{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-01-24_4_StR_178_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-01-24","aktenzeichen":"4 StR 178/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz C ED zu: CE:\nscboren ar ED 936 ir <EED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 24: Juli 1964, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. GEHEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2 _\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 1964\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten hat die\n: Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu 300 DM Gelästrafe anstelle einer Gefängnisstrafe\nvon einem Monat verurteilt, Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nDer Angeklagte fuhr am 24. Juli 1963 morgens mit einem\nHenschel-Sattelschlepper und aufgesatteltem Tankanhänger\nseiner Arbeitgeberin zum Essener Stadthafenz! Er fuhr ohne\nBeifahrer. Der Sattelschlepper einschließlich Anhänger ist\netwa 16 m lang. Die Zugmaschine ist ein Frontienker. Die\nUnterkante der Seitenfenster liegt 1,88 m über dem Erdboden.\nAn beiden Seiten des Führerhauses sind 1,85 m über dem Boden\ngroße Außenspiegel angebracht. Die Sicht nach rechts seitwärts\nund nach rechts rückwärts ist für den Fahrer beschränkt.\n‚Dice obere schräge Begrenzung des nicht einsehbaren Raumes\ntrifft sich seitlich rechts 7 m vom Wagen entfernt mit dem\nErdboden. Nach hinten ist der durch den rechten Außenspiegel\nnicht einschbare Raum 4,6 m lang. Der Angeklagte fuhr\ndurch die lebhaft befahrene Gladbecker Straße (B 224) in\n\n- 3 -\n\nEssen. Rechts und links von der Fahrbahn sind getrennte\nRadwege. Um zum Stadthafen zu gelangen, mußte der Angeklagte\nnach rechts in die Vogelheimer Straße einbiegen. Die\nKreuzung hat eine Verkehrslichtanlage. Der Angeklagte kannte die örtlichen Verhältnisse. Auch die Eigenarten seines\nFahrzeugs waren ihm bekannt. Als er gegen 8,10 Uhr zur\nKreuzung kam, mußte er anhalten, weil die Verkehrsampel\nrotes Licht zeigte. Vor ihm stand noch ein kleiner Liefer-\n‘wagen. Hinter diesem ordnete sich der Angeklagte zur Mitte\nder Fahrbahn ein, weil er wegen der Länge des Zuges: weit\nausholen mußte, um nach rechts einbiegen zu können, ohne\n\nmit der nicht spurläufigen Hinterachse des Aufliegeranhängers über den Gehsteig zu fahren. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er bereits, bevor er an die Kreuzung\ngekommen war, die rechten Blinker eingeschaltet. Diese befanden sich seitlich am Motorwagen in Höhe des Fahrerhauses,\nan dem hinteren Kotflügel der Zugmaschine und an der Rückseite des Anhängers. Als die Ampel Grünlicht zeigte, fuhr\n\ner mit seinem Zug an, zunächst langsam geradeaus, möglicherweise auch leicht nach links, dann bog er in weitem Bogen\nnach rechts in die Vogelheimer Straße ein. Währenddessen befand sich rechts neben seinem Zug auf dem Radweg die zwölf\nJahre alte Christa SP mit ihrem Fahrrad. Sie wollte die\nKreuzung geradeaus überqueren. Dabei wurde sie von dem\nrechten hinteren Kotflügel des Motorwagens des Angeklagten\nerfaßt, zu Boden geworfen und vom Anhänger überrollt. Der\nAngeklagte, ders den Anstoß nicht bemerkt hatte, fuhr weiter.\nChrista starb an ihren Verletzungen. | |\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zwar\naufmerksam durch das rechte Seitenfenster und durch den rechten Außenspiegel nach rückwärts geblickt (durch das Rückfenster des Zugwagens konnte er nicht nach rückwärts auf\ndie Fahrbahn schen), dabei aber das Mädchen mit dem Fahrrad\nnicht gesehen hat. Nach den bindenden Feststellungen des\nLandgerichts ist es ferner möglich, daß dieses sich während\n\n- 4 -\n\ndes gesamten Vorgangs innerhalb des sogenannten toten Winkels\nbefand, vom Angeklagten also nicht gesehen werden konnte.\n\nDas Landgericht konnte nicht klären, wo genau die Radfahrerin\nneben dem Zug dcs Angeklagten fuhr, in welchem seitlichen\nAbstand und wieweit vorne oder hinten, als der Lastzug sich\nzum Ausholen in die Kreuzung schob, Daher gereicht es dem\nAngeklagten nach der Auffassung der Strafkammer nicht zum\nVerschulden, daß er die Radfahrerin nicht wahrgenommen hat.\n\nDas Landgericht sieht jedoch ein Verschulden des Angeklagten darin, \"daß er beim Abbiegen nicht in ausreichendem\nMaße Vorsorge getroffen habe, um die Risiken auszuschalten,\ndie sich für ihn aus seinen unzulänglichen Sichtmöglichkciten in Bezug auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, vor allen Radfahrer auf den Radweg, ergaben.\" Der\nAngcklagte habe mit Radfahrern rechnen müssen, die ihre\nFahrtrichtung beibehalten und daher ihm gegenüber bevorrechtigt geradeaus über die Kreuzung fahren würden. Zur\nbesonderen Vorsicht sei er besonders deswegen verpflichtet\ngewesen, weil er wegen der Eigenschaften seines lastzuges\nbeim Einbiegen nach rechts zuerst etwas nach links ausholen\nund einen weiten Bogen fahren mußte, dadurch aber bei Radfahrern auf dem Radweg möglicherweise ungeachtet der eingeschalteten Blinklichter den Eindruck erwecken konnte, er\nwerde geradeaus weiterfahren. Aus diesem Grunde, so meint\ndas Landgericht, hätte der Angeklagte auf der Kreuzung, nachdem er nach rechts eingeschlagen hatte, noch einmal anhalten\nund Warnzeichen geben müssen, um etwaige Radfahrer zu warnen.\nWärc er so verfahren, so hätte sich nach der Überzeugung\ndes Landgerichts der Unfall nicht ereignet. Hätte er geglaubt,\n\neine’ sölche Vorsichtsmaßnahnme nicht treffen zu Können, so\n\nwird weiter ausgeführt, dann hätte er sich nicht ohne einen\nBeifahrer mit diesen Zug auf die Fahrt begeben dürfen.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe den\nTod der Christa SB verschuldet, ist nach den Fest-\n\n-5-\n\nstellungen rechtlich unhaltbar.\n\nEs trifft zunächst nicht zu, daß die Radfahrerin ihm\ngegenüber bevorrechtigt war, weil sie geradeaus fahren\nwollte. Sie befand sich nicht vor,sondern rechts seitlich\nneben seinem Fahrzeug. Unter den sich in gleicher Richtung\nbewegenden Verkehrsteilnehmern gibt es ein Vorfahrtsrecht\nfür den nachfolgenden geradeaus Fahrenden gegenüber dem. vor\nihm Einbiegenden weder nach § 13 noch nach § 8 Abs. 3 StVO\n(OLG Hamm, VRS 17, 146; Begründung der Verordnung zur\nÄnderung des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 in\nVerkBl. 1956, 425 zu 7 c). Allerdings ist der Rechtsabbieger, abgesehen von seiner Verpflichtung, rechtzeitig\nund deutlich die Richtungsänderung anzuzeigen, nach\n§ 1 StVO verpflichtet, sein Verhalten so einzurichten, daß\nkein nachfolgender Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet\noder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert\nwird. Hieraus folgt für den einen Radweg kreuzenden Rechtsabbieger die Verpflichtung, sich unmittelbar vor dem Einbiegen durch Rückschau zu vergewissern, daß er keinen nachfolgenden Radfahrer gefährdet. Diese Pflicht findet aber\nihre Grenze in den durch die technische Beschaffenheit des\nFahrzeugs gegebenen Möglichkeiten. Der Angeklagte mußte\nsich zwar, wie das Landgericht zutreffend annimmt, darauf\neinstellen, daß sich in dem infolge der Bauweise seines\nFahrzeugs nicht einzusehenden Raum rechts von ihm Radfahrer aufhielten oder bewegten, die geradeaus weiterfahren würden. Er mußte daher beim Einbiegen vorsichtig!\nzu Werke gehen, sehr frühzeitig die Richtungsänderung anzeigen und vor allem langsam fahren. Diesen Verpflichtungen\nhat der Angeklagte nach den Feststellungen genügt. Er\nbrauchte aber nicht mit einen grob verkehrswidrigen und\ngänzlich unvernünftigen Verhalten solcher Radfahrer zu\nrechnen (BGH YRS 15, 462, 464). Er durfte insbesondere\ndarauf vertrauen, daß diese sein Richtungszeichen beachten\nund ihrerseits den Umstand berücksichtigen würden, daß er\n\nvon seinem erhöhten Fahrersitz links im Führerhaus sie\nmöglicherweise nicht sehen konnte, zumal auch alle Fahrzeugführer verpflichtet sind, langen und schweren Lastzügen die Bewältigung schwieriger Verkehrslagen, besonders\nbein Einbiegen, möglichst zu erleichtern (vgl. u.a. BGH\n\nDie Zugmaschine des Angeklagten erfaßte die Radfahrerin\nmit dem rechten Hinterrad. Der Angeklagte muß also schon\neinige Zeit vor dem Zusammenstoß mit dem Einbiegen begonnen haben. Der Motorwagen seines Sattelschleppers muß\nim Augenblick des Zusammenstoßes schon mit seiner ganzen\nLänge schräg auf der Fahrbahn der Vogelheimer Straße gewesen scin. Da er langsam fuhr, folgt hieraus, daß dem\nMädchen bei Anwendung auch nur geringer Aufmerksamkeit die\nAbsicht des Angeklagten, vor ihr in die Vogelheimer Straße\neinzubiegen, nicht hätte entgehen können. Sie hätte diese\nAbsicht schon zu einem Zeitpunkt bemerken können, in dem es\nihr ala Radfahrerin noch möglich gewesen wäre, anzuhalten.\nMit einer so groben Unaufmerksamkeit eines Radfahrers auf\neiner belebten Straße, wie sie hier den ganzen Umständen\nnach vorlag, brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen. Daher\nbrauchte er auch in der Kreuzung nicht noch einmal anzuhalten un sich zu vergewissern, ob er nicht etwa einen j\nneben ihri befindlichen Radfahrer gefährdete. Der Vertrauensgrundsatz würde zwar nicht gelten, wenn dem Angeklagten\nein für ihn sichtbarer Verkehrsteilnehmer Anlass dazu geboten hätte oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte bieten\nmüssen, daß mit verkehrswidrigem Verhalten des Verkehrsteilnehmers zu rechnen sci (BGH VRS 19, 343). Ein solcher\nFall liegt hier abor nicht vor, da der Angeklagte die Radfahrerin möglicherweise auch bei Anwendung der gebotenen\nAufmerksamkeit nicht bemerken konnte. Der Fall liegt insofern auch anders, als der dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamn VRS 17, 146 zugrundeliegende. Dort ist\n\n- 7 -\n\nfestgestellt worden, daß der verurteilte Lastzugfahrer die\nrechts neben ihm befindliche Radfahrerin hätte sehen\nkönnen und müssen.\n\nUnzutreffend ist ferner die Ansicht, der Angeklagte hätte\nmit diesem Lastzug nicht ohne Begleiter fahren dürfen. Das\nGesetz schreibt die Mitnahme eines Beifahrers auch den\nFührern schwerer Lastzüge nicht vor. In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei der Vornahme ungewöhnlicher Wende- oder\nEinbiegemanöver, z.B. beim Einbiegen eines Langholzfuhrwerks\nin eine verkehrsreiche Straße, besonders bei Dunkelheit,\nfordert die Rechtsprechung allerdings die Sicherung durch\neine Begleitperson (BGH 22 VRS 19, 434). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. |\n\nNach allem ist der Unfall von der Radfahrerin allein\nverschuldet worden. Da Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten führen könnten, nicht mehr zu er-\n\nwarten sind, ist der Angeklagte aus Rechtsgründen mit der\nKostenfolge des § 467 StPO freizusprechen. Der Staatskasse\nSind auch dic notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzu-\n\nerlegen, da ein begründeter Tatverdacht nicht mehr vorliegt,\n\nKrumme - Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-24/4-str-178-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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