{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-02-26_4_StR_496_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"4 StR 496/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Zeit besteht kein hinreichender Grund, bei der\nBeurteilung der Yahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers\nin der Resorptionsphase von dem allgemeinen Grenzwert der Fahruntüchtigkeit von 1,5 %o abzugehen:","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStVZO § 2; StGB § 315 a Abs. 1 Nr. 2\n\nZur Zeit besteht kein hinreichender Grund, bei der\nBeurteilung der Yahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers\nin der Resorptionsphase von dem allgemeinen Grenzwert der Fahruntüchtigkeit von 1,5 %o abzugehen:\n\nBGH, Beschl. v. 26. Februar 1964 - 4 StR 496/63 - AG Essen\n:0LG Hamm\n\n4_StR_496/63\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrokaufmann Helmmt VON 2.5 Te -\ndort geboren am nun 1'323;\n\nwegen Trunkenheit am Steuer\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Februar 1964 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nZur Zeit besteht kein hinreichender Grund,\nbei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit\neines Kraftfahrers in der Resorptionsphase\nvon dem allgemeinen Grenzwert der Fahruntüchtigkeit von 1,5 %o abzugehen.\n\nDer Angeklagte ist von einer Polizeistreife am Steuer\nseines Personenkraftwagens betroffen worden. Er hatte\neine größere Menge Alkohol und noch unmittelbar vor\nAntritt der nur fünf Minuten dauernden Fahrt rasch ein\ngroßes Glas Schnaps getrunken, Die nach einer Stunde\nentnommene Blutprobce ergab einen Alkoholgehalt von\n1,55 %0; beim Einschreiten der Polizei hatte er 1,45 %o\nbetragen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen\nTrunkenhcit am Steuer (§ 2 StVZO, § 21 StVG) verurteilt,\nweil er infolge größerer Wirkung des Alkohols in der\nResorptionsphase schon mit 1,45 %o fahruntüchtig gewesen sei. Das Oberlandesgericht Hamm teilt diese Ansicht und möchte die Revision verwerfen. Es hat die\nSache gemäß § 121 Abs, 2 GVG zur Entscheidung vorge\nlegt, weil der vom Bundesgerichtshof anerkannte allgemeine Grenzwert der \"unbedingten Fahruntüchtigkeit\"\nvon 1,5 %0o bisher unbeschränkt gelte.\n\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der\nKraftwagenführer erst von einem Blutalkoholgehalt von\n1,5 %0, Kraftradfahrer von 1,3 %0o an ausnahmslos fahruntüchtig sind (BGHSt 5, 168; 10, 165; 13, 83, 278;\nVRS 8, 199), geht unter Berufung auf das Gutachten des\nBundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 (Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) davon aus, daß\ndic Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrers im allgemeinen\nschon bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und\n1 %o entfällt, weil seine Gesamtleistungsfähigkeit dann\nschon so vermindert ist, daß er den Anforderungen\n\nschwieriger Verkehrslagen, wie sie Jederzeit eintreten\nkönnen, nicht mehr gewachsen ist. Der Bundesgerichtshof\nhält, ebenfalls in Übereinstimmung mit diesem früheren\nGutachten, einen Sicherheitszuschlag von 0,5 %o für\nerforderlich, um der Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, Ungenauigkeiten bei Berechnung des\nBlutalkoholgehalts und der etwaigen größeren Alkoholverträglichkeit Binzelner Rechnung zu tragen. Dabei\n\nhat er auch auf beobachtete Wirkungs sunterschiede ‚des\nAlkohols im aufs teigenden und im fallenden meil der\nBlutalkoholkurve in dem Sinne hingewiesen, daß die\nAusfallerscheinungen im aufsteigenden Ast erheblicher\nseien als im abfallenden bei demselben Promillegehalt\n(BEHSt 13, 83, 88). Neuere wissenschaftliche Untersuchungen und Äußerungen legen äie Annahme nahe, daß\nsolche Wirkungsunterschiede unter bestimmten Voraussetzungen, die nicht in jedem Fall vorzuliegen brauchen,\nüberaus häufig auftreten (vgl. Caspers-Abele, 2.f.\n\nger. ‚Medizin 1956, 492; Elbel/Schleyer, Blutalkohol\n\n2, Aufl. 1956, 161; Schleyer, Gutachten vom 31; Ju-\n\nli 1956 in Ss 555/61 des OLG Hamm; Übersicht bei\nGaisbauer, NJW 1963, 1663). Der Bundesgerichtshof vermag jedoch bisher nicht zu erkennen, daß insoweit\nbereits ein fester, in jedem einschlägigen Straffalle\nohne weiteres verwertbarer Stand der Wissenschaft erreicht ist. Auch ist die umfassend geplante erneute\nBegutachtung aller die Grenze der unbedingten Fahrun-.\ntüchtigkeit bestimmenden Faktoren, darunter auch der\nFehlerbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden und\n\nder weiteren Frage, ob und in welcher Weise der bisher geltende allgemeine Grenzwert der Fahruntüchtigkeit\netwa herabzusctzen sei, noch nicht abgeschlossen. Solange noch keine g6sicherten einheitlichen Erkenntnisse\n\n-4-\n\nder ärztlichen Wissenschaft hierüber vorliegen, die\nausnahmslos in jedem einzelnen Straffalle ohne Rechtsbedenken angevendet werden können, vermag der Bundesgerichtshof keinen hinreichenden Anlaß und keine rechtliche Möglichkeit zu sehen, von dem bisherigen Alkoholgrenzvert aus Anlaß des Vorlegungsfalles abzugehen,\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/4-str-496-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/4-str-496-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.708102+00:00"}}