{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-02-21_4_StR_519_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-02-21","aktenzeichen":"4 StR 519/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 1, 2; StPO § 249\n\nWerden tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und\ndie er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, im\nStrafverfahren als Beweismittel gegen seinen Willen\nbenützt; so liegt hierin ein Verstoß gegen die\nMenschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung\nder Persönlichkeit, es sei denn, das Interesse des\nStaates an der Strafverfolgung überwiegt, im Lichte .\n.des Grundrechts abgewogen, das persönliche Interesse\nam Schutz des eigenen Geheimbereichs.\n\nBGH; Urt. v. 21. Februar. 1964 - 4 StR 519/63 - IG Hagen\n\n4_ StR 519/63","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja | 2167 025\n\nGG Art. 1, 2; StPO § 249\n\nWerden tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und\ndie er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, im\nStrafverfahren als Beweismittel gegen seinen Willen\nbenützt; so liegt hierin ein Verstoß gegen die\nMenschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung\nder Persönlichkeit, es sei denn, das Interesse des\nStaates an der Strafverfolgung überwiegt, im Lichte .\n.des Grundrechts abgewogen, das persönliche Interesse\nam Schutz des eigenen Geheimbereichs.\n\nBGH; Urt. v. 21. Februar. 1964 - 4 StR 519/63 - IG Hagen\n\n4_ StR 519/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Volksschullehrerin Frieda REED aus\n\nOCEEEEEED über vg, geboren ar ED 1931 ir Eegw:\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1964, an der t@llgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fiitner\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE ir der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJüstizangestellter iD\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom\n5. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden.\n\nSie war Lehrerin an einer ländlichen Volksschule. Dort\nwar auch der verheiratete Hauptlehrer ME tätig. Er bewohnte eine Dienstwohnung. Die Angeklagte hatte ein Zimmer\nim Obergeschoß desselben Hauses inne. Im Laufe der Zeit\nist, wie das Landgericht feststellt, ein engeres Verhältnis\nzwischen der Angeklagten und. Mg entstanden, das zu\nKüssen und körperlichen Berührungen führte. Ostern 1956\nwurde N] Rektor einer anderen Schule und verzog nach\neinigen Monaten dorthin. Die Angeklagte besuchte die\nFemilie Mg dort häufig. Sie traf sich aber auch öfters\nmit Mg allein. Dieser hatte sich ihrer früher in\npädagogischen Fragen angenommen, da sie noch ohne erzieherische Erfahrungen war. Die Angeklagte hatte auch\non einer Arbeitsgemeinschaft für Junglehrer teilgenommen,\ndie Mg seit 1956 leitete. Dieser war auch Mitglied der\nPrüfungskommission für die zweite Lehrerprüfung, vor der\n\n- 3.\n\nsie im Jahre 1959 die Prüfung bestand.\n\nDie Angeklagte machte seit ihrer Schulzeit fast täglich\nAufzeichnungen über Vorfälle, die ihr aufschreibenswert\nerschienen, auch über intime Dinge, über letztere in\nKurzschrift. In den Jahren 1954 bis 1958 hat sie\njährlich einen Notizkalender mit Notizen gefüllt, die\nsie zeitweise täglich oder fast täglich gemacht hatte.\n\nIm Sommerurlaub 1957 begann die Angeklagte mit dem\nGraphiker Vgg@ ein intimes Verhältnis, das sich bis\nJuni 1959 fortsetzte. Er besuchte sie häufig und übernachtete bei ihr. Ende Oktober 1958 fand voBB dei ihr\ndie Notizkalender 1954 bis 1957 sowie fünfzehn Briefe\nMg: unä einen nicht abgesandten Brief an den Schulrat.\nEr entnahm daraus Anhaltspunkte für ein intimes Verhältnis der Angeklagten mit Mg. Er nahm diese Kalender\nund Briefe an sich, um sie später vollständig zu entziffern und machte der Angeklagten schwere Vorhaltungen.\nBeide versöhnten sich aber wieder und setzten das intime\nVerhältnis bis Juni 1959 fort. Die Angeklagte wußte,\ndaß vg sie Briefe und Tagebuchkalender der Jahre 1954\nbis 1957 mitgenommen hatte. Nach Lösung des Verhältnisses forderte sie VW auf, die Tagebücher zurückzugeben. Er weigerte sich zunächst. Die Angeklagte\nließ ihn daraufhin durch einen Rechtsanwalt. zur Rückgabe\nauffordern. Dieser Schriftwechsel gerlet der Ehefrau\nVe: in die Hände. Sie nahm die Briefe und Notizkalender en sich, um sie bei einer Scheidungsklage zu\nverwerten. Die Eheleute VW söhnten sich jedoch\nwieder aus. Frau Vg» richtete nunmehr im August 1959\neinen \"Antrag auf Privatklage\" an das Amtsgericht in\nSiegen, demisie die Briefe und Tagebücher beilegte mit\ndem Antrag, dieses \"versiegelte Päckchen mit schrift-\n\n-4-\n\nlichen Beweismitteln\" bei der Staatsanwaltschaft \"für\nzehn Jahre sicherzustellen\",\n\nVom Amtsgericht gelangten die Briefe und Tagebücher\nvon Amts wegen mit den Akten zur Staatsanwaltschaft\nwegen des \"Antrags auf Aufbewahrung\" und des von Frau\nVB zeäußerten Verdachts der Unzucht mit Abhängigen\nim Amt.\n\nDie Staatsanwaltschaft klagte Mi der Unzucht mit\nAbhängigen an. Im Vorverfahren verweigerte die Angeklagte\nüber ihr Verhältnis zu Mg die Aussage; in einem\nDisziplinarverfashren gegen ihn machte sie jedoch einige\nAngaben. Zur Hauptverhandlung gegen Wi an 21. April 1961\nvor dem Landgericht Siegen war sie als Zeugin geladen,\nzur Wahrheit ermahnt und über die Bedeutung des Eides .\nund die Strafbarkeit falscher und unvollständiger Aussagen belehrtworden. Nach Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO wurde sie als Zeugin vernommen. Später wurde sie nochmals vernommen und leistete\ndann den-Eid. Ihre Aussage ist in den Gründen des Urteils\ndes Landgerichts vom 21. April 1961 niedergelegt. Sie\nging im wesentlichen dahin, die Tagebuchaufzeichnungen entsprächen nicht immer den Tatsachen, sie brächten auch ihre\nWünsche und Träume zum Ausdruck .... Sie habe zwar mit\nMOB Zärtlichkeiten ausgetauschta dabei aber keine sexuellen Absichten gehabt. Sie müsse ihre Freude dadurch\nzum Ausdruck bringen, daß sie jemandem um den Hals falle,\nwie sie es auch mit ihrer Katze tue. Wenn aus den Tagebüchern der Eindruck entstehen könne, sie habe nit Ngge\nGeschlechtsverkehr gehabt, so treffe dies doch nicht zu.\nSexuelle Absichten habe sie nur als Wunschträume hingeschrieben; üas habe ihr genügt. ME habe ihr Wohnzimmer nur dienstlich betreten und nie dann, wenn sie\nschon zu Bett gewesen sei. Die einen Geschlechtsverkehr\n\n-5.\n\nbetreffenden Eintragungen bezögen sich auf VB:\n\nMBist freigesprochen worden. Die Strafkammer in\nSiegen war auf Grund der Aussage der Angeklagten davon\nüberzeugt, daß zwischen ihr und ihm kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, daß sich die Tagebuchaufzeichnungen über Geschlechtsverkehr vielmehr auf das\nVerhältnis mit Vi beziehen. Auch stehe nicht fest,\ndaß sie bei den zugegebenen flüchtigen Zärtlichkeiten\ngeschlechtliche Absichten gehabt habe, so daß diese\nkeine unzüchtigen Handlungen seien.\n\nDie beschworene Aussage der Angeklagten ist nach der\nÜberzeugung der Strafkammer im jetzigen Verfahren mindestens\nin folgenden Punkten unrichtig: |\n\n1. Die im Tagebuch vermerkten sexuellen Absichten in\nBezug auf Mg seien nur Wunschträume. In Wirklichkeit\nschilderten die entsprechenden Eintragungen tatsächliche\nVorkommnisse zwischen ihr und u D mit Ausnahme der\nausdrücklich und erkennbar als Träude: ‚oder: \"Wunschträüne be»\nzeichnenden Eintragungen.\n\n2. Sie habe bei den ausgetauschten Zärtliichkeiten keine\ngeschlechtlichen Absichten gehabt. In Wahrheit. seien geschlechtsbezogene Zärtlichkeiten (Küsse, Streicheln)\nzwischen ihr und N] ausgetauscht worden. .\n\n3. TORE habe ihr Zimmer nur dtenstlich betreten und\nniemals, wenn sie schon zu Bett gewesen sei. Tatsächlich\nhabe Mg bis Ende Oktober 1956, dem Zeitpunkt seines\nWegzugs, und später besuchsweise ihr Zimmer mehrfach\nohne dienstlichen Grund betreten, teils um mindestens\nZärtlichkceiten mit ihr auszutauschen.\n\n-6 -\n\n4. Die Eintragungen vom 28. und 29. August 1957 bezögen sich auf VB. Tatsächlich bezögen sich diese\nEintragungen, die ihr vom Gericht in Siegen vorgehalten\nworden seien, auf Mg>-\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung zu diesen vier\nPunkten in eingehendgr Beweiswürdigung unter Heranziehung\nder einzelnen Tagebucheintragungen begründet. Es ist\nüberzeugt, daß die Angeklagte die Unrichtigkeit dieses\nTeils ihrer beschworenen Aussage kannte.\n\nDie Angeklagte hat jede Schuld bestritten; ihre Aussage\nsei richtig. Aus den Tagebückern ergebe sich nichts Gegenteiliges, denn ihre Eintragungen seien keine Beweise für\nTatsachen. Das sie wirklich Interessierende habe sie nicht\naufgeschrieben. Sie habe mit Ma keinen Geschlechtsverkehr gehabt und keine geschlechtsbezogenen Zärtlichkeiten\ngetauscht. Geküßt hätten sie sich überhaupt nicht. Ihr\nZimmer habe er nur aus dienstlichem Anlaß betreten. Diese\nFrage des Gerichts in der Hauptverhandlung in Siegen habe\nsie nur auf die Zeit bis zum Wegzug Magmms bezogen. Nachher sei NW einige Male besuchsweise kurz bei ihr gewesen. Ihre Einlassung, sie habe die Frage nach dem\nBetreten ihres Zimmers durch MW nur auf die Zeit bis\nzu dessen Wegzug bezogen, ist möglicherweise richtig.\n\nFür die folgende Zeit ist sie daher in diesem Funke\nfür nicht schuldig befunden worden.\n\nDas Landgericht hat geprüft, ob die Notizbücher und\nBriefe zulässige Beweismittel seien und hat insoweit\nkeine rechtlichen Bedenken. Zwar seien die Aufzeichnungen\nnur für die Angeklagte allein bestimmt gewesen. Sie\nseien gegen ihren Willen, aber ohne eine strafbare\nHandlung durch Verkettung von Umständen zur amtlichen\nKenntnis gelangt und damit Beweismittel schon im Verfahren\ngegen IB geworden. Weder die ausschließlich private\n\n- T-\n\nBestimmung der Bücher und Briefe, noch die Tatsache, daß\nsie gegen den Willen der Angeklagten Beweismittel geworden sind, noch der Umstand, daß sie intimste Dinge\nenthalten, machten sie als Beweismittel untauglich.\n\nDa die Angeklagte ihre beeidete Aussage in Beziehung\ngerade auf die Tagebücher und Briefe gemacht habe,\n\nsei es kein unzulässiger Eingriff in ihre Grundrechte,\nwenn sie als Beweismittel gegen sie verwendet worden\nseien.\n\nWas den Inhalt der Aufzeichnungen angeht, so ist das\nLandgericht überzeugt, daß dort überwiegend Begebenheiten festgehalten werden, nicht nur Träume und\nWunschvorstellungen.\n\nDie Revision macht geltend, die Tagebuchaufzeichnungen\ngehörten zur Intimsphäre der Angeklagten und dürften\ndaher gegen ihren Willen nicht als Beweismittel verwendet werden.\n\nDiese Rüge ist hinsichtlich des hier erhobenen An«.\nklagevorwurfs begründet. Bei der Prüfung, ob und inwieweit im Strafverfahren ein grundgesetzliches Beweisverbot in Bezug auf private Aufzeichnungen besteht,\nist von ähnlichen Erwägungen auszugehen, wie sie der\nBundesgerichtshof zur Verwertbarkeit von Tonbandaufnahmen angestellt hat (BGHZ 27, 284, 286; BGHSt 14,\n\n358; dazu Maunz/Dürig, GG Art. 1 Randn. 37, Art. 2\n\nRandn. 38 ff; Wintrich, Zur Problematik der Grund-\n\nrechte, Heft 71 der Arbeitsgemeinschaft für Forschung\n\ndes Landes Nordrhein-Westfalen, 1957, S. 15). Die Art. 1\nund 2 GG gewährleisten die Unantastbarkeit der Menschenwürde und ‚das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit als Grundwerte der Rechtsoränung. Sie binden den\nStaat, seine Organe und jedermann im privaten Rechtsverkehr\n\n-8 -\n\n(Maunz/Dürig Art. 1 Randn. 16; Wintrich a.a.0. S. 12).\n\nIn diese Richtung weist auch der die private Rechtssphäre\nschützende Art. 8 der gemäß Gesetz vom 7. August 1952\n(BGB1. II, 685) als Bundesrecht geltenden Konvention\n\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom\n\n4. November 1950. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährte Rechtsschutz gewährleistet dem Bürger\n\nin seinem Persönlichkeitsbereich die gebührende Freiheit\nund Selbstbestimmung, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerläßlich ist (BGHZ 27, 286). Auf dieser\nRechtsgrundlage hat der Bundesgerichtshof entschieden,\ndaß, wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Partners auf\nTonband festhält, damit in der Regel das grundgesetzlich\ngewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, das die engste Eigensphäre schützt. In der\nmündlichen Auseinandersetzung kommt die eigengeartete\nPersönlichkeit jedes Sprechers zum Ausdruck, der ein\nRecht darauf hat, das Gespräch unbefangen und ohne\nGefühle des Mißtrauens und Argwohns zu führen. Eine\nwesentliche Verkümmerung dieser Persönlichkeitsentfaltung würde es bedeuten, wenn ein Partner befirchten\nmüßte, ohne sein Wissen und ohne daß die besondere,\nunwiederholbare Atmosphäre des Gesprächs noch erhalten\nbliebe, auf jedes Wort festgelegt zu werden. Damit\n\nwäre notwendigerweise das Gefühl ständigen Argwohns\n\n- und Mißtrauens verbunden; die Möglichkeiten des zur\nmenschlichen Natur gehörenden, unter Umständen vertrauensund auch temperamentvollen Gedankenaustausches wären\nunerträgiich behindert. Von technischen Einrichtungen\nwürde ein die menschlichen Grundbeziehungen schädigender,\nkritikloser Gebrauch gemacht. Es kann hier auf sich beruhen, inwieweit derartige Erwägungen auch auf Zeugenaussagen zutreffen können, die mit Wissen des Zeugen\n\nauf Tonband festgehalten werden.\n\n- 9 —\n\nDiese Grunäsätze müssen erst recht gelten, wenn jemand Meinungen, Gefühle, Erlebnisse und Erfahrungen für\nsich selber festhält, ohne daß sie, von seltenen, selbstbestimmten Ausnahmen abgesehen, zur Kenntnis anderer gelangen sollen. Bei Gesprächen verfolgt jedermann mit seinen\nAußerungen immerhin einen Kundgebungszweck, wenn auch\nnur in begrenzter Weise gegenüber den Gesprächspartnern.\nAufzeichnungen intimer Art sind jedoch reglmäßig von\nvornherein nicht zur Kenntnis Anderer bestimmt. Müßte\nihr Verfasser befürchten, daß sie gegen seinen Willen\n‚gelesen und gar benutzt werden, so könnte dies die freie\nEntfaltung seiner Persönlichkeit erheblich behindern. Es\nmuß jedermann freistehen, etwa Empfindungen, Gefühle,\nAnsichten und Erlebnisse beliebig für sich festzuhalten\nohne den Argwohn und die Befürchtung, daß solche Aufzeichnungen unbefugterweise vervientet werden. Hierzu kann\ner schutzwürdige Interessen verschiedenster Art haben.\nEin Schriftsteller etwa kann beatsichtigen, solche Aufzeichnungen unter Umständen intimster Art später literarisch\nzu verwerten. Ein Psychologe kann durch Selbstbeobachtung\noder Observierung anderer Personen Schlüsse ziehen und\nwissenschaftlich verwerten wollen. Jemand kann durch\nlängere Beobachtung eigener oder fremder Empfindungen,\nErlebnisse, Eigenarten und Reaktionen allmählich eigene\nVervollkommnung anstreben. Es kann aber auch sein, daß\njemand durch derartige schriftliche Niederlegungen oder\n\nIrgüsse zur Auseinandersetzung mit sich selbst oder zur.\nLösung innerer Spannungen gelangen will, besonders wenn\ner Gelegenheit zur vertrauten Aussprache nicht hat oder\nnicht sucht. So könnten ihrem Inhalt nach auch die Auf-\n»tichnungen der Angeklagten aufzufassen sein. In diesen\nund ähnlichen Fällen ist ein rechtlich schutzwürdiges\nBedürfnis an der Nichtververtkarkeit derartiger intimer\n\nPapiere unter noch zu erörternden rechtlichen Voraussetzungen\nim Strafverfahren anzuerkennen. Das Rechtsgut des persüönlichen Lebens- und Geheimbereichs wird in steigendem Maße\nals solches erkannt und rechtlich geschützt (dazu Kohlhaas,\nDie Rechte der Einzelpersönlichkeit im Widerstreit zu\n\nden Belangen der Strafrechtspflege, Juristen-Jahrbuch\n\nBd. 4, 1965/64, S. 53). Dies erstrebt auch der Entwurf 1962\neines StGB in den §§ 182 ff (Begründung S. 326). Dabei\nhandelt es sich nicht nur darum, Rechtsschutz neu zu\nschaffen, soweit der private Bereich durch Mißbrauch\n\nneuer technischer Erfindungen angetastet wird, sondern\n\nvor allen darum, diesen Bereich im Lichte der Grundrechte\nerschöpfend rechtlich zu gewährleisten. Die Begründung\ndes Entwurfs verweist besonders darauf, daß die Staatsgewalt gemäß den Art. 1 und 2 GG die Würde des Menschen. .\nzu achten und zu schützen und dem Einzelnen das Recht auf\nfreie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu garantieren\n\nhat, soweit er nicht gegen die verfassungsemäßige Ordnung\noder andere unentbehrliche Schranken verstößt. Dabei wird\nauch auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte hingewiesen; der- Einzelne könne sich nur denn zur\nPersönlichkeit entwickeln, wenn ihm hierfür genügend\nfreier Raum gewährleistet werde.: oo\n\nEine weitere Frage ist es, in welchen Umfang und.\nunter welchen rechtlichen Voraussetzungen im Strafverfahren ein solcher Schutzbereich, der auf ein grundrechtliches Verwertungsverbot als Beweismittel hinausläuft,\nanzuerkennen ist, sofern der Betroffene in die Benutzung\nder intimen Aufzeichnungen als Beweismittel nicht einwilligt. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß der Zweck,\nStraftaten aufzuklären und zu ahnden, zwar von überaus\ngroßer Bedeutung ist, aber nicht stets und -unter allen\nUmständen das überwiegende Interesse des Staates ist und\n\n- 11 -\n\nsein kann. Vielmehr muß sich auch dieses wichtige Allgemeininteresse in die zu berücksichtigenden Gesamtinteressen\neinordnen. Dies orkennt die StPO bereits jetzt ausdrücklich an, indem sie Beweisverbote vorschreibt, die zum\n\nTeil dazu dienen, die Privatsphäre in bestimmten Unfange\nzu schützen selbst auf die Gefahr hin, daß der Strafverfolgungszweck dadurch beeinträchtigt oder vereitelt\nwird. In derartigen Fällen stelit das Interesse am Schutze\nder Privatsphäre höher als dasjenige an der Strafverfolgung. Diese ausdrücklichen Beweis- und Verwertungsverbote der StPO sind nicht abschließend geregelt. Bereits\nBeling hat im Jahre 1903 (Die Beweisverbote als Grenzen\nder Wahrheitserforschung im Strafprozeß) hervorgehoben,\ndie im damals geltenden Strafprozeßrecht niedergelegten\nBeweisverbote schützten Menschenwürde und Persünlichkeitssphäre nicht genügend vor Staatszugriffen (inebesondere\n\nS. 37). :\n\nDie besondere Bedeutung des Schutzes der Menrchenwürde und des Rechtes auf Entfaltung der Persönlichkeit\nim Grundgesetz hat zur Folge, daß schon im geltenden Recht\nVerwertungsverbote insoweit feststehen, als andernfalls\ndie Grundrechtsgarantien beeinträchtigt würden und die\nerforderliche Abwägung zwischen Grundrecht und. anderen,\nim Lichte des Grundrechte zu verstehenden geschützten\nInteressen nicht mehr gewährleistet wäre. Die gegenseitige\nBeziehung zwischen Grundrecht und \"allgemeinen Gesetz\"\nist nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft.\ndes Grundrechts durch die allgemeinen Gesetze aufzufassen; |\nvielmehr besteht eine Wechselwirkung in dem Sinne, daB\ndie allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im\nfreiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in\n\nihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder\neingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 209). Die genannten\nGrundgesetzartikel äußern ihre korrigierende Wirkung\ntereits im Bereich der bestehenden Gesetze, so auch des\nStrafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes\nVerfassungsrecht verstanden wird (Sax in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2, 1959, 966; hierzu auch BVerfGE 6, 389, 433). Da der Staat die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu\nachten und zu schützen hat, ist in bestimmtem Umfang -\n\nein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen der genannten\nArt jedenfalls in dem Sinne anzuerkennen, daß diese strafverfahrensrechtlich ohne das Einverständnis des \"Betreffenden nicht benutzt werden öäürfen. Dies komnt in Rechtsprechung und Schrifttum dort, wo es sich um die verfahrenerechtliche Verwertbarkeit eines unter Verletzung\nvon Persönlichkeiterechten aufgenommenen Tonbandes handelt, bereits zum Ausdruck (Sarstedt/Löwe/Rosenberg,\n21. Aufl. § 136 a StPO Anm. 4, 6, 7; Kleinknecht/küller,\nStPO 4. Aufl. 1958 Vorbem. vor § 48 S. 169; Kohlhaas aa0\n3. 50; Sendler, Die Verwertung rechtswidrig erlangter\nBeweismittel im Strafprozeß mit Berücksichtigung des\nanglo-amerikanischen und des französischen Rechts, 2.\nJur.Diss. Berlin 1956; Egbert Peters, Die Verwertbarkeit\nrechtswidrig erlangter Beweise und Beweismittel im Zivilprozeß, 22P 1963, 145). Auch in der Entscheidung. BEHSt 5,\n333 hat der Bundesgerichtshof die besondere Bedeutung\n\nder Grundrechte für das: Strafverfahrensrecht hervorgehoben, indem er die Untersuchung mit dem Polygraphen “\n(Iügendetektor) und die Verwertung des durch ihn erzielten Untersughungsergebnisses als Verstoß gegen die\n\n- 13 -\n\nMenschenwürde ablehnt, und zwar unabhängig von der Tauglichkeit des Gerätes und dem Einverständnis des zu Untersuchenden. Allerdings haben nicht alle Beschränkungen\n\nauf dem Gebiete des Beweisrechts auch ein Verwertungsverbot zur Folge. Mitunter ordnet das Gesetz Verwertungsverbote ausdrücklich an (z.B. im § 136 a StPO). In anderen\nYällen, in denen Beweisverböte ausdrücklich bestehen\n\noder gemäß grunärechtlichen Erwägungen anzuerkennen sind,\nbedarf es der Einzelprüfung, ob eine Verletzung des Beweisverbots auch ein Verwertungsvertot zur Folge hat.\n\nBei den genannten intimen Aufzeichnungen jedenfalls wird\n“ die Persönlichkeit nur dann wirksam geschützt, wenn ein\nVerwertungsverbot anerkannt wird, gleichviel ob die Auf-\n\n' zeichnungen durch staatlichen Akt oder durch privates\n\nEingreifen zur Kenntnis der Strafverfolgungebehörde gelangen. In Fällen dieser Art darf grundsätzlich kein\nEindringen in die Frivatsphäre stattfinden, so daß es\nohne rechtliche Bedeutung ist, auf welche Weise die Aufzeichnungen gegen den Willen des Verfassers zur tehördlichen Kenntnis gelangen. |\n\nEin solches Beweis- und Verwertungsverbot hat jedoch\nnur Berechtigung, soweit es eich um Äußerungen handelt,\näie ihrem Inhalt nach als Ausfluß der Persönlichkeit des\nVerfassers in Betracht kommen. Des braucht hier, bei\nTagetüchern höchstpersönlichen Inhalte, nicht näher\nausgeflhrt zu werden. Fertigt aber etwa ein Straftäter\nAufzeichnungen Über seine Verbrechen und Opfer an\n(Hans von Hentig, Tagebücher als Berichtsurkunden,\n“Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 78. Jahrgang,\n1962, 281) oder ein fremder Agent über seine Spionageunternehmungen, so ist für Persönlichkeitsschutz kein\nRaum. Die Entfaltung, nicht der Verfall der Persönlichkeit wird durch die Grundrechte geschützt. Auch geschäft-\n\n- 14 -\n\nliche Aufzeichnungen und solche, die sich lediglich auf\nVorgänge äußerot'Art beziehen und nicht mit der Persönlichkeitssphäre verknüpft sind, werden nicht unter ein\nBeweis- und Verwertungsverbot fallen. Es mag Fälle geben,\nin welchen diese notwendige Unterscheidung Schwierigkeiten bereitet. Das Froblem der Abgrenzung muß im Recht\njedoch vielerorts bewältigt werden. Es ist den Gerichten\ndurch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bindend aufgegeben, damit die Grundrechte voll\nzur Wirkung kommen können.\n\nEin Verwertungsverbot kann jedoch auch nur anerkannt\nwerden im Rahmen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen\ndem persönlichen, grundrechtlich gewährleisteten Interesse\nam Schutz des eigenen Geheimbereichs und dem Interesse\n‘des Staates an der Strafverfolgung. Der \"Gefahr, daß in\nverständlichen Bemühen um eine zweckmäßige Verfahrens- |\ngestaltung unverzichtbare Freiheitsrechte des Betroffenen\nunversehens beiseitegeschoben oder unnötig beschnitten\nwerden, steht ..... eine andere Gefahr nicht minder drohend\ngegenüber: daß das ängstliche Bemühen um uneingeschränkte\nWahrung dieser Freiheitsrechte im prozessualen Bereich\nzu einer verkrampften, doktrinär übersteigerten Betonung\ndieser Rechte führt und dadurch das Zustandekommen und\nFunktionieren einer zweckmäßigen Verfahrensregelung zur\n' sachgerechten Strafrechtspflege behindert oder gar lähnt\"\n(Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in Bettermann/Nipperdey/Scheuner: Die Grundrechte, Band III 2,1959, 969). Der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der. Beurteilung\n‘ der Zulässigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen. steht in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest\n(BVerfGE 7, 209; 12, 125; BVerfG NIW 1962, 2243; 1963,\n147; BGHSt 17, 38). Er ist auch der tragende Gedanke des\nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts NJW 1963, 1597\n\n- 15 -\n\n(Liquorentnahme nach § 81 a StPO; vgl. auch Jagusch, Pressefreiheit, Redoktionsgeheimnis, Bekanntmachen von Staatszeheimnissen, NW 1963, 177, 178). Dieser Grundsatz gilt\nim Strafverfahren allgemein. Auch BGHZ 27, 284, 286 führt\naus, die Fiderrechtlichkeit des Eingriffs in das Fersönlichkeitsrecht durch unberechtigte Tonbandaufnahme könne\nunter bestimmten Voraussetzungen (Notwehr, Verfolgung\nüberwiegender terechtigter Interessen) entfallen. Dies\nwird etwa dann in Betracht kommen können, wenn die Verwertung solcher Aufzeichnungen das einzige Mittel zur\nstrafprozeßsualen Entlastung einer anderen Person von\nbesonders schweren Anklagevorwürfen darstellen würden.\nDann käme es darauf an, ob das Grundrecht an der Geheimhaltung oder das private und öffentliche Interesse en der\nEntlastung Unschuldiger im einzelnen Falle höher steht.\n\nIn einen Falle solcher Art stünden sich nicht nur das\nInteresse des Staates an der Tataufklärung und dasjenige\nüber, sondern auch dasjenige des Beschuldigten, nicht unschuldig verurteilt zu werden. Ist die Beschuldigung\nweniger gewichtig, so wird das Persönlichkeitsinteresse\ndes Verfassers der Aufzeichnungen wohl oft überwiegen\nmüssen. Handelt es sich um hinreichenden Tatverdacht.\nschwerer Angriffe auf das Leben, auf andere, bedeutsame\nRechtsgüter, auf den Staat oder um andere schwerere Am\ncriffe auf die Rechtsordnung, so wird der Schutz des.\n‚rivaten Lebensbereichs gegebenenfalls zurücktreten müssen.\nDie Abwägung muB jeweils unter Berücksichtigung des Strafverfolgungsinteresses im Licht der Bedeutung des Grundrechts vorgenommen werden, wobei das verschuldete Tatunrecht, soweit es beurteilt werden kann, berücksichtigt\nwerden muß,\n\n°\n\n- 16 -\n\nDadurch, daß die Angeklagte die Wegnahme der Aufzeichnungen und Briefe durch VB zunächst hingenommen hatte,\nsolange ihre Liebesteziehung zu ihm andauerte, hat sie\nsich des Persönlichkeitsschutzes nicht begeben, Sie hatte\ndabei darauf vertraut, daß \\ggp diese Fapiere niemanden\n\nzugänglich machen werde. Er hat sie auch versteckt gehalten. Als ihre Beziehungen zu VggW@ endeten, hat sie die\nBücher sofort herausverlangt. Lediglich durch das Verhalten von. Frau WW sind sie bekanntgeworden. Von einem\n- Verzicht der Angeklagten auf ihren: Persönlichkeitsschutz\nkann daher keine Rede sein. Das gilt auch für das gegenwärtige Verfahren, obwohl sich die Angeklagte zu. den Vor- u\nhaltungen . auf Grund ihrer Tagebücher geäußert hat. Sie\nhat keine Rechtserfahrung. Die Bedeutung der. Grundrechte -\nin hier erörteter Zusammenhang war ihr. nicht bekannt.\n\nSie ist im allgemeinen Bewußtsein auch noch nicht hinreichend gefestigt, wie das beanstandete Verfahren zeigt.\n\nDiese Grundsätze führen hier zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Tagebuchaufzeichnungen. Zwar könnte\ndie Angeklagte, sofern ihr ein Meineid zur Last fällt,\ndurch Täuschung des Landgerichts Siegen ale Zeugin unter\nUmständen einen unrichtigen Freispruch von. den Anklagevorwurf der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2. ‚8tGB)\nherbeigeführt haben, ohne daß dies jetzt schon gewiß festetünde. Dies wäre nicht leicht zu nehmen, da 5 174 StGB,\nwenn auch unter zwei unterschiedlich schweren. Strafdrohungen, ein Verbrechen umschreibt. Auch Neineid ist\nin sehr vielen Fällen ein gewichtiges, Verbrechen. Jedoch\nsieht das Gesetz auch insoweit mildernde- Umstände vor,\num weniger schweren Verstößen gegen die Wahrbeitspflicht\ndes Zeugen gerecht zu werden. Bei der ‚gebotenen Abwägung\ndes Persönlichkkitsrechts 'gegen die berechtigten Belange\n\n- 17 -\n\nder Strafrechtspflege, die dabei nicht unterbewertet werden\ndürfen, ist nicht von dem allgemeinen Deliktsvorwurf auszugehen, sondern von dem im Einzelfall in Betracht kommenden Tatunrecht. Anders ist bei der Vielzahl möglicher\nTatbegehungen im Rahmen der einzelnen Straftatbestände\nkeine sachgenäße und gerechte Abwägung möglich; sie müßte\nvchematisch bleiten.\n\nDiese Prüfung ergitt auf der Grundlage der bisherigen\nUrteilsfeststellungen, daß kein so bedeutendes Tatunrecht\nvorliegen kann, daß ein Zurückstellen des Rechtes der Angeklagten an ihrer Intimsphäre gerechtfertigt wäre. Falls\nsich Kg nach § 174 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hätte,\ndann jedenfalls nicht dadurch, daß er das Reoktsgut der\ngeschlechtlichen Freiheit der ihm unterstellten Angeklagten\nwesentlich beeinträchtigt haben könnte. Diese war zur möglichen Tatzeit volljährig und, wie ihre festgestellte Einlassung auf jeden Fall ergibt, ihm überaus zugetan. Falls\nzwischen ihr und Mg Zärtlichkeiten stattgefunden haben,\nwovon das Landgericht überzeugt ist, denn also nicht deshalb, weil sich die Angeklagte ihrem Vorgesetzten gegenüber etwa nicht anders zu helfen gewußt und dessen Zudringlichkeiten nur geduldet hätte, sondern aus Zuneigung.\nFreilich könnte dann noch imuer der Vorwurf übrigbleiben,\n\ner ] habe das Überordnungsverhältnie zur Angeklagten ‚von\ngeschlechtlichen Einflüssen nicht reingehalten. Auch dieser\nVorwurf wäre, je nach den Umständen, überaus ernstzunehmen.\nJedoch hat der Bundesgerichtshof bereits in BeHst 8, 278\n\nim Falle eineo Anwaltslehrlings entschieden, das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs könne entfallen, wenn die\npersönlichen Beziehungen den Grundgedanken des § 174 StGB\nnicht vereitelten, wenn nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung\n\nvor der Autoritätsperson nicht gefährdet werde: Es kann\n\n-18-\n\ndahingestellt bleiben, ob davon hier die Rede sein könnte.\nDer Bundesgerichtshof hat jene Voraussetzungen seinerzeit\nlediglich ale möglich erörtert. Immerhin war die Angeklagte bereits volljährig. Anderseits ist Nie verheiratet und zudem noch Kitglied der für sie zuständigen\nFrüfungskomnission. Weder er noch sie hätten es dann ‚verstanden, die ihnen deutlich gezogenen dienstlichen und\nsittlichen Grenzen zu wahren. Ein etwaiger Ehebruch hätte\nübrigens mangels der Voraussetzungen des § 172 StGB hier\naußer Betracht zu bleiben. Es. verbliebe, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen, das’ Bild erwachsener\nMenschen, die es trotz mennigfach gebotener sittlicher,\nehelicher und dienstlicher Rücksichten vorübergehend.\nnicht verstanden hätten, ihre Gefühle für einander völlig\n‘zu zügeln und sich nach den gebotenen sittlichen Einsichten zu verhalten. Das darin liegende, nunmehr über\nsieben Jahre zurückliegende etwaige strafrechtliche Unrecht wäre nicht unerheblich, aber doch auch nicht so\nerheblich, daß es das Zurücktreten des Grundrechts der\nAngeklagten unbedingt gebieten würde. Was die Angeklagte\nSee so. läge ihr Tatunrecht gegebenenfalls darin, daß\ne MB, nachdem sie sich moralisch an seinen Verhalven mitschuldig zu fühlen gehabt hätte, von dem soeben\nerörterten Vorwurf wider besseres Wissen hätte reinigen\nwollen, wobei für sie zu sprechen hätte, daß sie sich\nron&t ebenfalls erhebliche sittliche und dienststrafrechtliche Vorwürfe zugezogen hätte: Sie befand sich»\nwie ihr das angefochtene Urteil zugute hält, in erheblichem Konflikt. Sie fühlte sich Sp zegenüber in zweifacher Hinsicht schuldig, erstens weil sie sich nit ihm,\neinem verheirateten Fanilienvater, überhaupt auf Zärtlichkeiten eingelassen hatte, weiterhin deshalb, weil durch ihre\nTagebücher nunmehr den.Baveis-gegen ihn in seinen Strafsache\ngeführt werden sollte. Die Strafkamner hat unter diesen\n\n- 19 -\n\nUmständen mit Recht Eidesnotstand (§ 157 Aks. 1 StGB) bei ihr\nangenommen. Unter diesen Gesamtumständen ist es auch insoweit\nnoch zu rechtfertigen, wenn das Strafverlangen der Allgemeinheit\ngegenüber dem Grundrecht den Schutzes der Intimsphäre zurücktritt.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden. Das Landgericht\ndarf die Tagebücher in der neuen Verhandlung nicht als Beweismittel verwerten. Über ihren Inhalt darf auch nicht in anderer\nweise Beweis erboben werden, etwa durch. Vernehmung von Personen, die Kenntnis von dem Inhalt haben, als Zeugen.\n\nJagusch oo Krumne. ‚Lang-Hinrichsen\n| Flitner Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-21/4-str-519-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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