{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-01-17_4_StR_526_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-01-17","aktenzeichen":"4 StR 526/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 006\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngege n\n\nden Fuger Leonhard vB zu: DEE: üort zeboren an ED 334, |\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt CE in ücr Verhandlung,\n\nBundesanwalt GEEBED oc: der Urteilsverkündung\nertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n11. Oktober 1965 dahin berichtigt, daß er\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nFühren eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs\nund Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt ist.\n\n. Der Strafausspruch mit den Feststellungen\nwird aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO),\n\n2. Die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Nur die unvollständige Fassung des Schuldspruchs\nin der Urteilsformel war zu berichtigen.\n\n3, Eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des\nAngeklagten liegt aber darin, daß das Landgericht nicht in\nrechtlich nachprüfbarer Weise geklärt hat, ob die vom Amtsgericht Dülken im Verfahren 2 Ds 21/63 verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die im Strafregisterauszug bereits\nverzeichnet steht und die der Angeklagte gegenwärtig ver-\n\n3 -\n\nbüßt, rechtskräftig und daher zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen ist. Das Landgericht führt lediglich\naus, vom Angeklagten sei im Verfahren 2 Ds 21/63 \"ein\nWiedereinsetzungsgesuch gestellt\" worden, Über das zur\n\nZeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht entschieden gewesen sei. Durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung ir\nden vorigen Stand ist die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Dülken aber nicht gehemmt worden (§ 47 Abs. 1 StPO).\n\nDies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im\nStrafausspruch (BGHSt 12, 1, 9). Sollte die vom Amtsgericht\nDülken verhängte Gefängnisstrafe inzwischen vom Angeklagten\nverbüßt worden sein, so wird das Landgericht diesen Nachteil\nbei der Strafzumessung nach Möglichkeit auszugleichen haben\n(BGH 5 StR 254/58 vom 2. September 1958).\n\nJagusch Krumme Leng-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-17/4-str-526-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-17/4-str-526-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.401323+00:00"}}