{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-12-13_4_StR_379_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-12-13","aktenzeichen":"4 StR 379/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ja\n\nAmtliche Sammiung:\n\nDie Entlermung der männlichen Keimdrüsen durch einen Arzt\n\nist rechtlich zulässig, sofern sie das einzige ärztliche\nMittel ist, den Betroffenen von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien, und sofern sie Erfolg verspricht. Vorzussetzung ist, da3 der Betroffene den Eingriff.nach sorgfältiger ärztlicher Belchrung über Art und Folgen frciwillig wünscht. Untersuchungshaft würde die Freiwilligkeit\nricht ausschließen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nja\n\nAmtliche Sammiung:\n\nDie Entlermung der männlichen Keimdrüsen durch einen Arzt\n\nist rechtlich zulässig, sofern sie das einzige ärztliche\nMittel ist, den Betroffenen von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien, und sofern sie Erfolg verspricht. Vorzussetzung ist, da3 der Betroffene den Eingriff.nach sorgfältiger ärztlicher Belchrung über Art und Folgen frciwillig wünscht. Untersuchungshaft würde die Freiwilligkeit\nricht ausschließen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 1963 - 4 StR 379/63 - LG Dortmund\n\nIm = men des Volkes\n\n©\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm Hermenn SEE zus\n\nDEE , zcvorcn arı EEE '913 ir 2\nwegen Unzucht mit cinem Kinde\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bunrdesanwaltschaft,\n\nJustizangestcellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAufl die Revision des Angeklagten wira das\nUrteil ET in Dortmund von 12. Juüni 15653 im Strafauss uch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwlesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDer Schuidspruch enthält keinen Rechtsfehler; insoweit\nhat der Beschwerdeführer auch keine Einzelrügen erhoben,\nDie Verfahrensrüge zum Strafausspruch ist auf Verletzung der\nFürsorgepflicht des Gerichts gestützt. Sie ist als Aufklärungsrüge begründet.\n\nDer Angeklagte hatte dem Gericht schon vor der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, daß er\nvorhabe, sich entmannen zu lassen, In seinem Schlußantrag\nhat der Verteidiger diesen Gesichtspunkt in anderer Einkleidung nochmals erwähnt. Das Landgericht hat sich im\nUrteil damit nicht auscinandergesetzt., Zur Aufklärung des\nSachverhalts für die Strafzumessung wäre es aber erforderlich\n\n&\nPr\n\nIn ann .r, a: uns . Fo\ngovesen zu prüfen, ob dieses etweige Vorhaben des Änge-\n\nID\n@\n\nklagten ernstgemeint und rechtlich zulässig war; denn bei\nerechter Strafbemessung kommt es neben dem Sühnezweck der\nStrafe auch darauf an, den Täter durch die Strafe von der\nBogehung weiterer Straftaten abzuhalten. Nach gegenwärtigen\närztlichen Erkenntnissen könnte die freiwillige Entmannungz\ncine , Yiederholungsgofahr je nach dem körperlichen Befund\nbeim Angeklagten unter Umständen ausschließen oder herabmindern, Ist ein solcher Kkingriff zulässig, verspricht er\nErfolg und läßt der Angeklagte ihn freiwillig vornehmen, so\nkäme der Strafe dann vorwiegend nur noch eine Sühneaufgabe\nzu. Auch würde der Angeklagte dadurch bekunden, daß er von\nim\n\nct\n\nStraftaten dieser Art abrückt und das ihm Mögliche tut, um\n\nsich von dem entarteten Trieb zu befreien. Aus beiden\n\n2\n\nRechtsgründen könnte dann eine geringere Strafe in Betracht\nkommen.\n\nBei der Strafbegründung hat das Landgericht den Gesichtspunkt, daß der Angeklagte von der Begehung weiterer Straitaten abgehalten werden müsse, zwar nicht ausdrücklich ervähnt. Nach Lage der Sache muß dennoch berücksichtigt werden,\ndaß er für die Strafbemessung von Einfluß war, weil er zu den\nanerkannten wesentlichen Strafzwecken gehört, hier umsomchr,\nals der Angeklagte mehrfach wegen Erregung öffentlichen\nÄrgernisses (§ 1§ 3 StGB) bestraft worden ist und der Sachverständige in einem dieser Verfahren im Jahre 19553 ausgeführt\nhat, seit Anfang 1953 habe sich beim Angeklagten ein Drang\nzum Exyhibitionismus gezeigt, beruhend auf abnormer Geisteshaltung, wenn auch nicht auf Geisteskrankheit, so daß Wiederholungsgefahr bestehe. Bei dem Angeklagten machten sich\n\"einzelne Scxualtriche abspaltend selbständig\", vor allen\nacr Drang, sich entblößt zu zeigen. Bei solcher Betätigung\nfühle er sich wohler als bei normalem Geschlechtsverkchr.\n\nIn vorlicgenden Verfuohren ist er äurch den Leiter des\n\nTach Lay ei ana tt eanhypre u Ita, aa si Ynamt “ 234 4°\ninstituis für Sexuallorschung an der Universität Hanburs auf\n\nseine strafrechtliche YTerantvortlichkeit untersucht worden.\nDieser kKonmt zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen dea\n\n©\nG 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten nicht ausgeschlossen\nrden könnten. Das Landgericht führt dazu aus, die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine bei den\n{früheren Straftaten hervorgetretene Hemmungslosigkeit\nauf geschlechtlichen Gebiet, hätten Veranlassung gegeben\nzu prüfen, ob die Triebabirrung auf Hirnerkrankung beruhe.\nEs handele sich bei ihm um typischen Exhibitionismus; nicht\nlediglich un eine sexuelle Fehlhaltung, sondern um bosinnende süchtig-perverse Intwicklung. Neben an der Grenze\nder Debilität liegender Intelligenz weise er eine geringe,\nnoch nicht pathologische Seitenventrikelerweiterung im\nrechten Vorderhirn auf, Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß scin Hemmungsvermögen (§ 51 Abs. 2 StGB) erhceb-\n\nlich vermindert sei.\n\nUnter diesen Umständen hätte es sich dem Landgericht\naufdrängen müssen, zu erörtern, ob die Erklärung des Anscklagten ernstgemeint war, weil es sich dann um einen\nfür die Straflzumessung wesentlichen Gesichtspunkt gcha:delt\n\nhätte,\n\nEin solches Anerbieten kann jedoch rechtlich nur bedeutsam sein, sofern freiwillige Entmannung zulässig ist.\nHiorgegen bestehen unter engen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen keinc Bedenken.\n\nAls rechtliche Grundlage kommt § 14 des Gesetzes zur\nVerhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1935 i.d.P,\nder Änderungsgesttze vom 26. Juni 1935 (RGBl. I 773)\nund vom 4. Februar 1936 (RGBl. I 119) in Betracht. Die\n85 224, 225, 226 a StGB stehen unter den noch zu erörternden Voraussetzungen nicht entgegen,\n\nGemäß: N 14 oe 2 > Erbgesundh6 därt die Entfernung der\nKeimdrüsen bei einen Manne mit seiner Einwilli gung vorgenommen werden, ‚wenn sie nach ants- oder & ichtsärztlichen\nGutachten erforderlich ist, um ihn von einem entarteten\nGes schlechts ‚trieb zu: ‚befreien, ‚der ie. Begehung, weiterer\nVerfehlungen. im Sinne der 8 175. bis 178, 183, 223 bis\n22 StGB befürchten 1äßt, Diese Vorschrift ist in ‚einigen\nLändern der Bundesrepublik aufgehoben worden. In anderen\nLE indem. ist es zweifelhaft, ob sie noch et, Eine formell\nnicht aufgehobene Durchführungsverordnung vom Er August 1979\n(RGBL. I 1560) hat in 85 Abs. 2 dazu en NEntfornungen. von Keimdrüsen gemäß N 14 Abs. ‚des Gesetzes\nzur Verhütung erbkranken Nachwuchs es sind niohe Vorzunehmen\"; Die Bedeutung dieser Vors chrift. für. die, etwaige\nYortgeltung des 8 14 Abs. 2 ist ebenfalls zweifelhaft.\nSchwarz- -Drehor (StGB 25. Aufl. §§ 226 a BB. 5. 645) meinen,\n. 14 sei dadurch ins soweit außer Gelting et Eine andere\n\nnur begvieckt, den Er. ia den Kriogeverhältnissen anzupa ssen;.\nzumal da die Yeroranung von 1939 damals ein ‚eine warläuf ige\n\nbezeichnet worden seile\n\nEs ist seder +tunlich noch möglich, die Erwägungen des\nnationalsosialistischen Verordnunggebers hierzu mit Sicherheit aufzuklären und zus ihnen zuverlässige Schlüsse auf\ndie etwaige Fortgeltung des s 14 ‚Abs 2 Sata 1\nLändern der ‚Bundesrepublik, hier in Nordrhein-Hes tfalen,\nzu zichen. Es kommt. hierauf rechtlich auch nicht an, da\nder} Rechtssustend für allc Länder im. Ergebnis ohnedies\neinheitlich ; zu beurteilen\n\n1 in einigen\n\nSoweit nämlich die Tortgeltung des § 1a bs. 2 an sich\nnoch in Betracht kommt, ist sie doch stets im Rahmen der\nGesamtrechtsordnung zu beurteilen, also. ihre Vereinbarkeit\nmit der Sittenordmung und mit Art, a 66 (Schutz der Mens schen\n\nwürde) und Art. 2 GG (Grundrecht auf körperliche Unver-\n\n\\\n\nsehrtheit) zu prüfen. Yo die Vorschrift aufgehoben worden\nist, komnt es gemäß § 226 a StGB darauf an, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen cine freiwillige Entmannung müglicherveise gegen die guten Sitten verstößt (Mauns/Dürig,\nGG Art. 2 Randn. 33). Dabei ist an den in § 14 Abs. 2\nSatz 1 aufgestellten Merkmalen als Hindestvoraussetzungen\nfestzuhalten (Maunz/Dürig, GG Art. 2 Randn. 33), dern die\nteilveise Aufhebung des 8 14 Abs. 2 oder die Nichtanerkennung des Weitergeltens dieser Vorschrift haben nicht\nden Sinn, die Entmannung rechtlich zu erleichtern.\n\nSs wird eingewendet, die in der Entmannung liegende\nBescitigung der Zeugungsfänigkeit, körperliche Verstimmelung und mögliche Veränderung der Persönlichkeit sei\nmit der Menschenwürde und mit Art, 2 GG unvereinbar. Das\ntrifft so allgemein nicht zu. Die Entfernung der Keimdrüsen\nist zwar ein schwerwiegender, die Zeugungsfähigkeit ausschlicßender und die Persönlichkeit möglicherweise verändernder Eingriff; er darf jedoch mit seinen Folgen nicht\nfür sich allein betrachtet werden. Vielmehr muß der Zustand\nnach dem Eingriff mit demjenigen verglichen werden, der ohne\nden Eingriff bestehen würde. Ist der Geschlechtstrieb centartet und jedenfalls im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB überstark wirksam, so steht der Betroffene in der Gefahr immer\nerneuter Strafrückfälligkeit mit der Folge, erhebliche Abschnitte seines Lebens im Strafvollzug, in der Sicherungsverwahrung oder in Pflegeanstalten zubringen zu müssen.\nKann er nach ärztlicher Erfahrung durch Keimdrüsenentfernung von dem entarteten Trieb befreit werden, gibt es\närztlich ksinen milderen Ausveg und ist er mit dem Kingriff\n{freiwillig einverstanden, so kann dieser trotz seiner Bedeutung und Folgen der Menschenwürde dienen, weil sich\nder Betroffene von einschlägigen Verbrechen dann wieder\nfreihslten kann, was ihm vorher im Bereich des § 51\n\n- 7 -\n\nAbs. 2 5tGB, bei erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit, nur\nunter ganz besonderen Anstrengungen möglich gewesen sein mag\n(Hanack, Die strafrechtliche Zulässigkeit künstiicher Unfrucht.-\nbarkeit, 1955, 247). Auch Maunz-Dürig (GG Art. 2 Randn. 53)\n\nführen dazu aus, ein Verstoß gegen das Grunägesetz licge unter\n\ndiesen engen Voraussetzungen nicht vor.\n\nDer freiwillig genehmigte Eingriff wäre gleichwohl unzulässig, wenn er gegen die guten Sitten verstieße (§ 226 a\nStGB). Ein solcher Sittenverstoß liegt nicht vor, wenn der\nEingriff zur Behebung einer Krankheit ärztlich geboten ist,\nweil er das einzige erfolgversprechende Gegenmittel darstell\n(dazu Eberhard Schmidt JZ 1951, 65, JZ 1963, 374; Maunz-Düri\nGG Art. 2 Randz. 33; Hanack aa0 S, 246; OLG Hamburg JZ 1963,\n374; vgl. auch Häring, Das Gesetz Christi, 1954 5. 1053; im\ngleichen Sinnc wohl auch Thielicke, Theologische Ethik\nBd. III,W64, Nr. 2716 - 2719). Hierbei ist unter Krankheit\njedenfalls rechtlich auch der Zustand zu verstehen, daß ein\nhochgradig abartiger Geschlechtstrieb schwere leib-seelische\n\"Folgen und Enthemmtheit zumindest im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB\nbewirkt, ohne daß sich als Ursache eine organische Erkrankung\nnachweisen ließe, also nicht lediglich der möglicherweise\n\nt\n&\n\noder teilweise engere ärztliche Krankheitsbegriff, soweit dieser etwa nur an nachweisbare körperliche Befunde anknüpft.\n\nIn manchen Fällen wird der Eingriff schon zur Behebung eines\nKrankheitszustandes im klinischen Sinne ärztlich geboten sein.\nDagegen spräche nicht, daß ein anscheinend nicht erkrankter\nKörperteil zu entfernen wärc. Beeinträchtigt-. ein an sich\näußerlich \"gesundes\" Organ, gleichviel welches, allein oder\nzusammen mit anderen Organen oder Körperfunktionen den Gesamtorganismus so schwer wie dargelegt, so liegt jedenfalls\n\nin kechtssinne, sowcit die Prüfung nach § 226 a StGB in Betracht kommt, ein Krankheitszustand vor, dessen etwaige Behebbarkeit ärztlich zu prüfen ist (vgl. Engisch, Die rechtliche\n\nSedeunsung der ärztlichen Operation in: Fehler und Gefahren\nbei chirurgischen Operationen, herausgegeben ven Stich und\nBauer, 1954, 1351). Ist die Ursache der Stö\nnicht zu belegen, so steht ein solcher Zustand nach der\nRechtsprechung dcs Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 30) bei\nentsprechender Schwere einer Krankheit im ärztlichen Sinne\njedenfalis gleich,\n\nkriminalpolitische Zwecke könnten für sich allein einen\nsolchen Zingriff nicht rechtfertigen. Soweit er unter den\nt,\n\na\noı\n\n7\n\nÄ\n\nH\nÜ\n\nhier erürterten engen Voraussetzungen jedoch zulässig\n\nei\n7\n\nwirä dadurch gleichzeitig erreicht, die Allgemeinhei\nweiteren einschlägigen Straftaten dieses Täters zu schützen.\n\nWeitere rechtliche Voraussetzung der Zulässigkeit des\n\ngriflfs ist es, daß er Erfolg verspricht. Während früherc\närztliche Äußerungen hierüber zurückhaltender waren, haben\nneuere Forschungen auf Grund erweiterter Erfahrungen positiverc en erbracht (Hanack 2.8.0, S. 259 mit vreiteren\nAngaben). Insbesondere ist auf die Untersuchungen von\nLangclüdäcke (Dice Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern,\n1963) hinzuweisen. Er hält die Wirkungen der Keimdrüscenuntfernung bei Sittlichkeitsverbrechern im ganzen für eher\ngünstig. Bach seinen Beobachtungen scheinen, mit Unterschie-Gen innerhalb der Altersgruppen, Rückfälle bei entmannten\nSittlichkeitsverbrechern wesentlich geringer als bei anderen\nTätergruppen zu sein. Bei Entmannung nach dem 30. Lebensjahr\nkönne im allgemeinen mit Erlöschen der Libido gerechnet werden. Nebenerscheinungen klängen gewöhnlich nach einiger Zeit\nab. Zuweilen beobachtete seclische Veränderungen seien teils\npositiver, teils negativer Art. Dic innere Haltung der Untersuchten zu dem Eingriff sei verschieden, zumal da die ncisten\nUntersuchten früher zwangsweise entmannt worden waren. Welche\nAussichten der Eingriff jeweils biete, hänge von der Alters-\n\n=\n\nstufe, der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, von der\n\nArt der Straftat und weiteren Umständen ab. Bei Gewalttätern,\nKinderschändern und Exhibitionisten sei die Prognose zünstiger als bei Homosexucllen. Diese neuen Forschungsergchrisse\nmüssen gutachtlich berücksichtigt werden.\n\nDer Eingriff kann ärztlich von vornherein nur dann als\ngeboten in dem dargelegten Sinne gelten, wenn andere Behandlungsmethoden keinen Erfolg versprechen (Langelüddcke\n2.2:.0.). Auch muß die Fähigkeit, den Trieb zu beherrschen,\nfehlen oder zumindest erheblich herabgemindert sein. Dics\nmuß sich in einschlägigen strafbaren Handlungen gezeigt haben oder es muß die dringende Gefahr bestehen, daß cs zu\nsolchen Handlungen kommt. Die Entmannung aus dem Verlangen,\nder normalen sittlichen Anstrengung zur Beherrschung des\nGeschlechtstriebs zu entgehen, ist unzulässig. Ob alle dicse\ncinschränkenden Voraussetzungen zutreffen, ist Tatfrage\nund bedarf sorgfältiger Prüfung durch einen auf diesem Gebict besonders erfahrenen ärztlichen Sachverständigen.\n\nUnerläßliche Voraussetzung der Einwilligung ist es, daß\nder Betroffene eine zutreffende Vorstellung von der Tragwceite des Eingriffs hat, und daß er über die Erfolgsaussichten\nund etwaigen Nebenfolgen vorher ausführlich, sachkundig und\nverständlich unterrichtet worden ist,\n\nSollte sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befinden,\nso würde dics die Freiwilligkeit einer etwaigen Einwilligung\nnicht ausschließen, sofern sich das Gericht überzeugt, daß\ner die Entmannung ernsthaft wünscht. Bei der Beurteilung der\nFreiwilligkeit einer Entschließung muß die stets vorhandene\nAbhängigkeit von mitsprechenden äußeren Bedingungen berücksichtigt werden. Jeder Entschluß beruht auf irgendwelchen\nmitwirkenden Umständen und erstrebt meist einen Zweck, Daher\nkann auch ein Häftling unter rechtsstaatlichen Verhältnissen\n\n(BEHSt 4, 118) freivillige Entschlüsse lassen. Der äanerkannte Sührezweck der Strafe beruht geradezu darauf, daß\nder Bestrafte das Strafübel nicht nur gezwungenermaßen\nerträgt, sondern kraft freien, unerzwingbaren sittlichen\nIntschlusses als gerecht hinnimmt und scine Tat auf diese\nWeise sühnt. Daher wäre es kein unfreiwilliger Entschluß,\nwenn der Angeklagte die Entfernung der Keimdrüsen auch\ndeshalb wünschte, weil er damit rechnete, daß er dann\nnicht mehr durch Strafe von der Begehung weiterer Taten\nabgehalten und daher weniger streng bestraft zu werden\nbrauchte, oder wenn er künftig zu befürchtenden, noch\nstrengeren Straf- oder Sicherungsmaßnahfmen vorbeugen will.\nSolche Bestrebungen, soweit sie ernsthaft sind, müssen\nauch im Strafverfahren ernstgenommen werden, weil die\nBestrafung nicht nur sühnen, sondern auch künftigen Strufverstößen vorbeugen soll (Ähnlich OLG Hamburg JZ 1965,\n374 und Eberhard Schmidt a.a.0.). Die Aufhebung und\nZurückverweisung im Strafausspruch gibt dem Angeklagten\nGelegerheit, seinen Entschluß, fails er ihn ernsthaft\nwill, in die Tat umzusetzen, und dem Tandgericht, dies\nbeim Strafmaß zu berücksichtigen.\n\nDas Landgericht muß hiernach prüfen, ob der Angeklagte\nan sciner Ansicht jetzt noch festhält. In diesem Falle\nmuß er durch einen erfahrenen Sachverständigen, sofern\nnoch nicht geschehen, über Bedeutung und mögliche Folgen\ndes Eingriffs unmißverständlich aufgeklärt werden. Vorher\nkommt eine rechtlich beachtliche Einwilligung von vornherein nicht in Betracht. Sodann wäre der Sachverhalt\n\nich zu begutachten, ob der Bingrilf im darge-\n]\n\nlegten Sinne ärztlich geboten ist, ob er ürfolg verspricht und das einzige Mittel zur Behebung der Ürieb-\n\nn\n\n©\n\nstörung darstellt.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-13/4-str-379-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-13/4-str-379-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.675505+00:00"}}