{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-05-15_4_StR_124_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-05-15","aktenzeichen":"4 StR 124/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 012\n\nIm Namen dos Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogen\n\nden Former Alfred T ED zu: SE zeroren\nar ED 1933 ir E/ Ostoreusen,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsanat des Bundosgerichtshofs in dor Sitzung\nvom 15. Mai 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundssrichter Krumno\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBunäesrichter Mayr\nBundesrichtor Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\nals Vertreter dor Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsboamter dor Geschäftsstello,\n\nfür Recht orkannt:\n\nDio Revision des Angeklagten gogon das Urteil dcs\nLandgerichts in Hagen vom 5. November 1963 wird.\nverworfen.\n\nDio Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagto zu\ntragen.\n\nIhm wird dio seit dem 6. November 1963 vollzogeno\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monato überstoigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nwer man mungen wen mtr Dude App aa mar\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs und Rückfalldicbstahls verurteilt worden. Seine Revision, die Vorlotzung\ndos Verfahrens und dos sachlichon Rechts rügt, ist wirksen\nauf dio Verurtoilung wegen Rückfalldiabstalls beschränkt.\n\nSio ist .unbegründet. |\n\n1. Dio Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Es\nfehlt dio Angabo von Beweismitteln, deren sich das Landgericht nach Ansicht der Revision weiterhin hätte bedienen\nsollen (BGHSt 2, 168). Der Zeugo Vie ist vom Landgericht vernommen worden. Eine Aufklärungsrüge kann in aller\nRegel nicht darauf gestützt werdon, daß das Gericht einen\nvernommenon Zeugen nicht umfassend genug gehört habo\n(BGHSt 4, 125). Irgendwelcho Umstände, die in der vorliegenden Sacha cine andero Beurteilung rechtfertigen könnten, hat dio Revision nicht vorgebracht.\n\n-3-\n\n2, Auch dio Sachrüge ist, soweit sio sich gegen dio\nBewciswürdigung wendet und die Verletzung von Erfahrungssätzen behauptet, unzulässig. Die Würdigung dor Beweise\noblicgt allein dem Tatrichter; wenn er sich, wio im vorliogenden Fall, auf mögliche Schlußfolgerungen und Erfahrungssätze stützt, ist seine Beweiswürdigung in diosom\nRechtszug unangreifbar.\n\nDie auf die Sachrüge hin durchgeführto allgemeine\nNachprüfung des Urteils 1äßt ebenfalls keine Rechtsfehler\nerkannen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für dio\nStrafzumessung.\n\n3. Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verworfen.\n\nKrummoe Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-15/4-str-124-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-15/4-str-124-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.744988+00:00"}}