{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-05-05_4_StR_425_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"4 StR 425/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naen Polizeiwachtmeister Horri J ED zu: SEEN\nCE, zetoren am ED 1940 ir PB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n20. Novcmber 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberataatonnal t EU bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der kaufmännischen Angestellten\nJutta RB und der Verkäuferin Hildegard Rp;\ngceborenc <>. gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 5. Mai 1964 werden verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\num um mu mn be mut um wei\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen\nfahrlässiger Tötung und wegen Fahrerflucht verurteilt und\nden zur Tat benutzten Opel-Rekord-Personenvagen nach § 40 StGB\n\neingezogen,\n\nDice Verlobte des Angeklagten und deren Mutter haben Revision gcgen die Einziehung eingelegt. Sie machen geltend,\nsie seien wirtschaftlich Miteigentümerinnen des Fahrzeugs,\nweil sie einen Teil des Kaufpreises aus eigenen Mitteln be-\n\nzahlt hätten. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nOb ein an einer Straftat nicht beteiligter Eigentümer berechtigt ist, gegen eine auf Grund § 40 StGB angeordnete\nEinzichung eines zur Tatausführung gebrauchten Gegenstandes\nRechtsmittel einzulegen, kann dahingestellt bleiben (vel:\nBGHSt 19, 7, 14, 17). Den Beschwerdeführerinnen steht diese\nBefugnis jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie nicht NMiteigentümerinnen des eingezogenen Kraftfahrzeugs sind.\n\n- 3.\n\nDie Behauptung des Verteidigers, das Landgericht habe das\nzigentum an dem Fahrzeug nicht geprüft, ist falsch. Das Urteil enthält darüber lange Ausführungen (5. 14, 15, 29 bis 35).\nSie lassen auch kcinen Rechtsfehler erkennen, Auf Grund des\nschriftlichen Kaufvertrages über den Kraftwagen, der Angaben\ndes Angeklagten, der Aussagen der Beschwerdeführerinnen und\nder mit der Berliner Diskonto-Bank zwecks Bezahlung des Restkaufpreises geschlossenen Kreditverträge stellt das Urteil\nfest, das der Angeklagte \"nach wie vor\" Alleineigentümer des\nYrahrzcugs ist, Es ist, wie das Urteil im einzelnen darlcegt,\nauf seinen Namen zugelassen; der Kraftfahrzeugbrief lautet\nebenfalls auf seinen Namen. Der Angeklagte hat cs am 7. Mai\n1962 gebraucht für 4,500 DM gekauft und voll bezahlt. Dabei\nist er allein als Käufer aufgetreten; er hat den Wagen auch\nstets selber gefahren. Die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreiscs haben der Angeklagte und die beiden Beschwerdeführerinn\nje zu 1/3 aufgebracht. Zu diesem Zweck hat der Anscklagte bei\nder Berliner Diskonto-Bank einen \"persönlichen Kleinkredit\"\nin Höhe von 2.000 DM aufgenommen, die Mutter der Braut dcs\nAngeklagten ebenfalls einen solchen in Höhe von 1.500 DN.,\n\nDie Bank erhielt Sicherungseigentum an dem Wagen bis zur Rückzahlung des dem Angeklagten gewährten Darlehens, am 29.Hai 1963\nsic hatte auch den Kraftfahrzeugbrief bis zum 1. Juni 19653 im\nBesitz. Dieses Darlchen ist zur Hälfte von der Beschwerdeführerin Jutta Raeke zurückgezahlt worden. Die von den Beschwerdeführerinnen zur Beschaffung des Kraftwagens gegebenen\nGeläbetrüge hat der Angeklagte bisher nicht zurückgezahlt.\nVercinbarungen, nach denen diese Miteigentümerinnen des Fahrzeugs werden sollten, haben die Beteiligten, wie dem Urteil\n\nzu entnehmen ist, nicht getroffen. Das Fahrzeug ist den Beschwerdeführerinnen auch nicht zur Sicherung ihrer Geldforderungen gegen den Angeklagten übereignet worden; davon\n\nist nach Bekundung der Verlobten Jutta Rp \"nie dic Rede\"\ngewesen. Sic haben vielmehr nach ihren übercinstimmenden Auzsagen, deren Richtigkeit der Angeklagte auch nicht bestritten\n\nı\n\nhat, immer angenommen, daß der ‘jagen im Talle der Auflüsung\n\n- 4 -\n\ndes Verlöbnisscs verkauft werden müsse und sie ihr Geld in\nvoller Höhe aus dem Erlös zurückbekommen müßten, während dem\nAngeklagten nur der 3.000 DM überstceigende Teil des Erlöses\nzugestanden hätte, so wie es nach Aussage der Jutta RP auch\nrunnmchr infolge des Unfalls geschehen soll. Aus alledem hat\ndas Landgericht rechtlich unangreifbar geschlossen, daß die\nBeschwerdeführerinnen nur Darlchensansprüche gegen den Angcklagten haben, aber nicht Miteigentümerinnen des eingezogenen\nFehrzeugs geworden sind, Die Revisionen müssen daher vervworfen werden.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/4-str-425-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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