{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-05-29_4_StR_134_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-05-29","aktenzeichen":"4 StR 134/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Günther KEEP zu: »c,\ngeboren am EEE 1929 in seuummmmm,\n\nvregen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n7. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das lLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine das Verfahren und die Verletzung sachlichen\nRechts beanstandende Revision ist zum Strafausspruch\nbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils halten\nnur zum Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. In den Urteilsgründen heißt es unter anderen:\n\n\"Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe muß jedoch deutlich werden, daß eine Strafe um die Mindestgrenzce von\nsechs Monaten nicht in Betracht kommen kann. Die Verletzung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist grundsätzlich\n- gegenüber den anderen Abhängigkeitsverhältnissen in\nSinne von § 174 StGB - als schwereswiegende Tat zu beurteilen, die nicht mit der Mindeststrafe geahndet\nwerden kann.\"\n\n- 3 -\n\nDiese Auffassung ist rechtsirrig und stimmt mit dem\nGesetz nicht überein. Die Vorschrift des § 174 StGB hat\n. tatbestandsmäßig zwar erhebliche Reichweite, jedoch ist\ndie vorgesehene Mindeststrafe für alle von ihr erfaßten\nFälle Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Davon hätte\ndas Landgericht bei der Strafzumessung ausgehen müssen,\nweil das Gericht an die gesetzlichen Strafrahmen gebunden\nist. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-29/4-str-134-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-29/4-str-134-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.621376+00:00"}}