{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-05-11_4_StR_396_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-05-11","aktenzeichen":"4 StR 396/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_396/64 2174 069\n\n——u nn nu Zu.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der ötrafsacho\n\ngegen\n\nden Schlosser Rolf Robert K MED zu: Di\nGE, :cvoren ar DB 9:2 i: CET Hür.,\n\nwegen Vollrausches\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dor Sitzung\nvom 18, Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBurdesrichter Dr, Dr. Spicgel\nals beisitzende ıichter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstello,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 11. Mai 1964, sowcit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehobon.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Vorhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründo:\n\nDio RKovision des Angeklagten, der \"wegen Vellrausches\"\nzu Gefängnis verurteilt ist, rügt Verletzung des Verfahrens\nund des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch,\n\n1. Den Urteilsfeststellungen zufelge (VA 5. 10) konnte\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er Freu CB\nmit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Dsiü;chlafs . .„ütigt oder zu nötigen versucht hat. Wenn die Kammer gleichwohl an anderer Stelle (VA 5. 12) zu dem Ergebnis gelangt,\nder Angeklagte habe den Tatbestand \"zumindest\" der versuchten Notzucht, \"jedenfalls aber\" den der vollendeten Vornehme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt verwirklicht, so\nberührt dieser nicht aufklärbaro Widerspruch hinsichtlich\nder Feststellung der Rauschtat nicht nur den Strofausspruch,\nsondern auch dic Schuldfrago (BGlist 14, 114). Die Schuldfähigkeit kann regelräßig nur in Bozichung auf dic im Rausch\nverübte Tat festgestellt werden; der Richter kann sic also\nnur dann zutreffend beurteilen, wenn er eins sickere \\Überzeugung davon gewonnen hat, was der Angeklsgte geten und\n\nwas er mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat. Diese Klarhoit ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auch ist nicht auszuschlioßen, daß die Strafkammer nicht bedacht hat, daß die\nFrage der Hemmungsfähigkeit bei einem Verbrechen nach\n\n§ 177 StGB anders beurteilt werdon könnte, als bei der Verwirklichung dos Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Ur. 1 StGB\n(BGH a0 5. 116),\n\n2. Dagegen sind die Zinwände der Revision unbegründet:\n\na) zwino Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 4\nStPO liogt nicht vor. In der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist kein Srmessensfehler zu\nfinden. Die Begründung, Erinnerungslücken seien für schverc\nFormen alkoholischer Beeinflussung typisch, dies könne die\nKummer aus eigener vachkundo entscheiden, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Im übrigen lassen auch die ÜUrteilsründe deutlich erkennen, daß sich die kammcr über die \"nur\nbeschrünkte Beweiskraft\" einer derartigen Zeurenaussare\n\nm\n\nim klaren war. öie hat daher die Angaben der Frau Gin\nim wesentlichen nur soweit verwertet, als sic durch dio\neisone Einlassung der beiden Angeklogten und durch den\nZustand ihrer in ungewöhnlichen laß zerrissenen Kleidung\nund Wäscho bestätigt wordon ist.\n\nb) Auch das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist irrtunsfrci festgestellt. äntgegen der Auffassung der Revision hat\ndas landgericht nicht verkannt, daß sich - das gilt sowohl\nfür das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 wie auch § 177\nStGB - die Gewalt gegen die Frau als liittel zur Überwindung\nihres Widerstandes richten muß. Tico Folgerungen, die dio\n\nStrafkammer insoweit aus der Art der Boschädigung der\nKleider, vor allem aber daraus zieht, daß der Angeklagte\ndio Frau, als sie sich gegen sein brutales Vorgehen wehrte,\nins Gesicht schlug, sind denkgesetzlich möglich und verstoßen auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätzo. Damit\nsind sio rechtlich unangreifbar.,\n\n3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\na) Bleibt es - unter Beachtung der in BGHSt 1, 152\naufgestellten Grundsätze - auch nach erneuter Beweisaufnehme ungewiß, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 177\nbs. 1 Satz 1 StGB, wenn auch nur in der Form des Versuchs,\nerfüllt hat, steht jedoch die Verwirklichung des § 176\nAbs. I Nr, 1 StGB außer Zweifel, so darf nach dem Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" als kauschtat nur schwere\nUnzucht zugrundegelegt werden. wine Wahlfeststellung ist\nunzulässig (BGESt 11, 190; OLG Oldenburg NJW 1959, 832).\n\nb) Ein Urteilsspruch, der schlechthin auf \"Vollraucch\"\nlautet, genügt nicht dem Erfordernis des § 260 Abs. 4 Zaiz 1\nStPO. Zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört die\nFeststellung, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BGH NJW 1961, 2028, 2029 a.&.). Debei handeit\nvorsätzlich i.3. des § 330 a StGB nur, wer weiß oder\n\nbilligend in Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel das\nkinsichts- oder Hemmungsvermögen verliert. Hätte er aber\ndiese Folge lediglich voraussehen können oder müssen, dann\nliegt nur Fahrlässigkeit vor.\n\nKrummo Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-11/4-str-396-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-11/4-str-396-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.563250+00:00"}}