{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-01-13_4_StR_117_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-01-13","aktenzeichen":"4 StR 117/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 111/64 2174 0523\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straflsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Vornor ı ED zu: zen\nGEB, zevorcn zrı Gm 1925 :: Vu\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 6. November 1964, an der teilgenommen habon:\n\nSonatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Dr. Dr, Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagton wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 13. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Kochtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmern zu bns. vier ans ap Ds urn auch use ums Dumm\n\nDem Urteil zufolge zog der Angeklagte der vierjährigen\nElko dio Strumpfhoso herunter, holte sein erregtes Glicd\naus der Hoso und forderte das Kind auf, daran zu reibon.\nDazu kam es nicht, da Eikes Bruder nach seiner Schwester\nriof und der Angeklagte daraufhin von Elke abließ.\n\nör ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen nit cinen\nKindo (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als gefährlicher Gewohnheitoverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außcerdem hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDio Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.\n\n1. Dig Darlogungen des Landgerichts zum Schuldspruch\nlassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nerkennen.\n\n2, In der Urteilsbegrünaung ist ausgeführt, an der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestünden nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\nkeine Zwoifel, Der Angeklagte sei innerlich unsicher, labil\nund gering bogabt. \"Krankheitsvert\" im Sinne von § 51 StGB\nhätten diese NWerkmale aber nicht. Die innere Unsicherheit\nund Labilität geho \"im wesentlichen auf eino erziehungs- und\numweltbedingte Fehlentwicklung sowio auf eine Kontaktarmut\nzum hoiratsfähigen weiblichen Geschlecht, d.h. auf Umstände\nzurück, durch die seine geistigen Fähigkeiten keinen Schaden genommen\" hätten. Seine mindere Begabung sci \"nicht so\neusgeprägt wie bei einem geistesschwachen oder gar geisteskranken Menschen\". Auch der Alkoholgenuß habe dio Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich eingeschränkt. Die Wirkung des Alkohols sei durch Nahrungsaufnahme und Zeitablauf weitgehend gemindert worden. Zudem habo\nsich dor Argeklagte nach der Tat, die im übrigen rocht sicher\nund ziolstrobig ausgeführt worden Sei, noch gut und widerspruchsfrei an die öinzelheiten seines Tuns erinnert. Allc\ndiese Umstände stünden einer alkoholbedingten verminderten\nZurechnungsfähigkeit \"eindeutig\" entgegen.\n\n3, Diese Ausführungen erwecken Zweifel, ob das Landgericht den Begriff der \"krankhaften Störung der Geistostätigkeit\" im Sinna des § 51 StGB in Übereinstimmung mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt hat.\nHicrunter fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-\n»sychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der\nVerstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trichlebons, wolche die bei einem normalen und geistig reifen\nlenschoen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefünle erheblich beeinträchtigen. Das gilt\nauch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die infolge\n\nbean ne.\n\nihrer l!aturwidrigkeit don Träger in seiner gesamten innoron\nGrundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sclbst wenn der naturwidrigo\nTricb nur durchschnittlich stark ist. Allerdings kommt einem\nwidernatürlichen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit\nwillen allein dio Bedeutung einer krankhaften Störung der\nGeistostätigkeit zu; denn jeder muß dic ihm zur Verfügung\nstehenden Willenskräfte voll betätigen. Tut er es nicht, obwohl or dazu in der Lage ist, so ist dio Anwendung dos § 51\nAbs, 1 oder Abs. 2 StGB nicht gerechtfertigt. Andors liogt\nos jedoch, wenn der Täter infolge der mit seinem Trich verbundenen Fersönlichkeitsentartung derjenigen Hemmungen entbehrt, die er braucht, um dem Trieb zur widernatürlichen gcoschlechtlichen Betätigung widerstehen zu können (BGHSt 14,\n30, 32, 33; vgl. ferner Giese, Homosexuolle Fehlhaltungen\nund Perversionen in Beiträge zur Sexualforschung 1963 Hoft\n28 5. 32, 38 ff; Krauso, Freiwillige Entmannung aus medizinischor und kriminalbiologischer Indikation, Grundlagen\nund Folgerungen, in Beiträge zur Sexualforschung 1964, Heft\n32, S. 16 bis 21).\n\nDa der Angeklagte nach der Schilderung des Tathergangs\nvon Elko ablioß, als deren Bruder nach ihr rief, bestand für\ndas Landgericht zwar kein Anlaß zu der Prüfung, ob beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für dio Anwendung\ndes § 51 Abs. 1 StGB vorlagen. Denn das Landgericht konnto\naus dem Verhalten des Angeklagten folgern, daß er zur Tatzeit nicht unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzuschen und\ndicser Einsicht gemäß zu handeln. Die Prüfung aber lag nahe,\nob das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat erheblich\nvermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), wenngleich cr, durch den\nuncervwartoten Ruf des Bruders nach sceincr Schwester überrascht, von dieser ablicß, Der Angeklagte hat sich nach den\n\nUrteilsfeststellungen vor der abgeurteilten Tat schon fünfmal\nan Kindern in ähnlicher Weise vergangen, und zwar trotz mchreror Zuchthausstrafen in zeitlich zunehmend kürzeren Ahständen, in dem nunmehr abgeurteilten sechsten Falle sogar schon\nzehn Konate nach Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe, so\ndaß das Landgericht von einen beim Angeklagten tief eingowurzelten Hang zur Begehung von Unzuchtsverbrechen mit Kindern überzeugt ist. Auch hat der Angeklagte, der schon zwei\nSolbstmordvorsuche gemacht hat, nur ein einziges Hal, Bitte\n1959, näheren Umgang mit einem heiratsfähigen Mädchen gehabt.\n\n4. Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch der vom\nAngeklagten vor der Tat genosseng Alkohol und dessen Einwirkung auf ihn zur Tatzeit gewinnen. Das Urteil spricht\nsich darüber nicht im einzelnen aus, auch nicht über den\nGrad der üönthemmtheit. Dies wird das Landgericht unter Beachtung von BGHöt 7, 238 nachzuholen haben. Die Hinweisc in\nder Urteilsbegründung auf die sichere und zielstrebige Ausführung der Tat und die Fähigkeit dos Angeklagten, sich nach\nder Tat an dic Einzelheiten seinos Verhaltens zu erinnern,\nstehon der Annahme ciner alkoholbedingten erheblich vermindorten Zurechnungsfähigkeit keineswegs \"eindeutig\" ontgegzen.\nAus der Planmäßigkeit des Handelns lassen sich keino cindeutigen Schlüsso auf das Steuerungsvermögen oder dessen erhebliche Verminderung ziehen (BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49).\nAuch die Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes 60-\nschehen zu erinnern, sagt nichts darüber aus, ob der Ängeklagte im Zeitpunkt der Tat imstande war, sich entsprechend\nder Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu verhalten (BGH\nvRS 5, 198, 200; BGH MER 1953, 596),\n\n5. &s wird sich empfehlen, daß das Landgericht einen auf\ndem Gebiete der Sexualwissenschaft besonders erfahrenon Fsychiater heranzieht. Ergibt sich, daß dio Voraussetzungen [ür\ndic Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind oder lasson\n\nLower\n\n-6-\n\nsie sich nicht gewiß ausschließen, so wird zu prüfen sein, ob\ndennoch eine Milderung der Strafe zu unterbleiben hat, otwa\nweil sich der Angeklagte wiederholt an Kindern unsittlich vergangen hat und ihm die Unrschtmäßigkeit seines Handelns nachdrücklich zum Bewußtsein gebracht werden muß. Bei einwandfrei\nfeststellbarer verminderter Zurochnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2\n5tGB) wird das Landgericht die Anwendbarkoit des § 42 bh StGB\nzu prüfon haben. Auch während des Strafvollzugs licgt es dann\nnaho, soweit möglich und angebracht, mit geuigneten ärztlichen\nNaßnohmen der Wicderholungsgefahr im Interesso der Allgemeinheit und des Angeklagten entgegenzutreten.\n\nFlitner Börtzler\n\nzugleich für den beurlaubten\nund an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten\nIr. Jagusch\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-13/4-str-117-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-13/4-str-117-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.123617+00:00"}}