{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-03-13_4_StR_489_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-03-13","aktenzeichen":"4 StR 489/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 098\n4_ StR 489/63\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Paul NH UNE\naus BED, zeboren am nd 1915 in Van\n\nwegen Betruges, wa.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\n‚Oberstaatsanwalt EREEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n.: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n2. August 196% wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil dahin geändert, daß die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Sie hat auch die\nKosten dieses Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte var Pflichtverteidiger des Maurers\nHermann SED in einem Strafverfahren wegen versuchten Totschlags und Brandstiftung und im nachfolgen-\n‘den Sicherungsverfahren (§ 42 b StGB). In diesem Ver- _\nfahren ist die Unterbringung. Schmidts in’ einer Heiloder Pflegeanstalt angeoränet. worden, weil er infolge\nparanoider Geistesstörung bei Ausführung der Straftaten\nzurechnungsunfähig gewesen sei. Die vom Angeklagten\nbegründete Revision, mit der er die Ablehnung seines\nAntrags auf Erstattung eines Obergutachtens rügte,\nist von Bundesgerichtshof am 27. April 1960 verworfen\nworden.\n\nDa die Strafkammer nach Ablauf von drei Monaten\nseit Erlass ihres Urteils prüfen wollte, ob die\nweitere Unterbringung SB: notwendig sei, beantragte ‘der Angeklagte am 8. März 1960.ein Gutachten des\nAnstaltsleiters von Bethel, Professor Dr. Morsch, an-\n\n- 3.\n\nzufordern, und erklärte sich bercit, für die Gutachterkosten notfalls selbst aufzukommen. Die Strafkammer\nordnete jedoch die Fortdauer der Unterbringung auf Grund\neines ergänzenden Gutachtens des früheren Sachverständigen Dr. Marx an, das dem Angeklagten nach dem\n\n24. März 1960 zugesandt worden ist.\n\n. Um die Kosten eines Obergutachtens bezahlen zu\nkönnen, die der Angeklagte auf 1.000 bis 1.500 IM\nschätzte, bat SC den Angeklagten im Februar 1960,\nihm ein Darlehen von 2000 DM von der Städtischen Sparkasse in Mi zu beschaffen, das durch eine Grundschuld auf seinem Erbbaugrundstück gesichert werden\nsolle. Daraufhin verhandelte der Angeklagte am\n29. Februar und 3. März 1960 mit leitenden Beamten\nder Sparkasse und klärte sie über den Stand des Verfahrens auf. Er teilte ihnen nit, daß Sp von\nGericht für zurechnungsunfähig erklärt worden sei und\nnun in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen werden\nsolle..Um das zu verhindern, wolle er das Gutachten\neines Spezialarztes einfordern, weil SEE nach\nseiner aus Gesprächen mit Ärzten.und mit dem Anstaltspfärrer gewonnenen Überzeugung \"völlig normal\" sei,\n\nDie Sparkasse erklärte sich bereit, das Darlehen zu\ngeben, ‚sofern eine volistreckbare Darlehensurkunde\nbeigebracht und eine Grundschuld mit Vollstreckungsklausel bestellt werde. Am 24. März 1960 beurkundete\nder Angeklagte die hierzu erforderlichen Erklärungen\nSCHE: . Zu Beginn der Eintragungsbewilligungsurkunde\nerklärte er, der vor ihm erschienene Maurer Schmidt\nsei ihm von Person und als verfügungsfähig (gemeint\nist: geschäftsfähig) bekannt. EB unterschrieb die\nUrkunden und ermächtigte die Sparkasse, des» Darlehen\ndem Angeklagten auszuzahlen. Nach Eintragung der Grundschuld überwies die Sparkasse die Darlehenssumme auf\n\n- A -\n\ndas Fremdgeldkonto des Angeklagten, der davon knapp\n1.000 DM für Darlehenszinsen und Tilgung, Gerichtskosten\nund Auslagen ausgegeben, aber seine Gebühren nicht\nentnommen hat. Die Grundschuld ist später, nach Rückzahlung des Darlehens, gelöscht worden.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nAngeklagten von den Vorwürfen des Betrugs in Tateinheit\nmit Untreue und der Falschbeurkundung mangels Beweises\nfreigesprochen und es abgelehnt, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil das Verfahren die Berechtigung eines erheblichen Tatverdachts bestätigt habe (§ 467 Abs. 2\nSatz 1 und 2 StPO).\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen den Freispruch vom Vorwurf. der Falschbeurkundung,\ndie nach ihrer Auffassung darin besteht, daß der Angeklagte in der Eintragungsbewilligung Sb als \"verfügungsfähig\" bezeichnet hat, obwohl er Zweifel hieran\ngehabt habe. Sie ist unbegründet.\n\nDer Freispruch ist schon deshalb gerechtfertigt, weil\ndas Tatbestandsmerkmal \"falsch beurkundet\" nicht erfüllt\nist, auch wenn SB wirklich geschäftsunfähig gewesen\nsein und der Angeklägte dies gewußt haben sollte. Die\nAngabe über die vermeintliche Geschäftsfähigkeit des Erklärenden enthält keine vom Strafschutz des § 348 StGB\numfaßte Beurkundung, da ihr keine öffentliche Beweiskraft\n\"zukommt. Die von einem Notar aufgenommenen Urkunden be-\n. gründen vollen Beweis nur für die vor der Urkundsperson\nabgegobenen Erklärungen und die von ihr bezeugten Tatsachen (§ 8:415, 418:ZPO). Eine Tatsache ist von dem\n. Urkundsbeamten nur ‘dann. beurkundet, wenn er sie zum\n\n-5_-\n\nZwecke. des Beweises für und gegen jedermann in der Urkunde festgestellt hat (RGSt 52, 268, 269; 63, 148,\n\n150; 72, 377, 378; vgl. RGSt 60, 231; BGHSt 6, 380 zu\n\n§ 271 StGB). Das trifft auf Vermerke über \"Verfügungsfähigkeit\" nicht zu. Sie bezeugen keine von dem Notar\nwahrgenommene Tatsache wie etwa das Erscheinen einer\nbestimmten Person, sondern bringen nur seine Überzeugung\nvon dem Geisteszustand des Erschienenen zum Ausdruck.\nSie erbringen daher ebensowenig öffentlichen Beweis wie\nnicht durch öffentliche Urkunden belegte Angaben über\nsonstige Rechtsverhältnisse eines Beteiligten, etwa\nseine Vertretungsmacht (Stein-Jonas § 418 ZPO Fußn. 2):\nHäufig besitzt der Notar keine ausreichenden Fachkenntnisse\nund Erfahrungen zur zuverlässigen Beurteilung der\nGeisteskräfte eines Menschen (OGHZ 2, 45, 54 für die\nTestierfähigkeit des Erblassers). Demgemäß ist der\nGrundbuchrichter auch unabhängig von dem Inhalt der\nEintragungsbewilligung verpflichtet, die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden auf Grund aller ihm bekannten\nUmstände sowie der allgemeinen Lebenserfahrung: von Amts\nwegen selbständig zu prüfen (BGHZ 35, 135, 139, 1403\nBayObL& NJW 1960, 821 Nr. 12). | |\n\nDem steht die Bestimmung des zur Zeit der Beurkundung\nnoch wirksam gewesenen § 32 DienstOfNot idF. von 1943;\nauf den sich das Urteil und die Revision berufen, nicht\nentgegen. Sie macht es dem Notar zwar zur Pflicht,\nsich vor der Beurkundung von Rechtsgeschäften von der\nGeschäftsfähigkeit der Beteiligten zu überzeugen und\netwaige Zweifel hieran in der Niederschrift festzustellen. Eine Verletzung dieser Vorschrift kann jedoch\nallenfalls eine Schadensersatzpflicht des Notars nach\n§ 21 NotO nach sich ziehen (vgl. RGZ 139, 37, 43). Die\nBeweiskraft dieses Teils der Urkunde wird hierdurch nicht\nbegründet.\n\n-6 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten beanstandet die\nNichtanwendung des § 467 Abs. 2 StPO. Sie ist begründet.\n\nDas Revisionsgericht muß die Entscheidung über die\nAuslageerstattung nur darauf hin prüfen, ob auf Grund\nder Urteilsfeststellungen unter Berücksichtigung der\nLebenserfahrung und Beachtung der Denkgesetze noch ein\n\"hegründeter\" Tatverdacht besteht. An die Rechtsansicht\ndes Landgerichts ist es dabei nicht gebunden (BGHSt 15,\n78; BGH VRS 19, 452). Da der Freispruch von der Anklage\nder Falschbeurkundung schon aus Rechtsgründen geboten\nwar, ist die Unschuld des Angeklagten in diesem Punkt\nerwiesen, Die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen muß mithin die Staatskasse tragen.\n\nUm zu prüfen, ob im übrigen noch begründeter Tatverdacht im Sinne des § 467 StPO vorliegt, kann das Revisionsgericht weder ergänzende Feststellungen treffen\nnoch die Sache zur Nachholung solcher Feststellungen\nzurückverweisen; denn das Landgericht ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Verhandlung trotz Vorliegens* der Voraussetzungen für einen Freispruch mangels\nBeweiscs fortzuführen, nur um aufzuklären, ob Auslagen-\n'erstattung nach § 467 Abs. 2 StPO angebracht ist (BGHSt 7,\n153, 1565 13, 149, 151 bis 154 15 78, 82, 85; VRS 16,\n374; IM § 467 StPO Nr. 12).\n\nBegründeter Tatverdacht liegt nicht mehr vor, wenn die\nVerdachtsgründe soweit beseitigt sind, daß der Freispruch\neinem solchen wegen erwiesener 'Unsöhuld nahezu gleichkomnt.\nDie zur Zeit der Entscheidung etwa noch vorhandenen belastenden Umstände müssen so geringfügig sein, daß sie\ndiese Gleichstellung rechtfertigen. Das trifft nicht zu,\nvenn die Schuldlosigkeit des Angeklagten nach den Urteils-Feststellungen noch zweifelhaft bleibt (BGHSt 11, 383,\n\n389; BGH VRS 16, 374).\n\n- T-\n\nDas Landgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die\nnoch einen nicht bloß geringfügigen Verdacht des Betruges\noder der Untreue gegen den Angeklagten begründen können.\nEs hält zwar diesen Verdacht aufrecht, sagt aber nicht,\nworin die Täuschung durch den Angeklagten bestanden haben\nsoll. Das Urteil führt insoweit nur aus, der Angeklagte\nhabe zu SEE zesast, die Kosten eines Obergutachters\ndürften sich auf etwa 1.000 bis 1.500 DM belaufen. Darauf\nhabe SC den Angeklagten gebeten, ihm ein Darlehen\nvon 2.000 DM gegen Grundachuldbestellung zur Bezahlung\ndieser Gutachterkosten zu beschaffen. Er habe zu dieser\nZeit zum Angeklagten auch gesagt, er müsse auch sein\nGeld für die Verteidigung \"bekommen. Jedoch war das\nDarlehen, wie das Landgericht auf Grund der Einlassung\ndes Angeklagten in Verbindung mit der Bekundung der\n.. Zeugin Bi, einer Schwester des Ss. feststellt,\nnur \"zunächst\" für die Kosten des einzuholenden Obergutachtens bestimmt. Dadurch war nicht ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte der Darlehenssumme, falls sie dazu\nnoch ausreichte, auch seine Geblihren entnehmen durfte.\nDaß der Angeklagte gleichwohl von vornherein beabsichtigt\nhätte, das Darlehen bestimmungswidrig, das heißt in\nerster Linie, auch soweit es für das Obergutachten gebraucht wurde, für seine Honoraransprüche zu verwenden,\nstellt das Landgericht gerade nicht fest, In anderem\nZusammenhang geht es lediglich davon aus, daß das\nDarlehen, wie der Angeklagte der Sparkasse angegeben\nhat, auch zur Befriedigung der Honoraransprtiche dienen\n‚oder diese zumindest: zufriedenstellen sollte. Daraus\n158% sich jedoch nicht entnehmen, daß ‚der Angeklagte das\n. Darlehen in jedem Falle, selbst unter Gefährdung des\nHauptzwecks, zur Deckung seiner ‚eigenen Gebühren verwenden wollte.\n\n- 8-\n\nZu Unrecht meint die Strafkammer, der Angeklagte habe\nüberhaupt kein privates Gutachten einholen können, weil\nSED nicht in Freiheit gewesen sei. Rechtliche Gründe,\ndie der Untersuchung SWWs in der Anstalt durch einen\nFacharzt seines Vertrauens entgegengestanden hätten, hat\ndas Landgericht nicht dargelegt. Sie sind auch, sofern\nnur die Sicherheit der Unterbringung durch entsprechende\n‘ Naßnahmen gewahrt werden konnte, nicht ersichtlich. Der\nAngeklagte hat es jedenfalls ernstlich für möglich ge-\n‚halten, ein solches Gutachten einzuholen, da er Anfang\nMärz 1960 den Leiter der Universitätsnervenklinik in\nMünster, Professor Dr. Maunz, um.ein Gutachten gebeten\nhat. Es trifft ferner nicht zu, daß der Angeklagte, wie\ndas Landgericht meint, \"nicht die geringste Veranlassung\ngehabt\" habe, Geld für ein Obergutachten zu beschaffen,\nweil im Straf- und Sicherungsverfahren keine Auslagen*\nvorschußpflicht des Beschuldigten bestehe. Abgesehen davon, daß der Angeklagte ein Privatgutachten eines\nSpezialisten einholen wollte, ist es dem Beschuldigten\nnicht verwehrt, die Kosten eines vom Gericht bestellten\nGutachters von vornherein selbst zu tragen, und er kann\ndazu besondere Veranlassung haben, wenh er dadurch die\nBegutachtung durch: einen selbst gewählten Sachverständigen\nvon besonderem. Ruf erreichen will. Schließlich nötigte\nauch die Kostentragungspflicht im Falle der nach der\nBeweislage naheliegenden Aufrechterhaltung der Unterbringung (§ 465 StPO) dazu, frühzeitig Geld zur Bezahlung\nder alsbald fälligen gerichtlichen Gutachterkosten zu beschaffen. Der. ‚Angeklagte wär auch nicht verpflichtet,\n\nwie:’die Strafkanmer meint, dem: Wunsch SEmED: zur Auf-\n\n' nahme eines Darlehens mit dem Hinweis auf die mangelnde\nVorschußpfficht entgegenzutreten. Die Strafkammer hält\n\nes übrigens selber für möglich, daß der Angeklagte damit\ngerechnet hat, SW benötige in absehbarer Zeit größere\nGeldmittel, um Gutachterkosten zu bezahlen, und weist\n\n-9 -\n\ndafür auf die im Schriftsatz des Angeklagten vom\n\n8. März 1960 enthaltene Erklärung hin, er wolle notfalls\nanstelle seines Auftraggebers für die Kosten des beantragten Gutachtens aufkommen. Nicht verständlich ist\nes bei dieser Sachlage, inwiefern es - wie das Land- |\ngericht meint - für eine Täuschungsabsicht des Angeklagten\ngegenüber SCEEEBD sprechen könnte, daß er zu dessen\nSchwester, Frau 21 Gm, im Sommer 1960 gesagt hat,\nseine Gebühren hätten noch Zeit; wichtiger sei, daß\nihr Bruder seine‘ Freiheit wieder erlange. Das spricht\neher umgekehrt dafür, daß er das Darlehen in erster\nLinie für Gutachterkosten verwenden wollte. Der Angeklagte hat Frau Bi bei dieser Unterredung den\nFeststellungen zufolge sogar ersucht, den Darlehensbetrag für ihren Bruder zu verwahren, was Frau Bis\nGEB jesoch abgelehnt hat, weil ihr Bruder immer gesagt habe, der Angeklagte ‚nüsse \"unbedingt, noch für\nseine Tätigkeit entlohnt werden, Da der Angeklagte,\n\nwie festgestellt, trotzdem bis zuletzt aus dem\nDarlehensbetrag nichts für seine Gebühren 'entnommen\nhat, 1§ 8t sich aus diesem Gespräch kein Verdachts- -\ngrund für eine Betrugsabsicht entniehmen, zumal auch\nSEE von vornherein auf seine Verpflichtung zur\nZahlung der Verteläigergebihren hingewiesen hatte.\n\nLediglich das Telefongespräch- des Angeklagten mit\ndem Kreditsachbearbeiter der Sparkasse am 29. Februar 1960\nkönnte, für sich allein genommen, 'einen Anhaltspunkt\ndafür geben, daß der Angeklagte meinte, er könne aus\ndem Darlehen in jedem Falle auch seine Gebühren entnehmen. Er hat der. Sparkasse nämlich angegeben, das\nDarlehen sei für ProzeB- und, Anwaltskosten in einen\nVerfahren bestimmt, das er für E ,) führe. Ein begründeter Verdacht, daß er sich eigenmächtig und\n\n- 10 -\n\ngegen SCWs Willen unter Hintansetzen der Gutachterkosten aus dem Darlehen befriedigen’ wöllte und Sue\nüber diese Absicht getäuscht haben könnte, läßt sich\nhieraus jedoch nicht herleiten. Da SB in Zusammenhang mit scinem Wunsch. nach Aufnahme eines Darlehens\nselbst von der Zahlung der Verteidigergebühren gesprochen\nhat, konnte der Angeklagte ohne weiteres annehmen, daß\nsein Auftraggeber mit Entnahme der Anwaltsgebühren aus\ndem Darlehen einverstanden sei, sofern dadurch die\nZahlung der Gutachterkosten nicht gefährdet werde. Das\nLandgericht hebt auch selbst hervor, daß Schmidt die\nDarlehensaufnahme wohl auch dann gewünscht hätte, wenn er\ngewußt hätte, daß es auch zur Befriedigung der Gebührenansprüche dienen oder diese wenigstens sichern sollte, Da\nder Angeklagte das Darlehen, wie festgestellt, nicht\neinmal teilweise für seine Gebühren verwertet hat, sind\nalle ihn früher vielleicht belastenden Umstände entkräftet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann kein begründeter Tatverdacht gegen ihn mehr aufrechterhalten\nwerden.\n\nEin. selbständiger Betrug gegenüber der Sparkasse\nscheidet nach den Feststellungen schon deshalb aus, weil\nder Angeklagte die Sparkassenbeanten über die Verfahrenslage wahrheitsgemäß aufgeklärt und seine eigene abweichende Meinung so klar begründet hat, daß die Sparkasse selbst entsprechende Erkundigungen über den\nGeisteszustand She hätte einholen können. Die\nmöglicherweise mißverständliche Angabe über die Zweckbestimmung des Darlehens (Gerichts- und Anwaltskosten)\nhat der Angeklagte ersichtlich nicht in Täuschungsabsicht gemacht. Für die Absicht, sich hierdurch etwa\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nfehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n-11-\n\nNach alledem besteht gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht mehr. Die Kostenentscheidung ist\nmithin dahin zu ändern, daß die Staatskasse auch die\nihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\nJagusch . | | Krumme . _ Flitner\n\n| Börtzler —_ 00... Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-13/4-str-489-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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