{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-03-06_4_StR_33_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-03-06","aktenzeichen":"4 StR 33/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR_33/64\n\n2167 009\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näon Klompner und Installatour Heolmt N guumumumm\naus Ei, astoren am ED 1932 ir Pi,\n\nwogen Betruges im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung\nvom 6. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\n Sonatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundosrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt CRD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter in\nals Urkundsbeanter dor Goschäftastello,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 16. Oktober 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Sn\nverurtoilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rachtsmittels, an das Landgericht zurückverwissen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnu\n\nDer Angeklagte ist wegen. Rückfallbetruge in drei Fällen\nzu Zuchthausstrafs verurteilt ‚worden. -\n\nSeine Revision, dio Verletzung des sachlichen Rechts\n'rügt, hat toilweise I Erfolg.\n\n1. Gegon die Verurteilung in den Fällon Maschinenfabrik\n\nKB und C@HEREEBS > o=t chen kainc rochtlichen Bodenken.\n\n2: Im Fallo Su führt das Landgericht einerseits\naus, dor Angeklagte haba den Kaufpreis für das Kleid, mit\nAusnehne dor Anzahlung, von vornhörein nicht zahlen wollen.\n\n' Dazu soi er auch nicht in der Lage gewesen. Andererseits\n\nstollt das Landgericht jedoch fest, daß er später immerhin\ndoch einge Rate abbezahlt hat, Diese spätere Ratenzahlung\nsteht oinem vorgefaßten Botrugsvorsatz zwer nicht schlechthin\nentgegen und schließt ihn nicht völlig aus, sie kann aber\nauch gegen einen solchen sprechen, zumal sig außerdem zeigt,\ndeß dor Angeklagte, entgogen der öbigen Feststellung über\nsoino Zahlungsunfähigkeit, diesen weiteren Betrag immerhin\ndoch hat zahlon können. Jedenfalls muß sich das Landgericht\nboi der Prüfung dor inneren Tatseite mit der Bedeutung\n\n3\n\ndieser Ratenzahlung befassen, was bisher unterblicben ist,\nDahor war insoweit Aufhebung und Zurückverweisung geboten.\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß diese Verurteilung auch\ndie Einzalstrafen in den beiden übrigen Fällen kesinflußt\nhat, erfaßt die Aufhebung den gesamten Strafausspruch.\n\nBoi der Bildung der neuen Strafe wird das Landgericht\n. zu boachten haben, daß für die Entscheidung, ob milderndeo\nUmstände vorliegen, allo Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Beurteilung der Tat und des Täters\nin Botracht kommen, mögen sie der Tat innewohnen, sie begleiton, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Erst daraufhin\nist zu entscheiden, ob dor vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BERSt 4, 9 |\n\nNIW 1960, 1869; RGSt 48, 315). | |\n\n=. Sofern das Landgericht wieder die Versagung milderndor\nUmstände im wesentlichen nur wegen dor tyiolen einschlägigen\nVorstrafen\" für geboten halten sollte, wird es nähore Angaben als bisher darüber machen müssen.\n\nJagusch Krumme z - Flitner\nBörtzler 0. Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-06/4-str-33-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-06/4-str-33-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.966685+00:00"}}