungen stand ein Klubraum zur Verfügung, wo die\nerste Verbindung zwischen den Dirnen und ihren Besuchern\nhergestellt wurde. Diese konnten dort Speisen und Getränke\nbestellen und sie mit den von ihnen ausgewählten Dirnen\nin abgetrennten Raumteilen zu sich nehmen, ehe sie mit den\nDirnen auf deren Zimmer gingen.\n\nb) Frei von Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, die\nStraffreiheit gemäß § 180 Abs. 3 StGB entfalle auch nicht\ndeswegen, weil die Dirnen im Hause der Angeklagten Sen\naußer dem Frühstück auch Mittagessen erhielten.\n\nZutreffend erwägt die Strafkammer, Dirnen übten täglich\nnur einige Zeit ihr Gewerbe aus, es verbleibe ihnen daher\nausreichend Zeit, außerhalb ihres Gewerbes liegende Wünsche\nund Notwendigkeiten zu befriedigen. Daher sei es rechtlich\nunerheblich, ob sie ihre Mahlzeiten im Hause oder in nahe-\n\n-6 -\n\ngelegenen Gaststätten einnähmen.\n\nc) Rechtlich zutreffend nimmt das landgericht weiter an,\nder Verkauf von Getränken an die Dirnen mit Kenntnis der\nAngeklagten SP für die Besucher auf den Zimmern rechtfertige es nicht, die Angeklagte Sg wegen Kuppelei\nzu verurteilen. Zwar reizen alkoholische Getränke die,\nSinne an und steigern die Neigung, Unzuchtshandlungen zu\nbegehen. Aber hier waren die Besucher im Zeitpunkt der\nVerabreichung der Getränke, wie das Landgericht feststellt,\nanders als in dem in BGH 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955 entschiedenen Falle, bereits zur Unzucht entschlossen.\n\nd) Auch insgesamt sind die über das Gewähren von Wohnung\nhinausgehenden Nebenleistungen der Angeklagten SW nicht\ngeeignet, die Unzucht der in ihrem Hause wohnenden Dirnen\nzu fördern. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn\nsie den Dirnen ermöglicht hätten, der Unzucht in größerem\nUmfange als sonst nachzugehen. Dafür besteht aber kein\nAnhaltspunkt, wie sich schon aus den Darlegungen unter p)\nergiht.\n\n5. Daher ist die Angeklagte Sw, entgegen der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts, von der Anklage der\nKuppelei mit Recht freigesprochen worden. Der Sachverhalt\ndes Urteils des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n7. Januar 1964 - 5 StR 501/63 - weicht vom vorliegenden\nwesentlich ab, Dort hatte der Angeklagte eine Wirtschafterin\nangestellt, die mit seinem Wissen \"die Freier in Empfang\nnahm, wenn alle Dirnen bereits einen Besucher hatten\".\nDieses über die Gewährung von Wohnung hinausgehende, die\nUnzucht fördernde Verhalten war, wie die Urteilsgründe\nzeigen, für die Beurteilung des Sachverhalts durch den\n5. Strafsenat entscheidend.\n\n- T-\n\n6. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Begründung,\nmit der die Strafkammer es ablehnt, die der Verbreitung\nunzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für\nschuldig befundene Angeklagte CWEWw gleichzeitig wegen\nKuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Den Urteilsfeststellungen zufolge waren die Besucher, als sie die\nBilder zu sehen bekamen, schon zur Unzucht entschlossen.\nVor allem fehlt es insoweit an den Tatbestandsmerkmalen\n\"durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit\".\n\nB. Die Revision der Angeklagten Grütering.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten CB wegen\nKuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) im Falle Ki ist rechtsbedenkenfrei. Die Strafkammer sieht diese Kuppelei darin, daß\ndie Angeklagte Ci die sich in Hannover als Dirnen\nbetätigenden Erika Kg und Lisa Pggwauf deren Wunsch\nim Kraftwagen nach Dortmund befördert hat, damit sie dort\nals Dirnen in das Haus der Angeklagten Se aufgenommen\nwürden, wie es dann auch geschah. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich die Angeklagte Cl innen zegenüber zuvor bereit erklärt, sie im Hause der Angeklagten\nSGB unterzubringen, in dem zu jener Zeit Zimmer frei\nwaren. Durch dieses Verhalten hat die Angeklagte CE\nder Unzucht Vorschub geleistet. Sie hat sich den dazu :}\nbereiten beiden Dirnen gegenüber erboten und war darum besorgt, daß sie im Hause der Angeklagten SWPier Unzucht\nnachgehen konnten. Daß dies aus Eigennutz geschah, ergibt\nsich daraus, daß die Angeklagte CB, den Urteilsfeststellungen zufolge, von den Dirnen als Nachtfrau bezahlt\nwurde und daß sie bei der Verabreichung von Getränken, die\nfür die Besucher der Dirnen bestimmt waren, \"ein besonderes\nTrinkgeld\" erhielt.\n\nnn u nn\n\n-8 -\n\nII. Die Strafaussprüche.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Sie sind auch weder von der Staatsanwaltschaft\nnoch von der Angeklagten CE in einzelnen angegriffen worden. Bei Bemessung der gegen die Angeklagte\nSED verhängten Geldstrafe hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten\nund den Umstand berücksichtigt, daß die Angeklagte \"viele\nJahre lang unerlaubt Getränke ausgeschänkt hat\". Einer genauen Ermittlung der ausgeschänkten Menge bedurfte es\nnicht. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht zum\nNachteil der Angeklagten von einer besonders umfänglichen\nVerabreichung von Getränken ausgegangen wäre,\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-05/4-str-109-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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