{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-05-12_4_StR_334_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-05-12","aktenzeichen":"4 StR 334/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_334/64\n\n2185 051\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt r HD :.: : EEEEEED-GE, zevoren ar ED 1955 ir: <e;\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28, August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ir. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nbr. Flitner\nBörtzler\nDr.Lr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED »ei ser Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lortmund\nvom 12. Mai 1964 dahin geändert, daß\nPolizeiaufsicht nicht zulässig ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der\nAngeklagte zu tragen.\n\nDie seit dem 13. Mai 19364 vollzogene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Tiebstah’ s, wegen sechs schwerer Rückfalldiebstähle und wegen\nfünfzehn Diebstählen im Rückfall unter Zubilligung mildernder\nUmstände zu Gefängnis verurteilt und ?Polizeiaufsicht Tür zulüssig erklärt.\n\nDie kevision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nbie Urteilsfeststellungen tragen den Schuläspruch, die\nStrafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des\nAngeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Las Landgericht hat jedoch zu Unrecht auf Zulässigkeit von Polizei=-\naufsicht erkannt.\n\nDiese Maßnahme kann das Gericht nach § 248 in Verbindung\nmit £ 38 StGB bei [Liebstahlstaten nur neben Zuchthausstrafe\n\n[9\n\nanoıänen. Sie ist auch nicht zulässig, wenn wegen Annahme\n\n3.\n\nnildernder Umstände auf Gelängnis anstelle von Zuchthaus erxannt wird (RGSt 38, 215, 353). \"\n\nDa durch die aufgenobene Anordnung keine besonderen Ver-Sahrenskosten oder Auslagen des Angeklagten entstanden sein\nkönnen, entfällt die Verteilung der Rechtsmiitelkosten nach\nS 473 Abs. 1 Satz 5 StPO und ebenso der Auslagenerstattung\nnach § 467 Abs. 2 Satz 2 ıtPO.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nzugleich für den beurlaubten Bundesrichter\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-12/4-str-334-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-12/4-str-334-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.582599+00:00"}}