{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-12-20_4_StR_333_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-12-20","aktenzeichen":"4 StR 333/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 333/63 2 17\n\n0020\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner WilneIm m zu: EEE (Kur),\ndort geboren arı EEE 597 ;\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: :\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n24. April 1963 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie mit der Revision allein geltend gemachte Rüge, der\nAngeklagte sei zu der am 23. April 19653 von einem beauftragten\nRichter durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen Maria Ju»\nund Wilma MB nicht ordnungsmäßig geladen worden und\nhabe deshalb an dieser Beweisaufnahme nicht teilnehmen können,\nkann keinen Erfolg haben.\n\nDie Revision führt zur Begründung dieser Rüge aus: Die\nHauptverhandlung sei am 19. April 1963 unterbrochen worden,\num am 23. April 1963 die im Hospital untergebrachte kranke\nEhefrau des Angeklagten unter Gegenüberstellung mit Wilma\nMB durch einen beauftragten Richter zu vernehmen. Der\nVerteidiger des Angeklagten habe auf Anwesenheit bei dieser\nVernehmung verzichtet, während der Angeklagte an ihr habe\nteilnehmen wollen. Er habe sich auch zur festgesetzten Stunde\nim Krankenhaus eingefunden und sei in das Krankenzimmer seiner\nEhefrau gegangen. Als diese von einer Krankenschwester zur\nVernehmung abgeholt worden sei, habe er ihr folgen wollen.\n\n- 3 -\n\nDie Schwester habe ihm jeäoch erklärt, er könne nicht mitgehen,\nsie werde ihn nachher rufen, Deshalb sei er weiter im\nKrankenzimmer geblieben. Nach etwa einer halben Stunde habe\n\ner den Richter weggehen sehen. Unmittelbar darauf sei auch\nseine Frau zurückgekenurt und habe ihm gesagt, die Vernehmung\nsei vorüber. Er sei nicht davon unterrichtet worden, in\nwelchem Zimmer des Gebäudes die Zeugenvernehmung stattfinden\nsollte,\n\nDas Verfahren des Landgerichts ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Nach § 224 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte von\ndem zur Zeugenvernehmung durch einen beauftragten Richter anberaumten Termin zu benachrichtigen. Nach § 35 StPO sind\nEntscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen\nPerson ergehen, ihr durch Verkündung bekanntzumachen. Das\nist hier geschehen. Wie die Sitzungsniederschrift beweist,\nhat das Landgericht in der Hauptverhandlung am 19. April 1963\nin Anwesenheit des Angeklagten folgenden Beschluß verkündet:\n\n\"1. Die heutige Hauptverhandlung wird unterbrochen.\n2. Die Zeugin Frau Maria IWW s011 ergänzend durch\nden Berichterstatter vernommen werden.\nTermin zur Vernehmung der Zeugin durch den beauftragten Richter wird bestimmt auf den 23. April 1963,\n\n14,30 Uhr, im SiB-Hospiteı Du ;\n\nAED, im Arztzimmer, Station A 6.\"\n\nDarauf erklärten der Staatsanwalt und der Verteidiger, daß\nsie auf Teilnahme verzichteten. Die anwesende Zeugin Wilma\nVE vurae zu dem Vernehmungstermin mündlich geladen.\n\nIn dem Beweisbeschluß waren Zeitpunkt und Ort der Vernehmung, besonders das Zimmer des Krankenhauses, in dem sie\nstattfinden sollte, so deutlich bezeichnet, daß der Angeklagte das Zimmer durch Befragen des Pförtners ohne weiteres\n\n- 4 -\n\nhätte finden können. Zu weiteren Erläuterungen, etwa zur\nBelehrung des Angeklagten, ihm sei die Anwesenheit bei der\nVernenmung gestattet, war das Landgericht nicht verpflichtet.\n\nDer Angeklagte war nicht verpflichtet, wie die Revision\nmeint, der Zeugenvernehmung beizuwohnen; denn nach § 224\nAbs. 1 StPO ist seine Anwesenheit nicht erforderlich\n(BGHSt 9, 24, 27). Aus welchem Grunde der Angeklagte der\nVernehmung ferngeblieben ist, ist belanglos (vgl. RGSt 59,\n299, 301).\n\nIn der Hauptverhandlung am 24. April 1963 hat übrigens\nweder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung\nder Vernehmungsniederschrift vom 23. April 1963 widersprochen\n(vgl. 8 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; BGHSt 9, 24, 28; 1, 284,\n286: BGH NIW 1952, 1426 Nr. 21; 1345 Nr. 19; RGSt 44, 100;\n50, 364; 58, 90, 91; 66, 213, 215).\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler\n\n\"note","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/4-str-333-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/4-str-333-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.809054+00:00"}}