{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-02-14_4_StR_538_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-02-14","aktenzeichen":"4 StR 538/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_538/63 2167 008 Fan\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Paul IC aus SED:\n\ngeboren am ED 192: ir. 1.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nn als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED Hei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nGroßen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem\nAmtsgericht in Bocholt vom 5. August 19653 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 6. August 1963 vollzogene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner Stieftochter\nin Tateinheit mit Blutschande in zwei Fällen zu zwei Jahren\nZuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichen\nRecht beanstandende Revision hat keinen Erfolg.\n\n\"1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. In Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift sind als Tatzeit der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Handlungen zwar nur\ndie Jahre 1957 und 1959 angegeben. Aus beiden Schriftstücken\nist aber deutlich zu entnehmen, daß der Angeklagte beschuldigt wird, die von seiner Stieftochter am 9. Oktober 1957 und am 14. September 1959 geborenen Kinder erzeugt\nzu haben. Dadurch sind die dem Angeklagten vorgeworfenen\nTäten zeitlich genügend gekennzeichnet, ohne daß es insoweit noch darauf ankommt, ob das 1959 geborene Kind in den\nletzten Tagen des Jahres 1958 oder in den ersten Tagen des\nJahres 1959 erzeugt worden ist.\n\n- 3 -\n\n2. An die Feststellungen des angefochtenen Urteils ist\ndas Revisionsgericht gebunden. Diesem zufolge bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken dagegen, daß dem Angeklagten\nseine Stieftochter zur Zeit der Straftaten, deretwegen\ner verurteilt worden ist, im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB\nzur Erziehung anvertraut war. Das gilt auch für die Zeit,\nin der das Vormundschaftsgericht das Sorgerecht über sie\ndem Stadtjugendamt als Pfleger übertragen hatte (vgl. BGH\n2 StR 413/61 vom 18. Oktober 1961).\n\n3. Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler erkennen.\n\nJagusch Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-14/4-str-538-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-14/4-str-538-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.090067+00:00"}}