{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-02-26_4_StR_213_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"4 StR 213/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 213/64 2173 06]\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Edgar SB zus EEE, ze-\n\nboren am ED 193: in SE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17: Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEEEEEB vei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 27. Februar 1964 vollzogene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht (begangen am 29. August 1962),\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Führerschein\n(Straftat vom 1. Mai 1965),\n\nwegen zweier Vergehen des Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit fahrlässigen Übertretungen gemäß § 2 StVZO, § 21 StVG\n(begangen am 29. November 1962 und 14. Januar 1965)\n\nund wegen weiterer zwei Vergehen des Fahrens ohne Führerschein\n(begangen am 20. April und 12. Mai 1963)\n\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt,\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte das Verfahren und die\nAnwendung des sachlichen Rechts beanstandet, ist unbegründet.\n\n- 3.\n\n1. Fall vom 29. August 1962:\n\nDer Angeklagte, der damals unwiderlegt noch einen von\nder Polizeibehörde in Johanngeorgenstadt (Sowjetzonei) \"im\nJahre 1950 ausgestellten Führerschein der Klasse II besaß,\nfuhr am 29. August 1962 mit einem Opel-Kapitän durch die\nPotsdamer Straße in Berlin in südlicher Richtung. An der\nKreuzung mit dem Reichpietsch-Ufer wollte er nach links\nin diese Straße einbiegen. Vor der Kreuzung mußte er anhalten, weil die Verkehrsampeil rotes Licht zeigte. Er hielt\nunmittelbar rechts neben einem Personenkraftwagen, den\nPeter SE lenkte, begleitet von seiner Ehefrau. Nachdem die Ampel auf rot-gelb umgeschaltet hatte, fuhr der\nAngeklagte vor den Wagen des SGB: der ebenfails nach\nlinks einbiegen wollte, hielt kurz en und begann, noch bevor die Einbiegeampel aufleuchtete, die Gegenfahrbahn zu\nüberqueren. Dabei stieß er mit dem ihm auf der Potsdamer\nStraße aus südlicher Richtung auf seinem Dienstmotorroller\nentgegenkommenden Postbeamten VD zusammen. Vom»\nwollte bei Grünlicht für seine Fahrtrichtung die Kreuzung\nmit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/std in nördlicher\nRichtung überqueren. Durch den Zusammenstoß wurde er vom\nRoller geworfen und schwer verletzt. Der Angeklagte sprang\naus dem Wagen und floh.\n\na) Verfahrensrüge:\n\nDer Angeklagte hat geltend gemacht, er habe den Opel-Kapitän zur Unfallzeit am Unfallort nicht gefahren. Er\nhabe den Wagen abends an der Unterführung in der Lehrter\nStraßc abgestellt. Dort habe ihn ein Unbekannter gestohlen;\ndenn bei der Freigabe des Wagens aus dem amtlichen Gewahrsam sci das linke Türschloß beschädigt gewesen und die Tür\nhabe stark geklemmt. Hierfür hat sein Verteidiger Beweis\n\n-4-\n\nangetreten durch Benennung des Polizeibeamten, der den Wagen\nim Oktober 1962 herausgegeben hat, als Zeugen. Diesen Antrag\nhat die Strafkammer abgelehnt, weil es für die Entscheidung\nunerheblich sei, ob das Türschloß bei der Freigabe des\n\nWagens beschädigt war. In den Urteilsgründen hat sie ausgeführt, etwaige Beschädigungen des Schlosses bei der Freigabe !\ndes Wagens besagten nichts darüber, wann und wie dieser\nSchaden entstanden sei, insbesondere folge daraus nicht notwendig, daß die Wagentür vor dem Unfall gewaltsam geöffnet\nund der Wagen gestohlen worden sei.\n\nDer Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.\nEr behauptet zunächst, das Landgericht habe sich nicht an\ndie zugesagte Wahrunterstellung gehalten, da eine Beschädigung\ndes Türschlosses ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der\nEinlassung des Angeklagten gewesen wäre. Es trifft jedoch\nnicht zu, daß die Strafkammer die Beweisbehauptung \"als wahr\nunterstellt\" hat. Sie hat sie vielmehr für unerheblich gehalten. Im übrigen wäre eine zugesagte Wahrunterstellung nicht\ndadurch verletzt, daß die Strafkammer aus der unterstellten\nTatsache nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluß gezogen hat, da sie auch andere Schlüsse zuläßt.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die\nEntscheidung ohne Bedeutung. Die Strafkammer ist aufgrund\nder Aussagen der Eheleute SB, die den Angeklagten bei\neiner späteren Gegenüberstellung als Fahrer des Opel-Kapitän\nwieder erkannt hatten, davon überzeugt, daß der Angeklagte\ndiesen Wagen geführt und den Unfall verursacht hat und danach\ngeflohen ist, um sich der Feststellung seiner Person und sciner\nBeteiligung zu entziehen. Die Urteilsgründe lassen erkennen,\ndaß die Überzeugung der Strafkammer von der Zuverlässigkeit\nder Beobachtung der Zeugen SB unäü ihrer Erinnerung auch\ndann nicht hätte erschüttert werden können, wenn bewiesen\nworden wärc, daß das Türschloß des Wagens zwei Monate später\n\n-5-\n\nbeschädigt war. Für die Entscheidung kam es daher auf diese\nBehauptung nicht mehr an, gleichgültig ob im Falle ihrer\nRichtigkeit das Schloß schon vor dem Unfall beschädigt\n\nwar. In den Gründen des Ablehnungsbeschlusses hat die Strafkammer zwar nicht näher dargelegt, warum sie die Beweisbehauptung für unerheblich hielt. Nach Sachlage konnten aber\nhierüber weder beim Angeklagten noch bei seinem Verteidiger\nZweifel aufkommen.\n\nb) Sachrüge:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht. Nach ihnen verstieß die Fahrweise des Angeklagten\nbeim Einbiegen nach links eindeutig gegen §§ 2 Abs. 4 Satz 1,\n8 Abs. 3 Satz 3 StVO. Dadurch, daß er unter Verletzung dieser Verkehrsvorschriften, bevor die Einbiegeampel ihm die\nFahrt freigab, in die Fahrbahn des entgegenkommenden Motorrollers geriet, hat er die Körperverletzung des vorschriftsmäßig fahrenden Postbeamten VEEW verursacht. Auch die\nVerurteilung wegen Unfallflucht ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nMit den gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen\nSED gerichteten Einwendungen kann der Beschwerdeführer\nin diesem Rechtszug nicht gehört werden. Es ist allein Sache\ndes Tatrichters, die subjektive und objektive Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen. Ebenso ist es Tatfrage, ob die Zeugen den Angeklagten zuverlässig wiedererkennen konnten, obwohl sie ihn vor dem Unfall nur einen\nkurzen Augenblick gesehen hatten, als er vor der Kreuzung\nneben ihnen hielt. Die Überzeugung des Landgerichts, daß\ndies möglich sei, und daß sich die Zeugen beim Wiedererkennen nicht täuschten, verstößt nicht gegen die Lebenserfehrung. Eine solche Würdigung der Zeugenaussage ist mög-\n\nlich. Der Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagt®!!\n\nzu entscheiden ist, ist nicht verletzt, weil das Landgericht\nvon der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.\n\nAuch die Strafzumessung, insbesondere die Anwendung des\n§ 142 Abs. 3 StGB läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Fall vom 29. November 1962\n\nNach dem Unfall vom 29. August 1962 fuhr der Angeklagte\nmit einem gemieteten Wagen nach Aachen. Einige Tage später\nwurde er beim Überschreiten der belgischen Grenze festgenommen. Dabei ist ihm nach seiner unwiderlegten Behauptung\nder von der Polizeibehörde in Johanngeorgenstadt ausgestellte Führerschein abhandengekommen. Er besaßt also von\nseiner Verhaftung an keinen Führerschein der Klassen II\noder III, wohl aber einen am 23. Juli 1962 vom Polizeipräsidenten in Berlin ausgestellten Führerschein der Klasse\nIV.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 29. Novenber 1962 mit einem Volkswagen durch mehrere Straßen in\nBerlin-Kreuzberg mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/std,\nwobei er scharfe Kurven mit \"quietschenden\" Reifen durchfuhr und eine gleichberechtigte Kreuzung überquerte, ohne\ndie Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen. Sein Blutalkoholspiegel betrug 1,3 %0. Aus seiner Fahrweise schließt\ndas Landgericht, daß er infolge der Alkoholwirkung nicht\nmehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen, was er\nauch hätte erkennen können und müssen.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 2 StV20, 21 StVG, 73 StGB. In der Sachverhaltsschilderung heißt es zwar, der Angeklagte habe die gleich-\n\n- 7-\n\nberechtigte Kreuzung Erkelenzdamm/Reichenbergerstraße mit\netwa 20 km/std überquert, während an anderer Stelle festgestellt ist, der Angeklagte, der vorher mit rund 70 km/stä\ngefahren sei, habe seine Geschwindigkeit in der Kreuzung\n“nicht erheblich herhbgesetzt. Dieser- scheinbare. Widerspruch\nberuht aber offensichtlich auf einem Schreibfehler. Es\nbesteht kein Grund für die Annahme, daß das Landgericht\netwa einc Verminderung der Geschwindigkeit von rund\n\n70 auf rund 20 km/std als unerheblich angeschen hätte, Auch\nder Strafausspruch (zwei Monate Gefängnis) begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Gründe, die\nes zur Verhängung der Höchststrafe bewogen haben, rechtsirrtunsfrei dargelegt,\n\n3. Fall vom 14. Jamuar 1963:\n\nAn diesem Tage führte der Angeklagte wiederum, ohne im\nBesitz eines zum Führen von Personenkraftwagen berechtigenden Führerscheins zu sein, und mit einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,9 %0 einen Personenkraftwagen im öffentlichen Verkehr,\nDer Schuldspruch wegen §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tateinheit\nmit Übertretung nach § 2 StV20, § 21 StVG sowie der Strafausspruch sind frei von Rechtsirrtunm.\n\nA. Fall vom 20. April 1963:\n\nNach dem Vorfall vom 29. November 1962 hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am-17. Dezember 1962 dem Angeklagten dic Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und seinen\nFührerschein der Klasse IV eingezogen. Am 20. April 1963\nführte er trotzdem einen Volkswagen im öffentlichen Verkehr.\nDie vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war ihm damals\nbereits bekannt. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist hiernach gerechtfertigt. Die vor-\n\nläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckte sich auch\nauf die Fahrerlaubnis der Klasse II, falls der Angeklagte,\nwie er behauptet, eine solche gehabt haben sollte.\n\nIn den Strafzumessungsgründen sagt das Landgericht, eine\nGefängnisstrafe von sechs Monaten reiche für diese Tat aus.\nDer Senat ist überzeugt, daß dies ein Schreibfehler ist\nund daß es richtig heißen muß: sechs Wochen. Das ergibt\nder Zusammenhang mit der Strafzumessung für die unter Alkoholeinfluß begangenen Taten vom 29. November 1962 und\nvom 14. Januar 1963.\n\n5. Fall vom 1. Mai 1963:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der Angeklagte an diesem Tage morgens um arei Uhr, nachdem er erhebliche Mengen alkoholischer Getränke genossen hatte, mit\ncinem Volkswagen durch die Schöneberger Straße zum Halleschen\nTor in Berlin. Neben ihm saß der Schlosser WW. Der\nBiutalkoholspiegel des Angeklagten betrug etwa 2 %0. Er war\ndaher unfähig, das Fahrzeug sicher zu führen. Infolgedessen\nsticß er in der Schöneberger Straße mit erheblicher Geschwindigkeit an einen dort am rechten Fahrbahnrand unter\neiner Laterne abgestellten Lieferwagen, der gegen den Licht-\n.mast gedrückt und beschädigt wurde. Der Angeklagte stürzte\naus dem Fahrzeug und wurde verletzt. Sein Mitfahrer wurde\n.. schwer verletzt. Das Verhalten des Angeklagten wertet das\n\" Landgericht zutreffend als Vergehen gegen §§ 230, 315 a\nAbs. 1 Nr. 2, 316 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, 73 StGB. Auch\ndie Strafbemessung (ein Jahr und sechs Monate Gefängnis)\nist rechtlich unbedenklich.\n\n6. Fall vom 12. Mai 1963:\n\nAn diesem Tage führte der Angeklagte, obwohl ihm die\n\n-9-\n\nFahrerlaubnis vorläufig entzogen war, wieder einen Personenkraftwagen im öffentlichen Verkehr (Vergehen gegen\n\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Für den Schuldspruch und für den\noffensichtlichen Schreibfchler in den Strafzumessungsgründen\ngilt auch hier das zu Fall 4 Ausgeführte.\n\nKrumme . . | Flitner . Börtzler\n\nMayr Spiegel\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/4-str-213-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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