{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-04-07_4_StR_248_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-04-07","aktenzeichen":"4 StR 248/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_248/64\n\n2173 054\n\nIm Namen des Yolxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Leo ED zu: si\ngeboren am EEE 1925 in we»\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Klitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n7. April 1964 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen kupplerischer Zuhülterei\n(§ 181 a StGB) in Tateinheit mit schwerer Kuppelei (§§ 181,\n1§ 0 StGB) verurteilt worden.\n\nSeine die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende\nRevision ist begründet,\n\nl. Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung\ndes Angeklagten wegen schwerer Kuppelei sind rechtsbedenkenfrei. ZZ |\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei bestehen aber rechtlich durchgreifende Bedenken.\n\nSowohl die ausbeuterische als auch die kupplerische\nZuhälterei setzen, wie schon der Ausdruck \"Zuhälter\" besagt, eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter\nund der Lirne in der weise/voraus, daß der Täter bei dem\nunzüchtigen Gewerbe der Dirne zu ihr hält. Ein auf gewisse\nLauer berechnetes, für das Wesen der zuhälterei charakterist:-\n\nsches persönliches verhältnis muß bestehen, durch das die\n\nVerbindung zu Zemeinsamer selliicher <der mirücstens\ntatsächlicher Teilhaberschaft an dem Urzuchtsgewerde\näußerlich in Erscheinung tritt (BGH MDR 1955, 307 Nr. 314\nmit Nachweisen; BGHSt 15, 38).\n\nDem angefochteten Urteil sind bisher keine Feststellungen zu entnehmen, die das Vorhandensein eines\nsolchen Zuhälterverhältnisses ausreichenä belegen. Der\nUmstand allein, daß der Angeklagte seine Ehefrau während\netwa sechs Wochen fast täglich jeweils am Nachnittag::\n‚nit seinem Kraftwagen von der ehelichen Wohnung in die\nEssener Innenstadt brachte in Kenntnis davon, daß sie\ndort in der sogenannten Strichgegend der Gewerbsunzucht\nnachgehen werde, und daß er sie vereinbarungsgemäß gegen\nkitternacht wieder in die eheliche iiohnung mitnahm, läßt\nnoch nicht genügend erkennen, daB der Angeklagte zum\nUnzuchtsgewerbe seiner Ehefrau gehalten hätte und daß\nsie sich sozusägen an ihn anlehnte. Denn es ist auch\nnicht festgestellt worden, daß der Angeklagte seiner\nihefrau bei ihren Unzuchtsgewerbe Schutz gewährt hätte\nund daß somit die häufigste Erscheinungsform der zuhälterischen ZXuppelei vorläge. Vielmehr ergibt das Urteil, daß sich der Angeklagte, nachdem er seinen Vagen\nin der Innenstadt abgestellt hatte, von seiner Ehefrau\ntrennte und dann Gaststätten aufsuchte, \"in denen gegen\nGeld gespielt wird\". Nur dann würde nach den bisherigen\nUrteilsfeststellungen ein strafbares Förderlichsein des\nAngeklagten im Sinne des § 181 a Abs. 1 StGB vorliegen,\nwenn seinem Verhalten ein Äurch wiederholte Begehung erzeugter Hang zur Förderung der Unzucht seiner lihefrau\nzugrundegelegen hat. Darüber wird sich das Landgericht\nnoch aussprechen müssen. Denn erst dann liegen Umstände\n\nvor, die es rechtfertigen, auf ein Zuhälterverhältnis\nzwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu schließen,\nwell das Gesamtverhalten des Angeklagten dann als dem\nunzüchtigen Gewerbe seiner Ehefrau \"gewohnheitsmäßig\"\n\"sonst förderlich\" (§ 181 a StGB) anzusehen wäre.\n\n3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB)\nhält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nJagusch Krumme Flitner\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-07/4-str-248-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-07/4-str-248-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.301000+00:00"}}