{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-04-13_4_StR_363_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-04-13","aktenzeichen":"4 StR 363/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9173 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiefacharbeiter Günther K lies\nWohnsitz, geboren an EEE 1925 in\n\nwegen Rückfalldiebstahls\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner:\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WW bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 13. April 1964,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Paderborn\nzurückgewiesen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision\nbeanstandet er Verletzung des Verfahrens und des sachlichen\nRechts.\n\nDie Verfahrensrüge dringt durch.\n\n1. Der Angeklagte, der schon mehrmals vorübergehend in\nHeil- und Pflegeanstalten untergebracht war, hat zuletzt eine\nGefüngnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verbüßt, weil\ner in die Werkskantine der Firma Dep und Tee ir SEES\neingebrochen war. Noch am Tage seiner Entlassung aus der\nStrafanstalt verübte er wiederum einen schweren Diebstahl\nin der Werkskantince derselben Firma. In der Hauptverhandlung\nbeantragte der Angeklagte, der meint, die neue Tat könne\n\"nicht anders erklärt werden, als daß er nicht gesund sei\",\nin seinem Schlußwort Untersuchung auf seinen Geisteszustand»\nIn der nach Eingang der Revisionsbegründung ergänzten Sitzungsniederschrift heißt es dazu, der Beweisamtrag sei nicht mit\n\nder Behauptung einer früheren Erkrankung an lues begründet\nworden, diese Begründung \"wurde jedenfalls von dem Urkundsbeamten nicht gehört\". Ein Gerichtsbeschluß über den Beweisamtrag ist nicht ergangen, was die Revision beanstandet.\n\n2. a) Das Urteil muß wegen Verstoßes gegen § 261 StPO\naufgehoben werden. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von\nder vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten vor allem auf\nein in einem früheren Strafverfahren erstattetes Gutachten\naus dem Jahre 1961 gestützt. Die Angaben der Revision,\ndieses Gutachten sei, entgegen den Ausführungen im Urteil,\nin der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, werden sowohl\ndurch die Sitzungsniederschrift wie durch die dienstliche\nÄußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14.7.1964 bestätigt. Sollte der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung\nwiederum eine frühere syphilitische Erkrankung behaupten,\nso wird die Strafkammer wegen der bei Tqggp Destehenden Möglichkeit einer fortschreitenden Veränderung des Krankheitsbildes gezwungen sein, einen Sachverständigen zu hören, der\nsich über den Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat\näußern kann.\n\nb) Daß die Beweisaufnahme ausweislich des Protokolls\n\"im Einverständnis mit allen Prozeßbeteiligten\" geschlossen\nworden ist, hinderte den Angeklagten nicht, neue Beweisan-\n\nträge zu stellen. Dies ist bis zur Urteilsverkündung zulässig\n\n(§ 246 Abo. 1 StPO). Da nicht ersichtlich ist, daß es sich\num einen Hilfsbeveisamtrag handelte, war die Strafkammer,\nfalls sie dem Antrag nicht stattgeben wollte, genötigt,\nnach § 244 Abs. 6 StPO zu verfahren (vgl. auch KG IR 54,\n192).\n\n„dh -\n\n3. Der Senat hat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKrumne Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-13/4-str-363-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-13/4-str-363-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.441097+00:00"}}