{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-12-06_4_StR_436_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-12-06","aktenzeichen":"4 StR 436/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2170 031\n\nim Namen des Volkes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fiitner\n\nBundesrichter Börtzier\nals beisitzende Richter,\n\nOborstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt BEREED ©: der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1963 wird ver-\n\nworien,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22, Juni 1965,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheits-\n\nstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGevohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in 24 Fällen\nund wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\n\n1. Der Angeklagte beanstandet, daß ihm weder eine\nAusfertigung des Eröffnungsbeschlusses noch eine Ladung\nzur Hauptverhandlung zugestellt worden ist, daß er vielmehr\nohne vorherige Kenntnis dieser Schriftstücke und des Verhandlungstermins aus der Untersuchungshaft zur Hauptverhandlung vorgeführt worden ist. Das trifft zu. Der Eröffnungsbeschluß ist vom Landgericht am 5. Juni 196% erlassen worden.\nEine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses und die Ladung\nzur Hauptverhandlung .am 21. Juni 1963 sind dem Angeklagten\naber nicht in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt worden,\n\nic er sich in dieser Sache bereits seit dem 2, März 196%\nbefand, sondern om 11, Juni 1963 in seiner Wohnung durch\nden Zustellungsbeamten seiner Ehefrau ausgehändigt worden.\nDiese Zustellung war unwirksam (BGH NJW 1951, 931; Löwe/\nRosenberg StPO 21, Aufl. § 37 Anm. 5 a). Der auf Unachtsamkeit des Gerichts beruhende Mangel führt aber nicht zur\n\nPr\nzu\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils,\n5\n\na) Der Eröffnungsbeschluß ist die Grundlage des weiteren Verfahrens, Würde er nicht erlassen worden sein, so\nmüßte das Verfahren deshalb eingestellt werden. Hier ist\njedoch der ordnungsgemäß erlassene Eröffnungsbeschluß in\nder Hauptverhandlung verlesen und dadurch dem Angeklagten\nmitgeteilt worden. Das weitere Verfahren hatte damit eine\nordnungsgemäße Grundlage.\n\nAllerdings hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger\nin der Hauptverhandlung beanstanden können, daß der Eröffnungsbeschluß nicht zugestellt war, und deshalb Aussetzung\nGer Verhandlung beantragen können. Das Landgericht hätte\ndann nach dem Grundgedanken des § 265 Abs. 3 und 4 StPO verfahren müssen. Einen solchen Antrag hat jedoch der Angcklagte, obwohl er wußte, daß er den Eröffnungsbeschluß nicht\nerhalten hatte, nicht gestellt. Das Urteil beruht nicht auf\ndem Eröffnungsbeschluß, sondern allein auf dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung (§ 264 StPO). Der Angeklagte kann deher\njetzt den Mangel der Zustellung des Eröffnungsbeschlussces\nnicht mehr geltend machen (RGSt 58, 125, 128; BGHSt 15,\n\n40, 44/45),\n\nÜberdies enthält der Eröffnungsbeschluß nur Straftaten, dic schon in der Anklageschrift genannt worden waren.\n\nIn der rechtlichen Beurteilung dieser Straftaten weicht\nder Eröffnungsbeschluß von der Anklageschrift nicht ab.\n\nwar dem Angeklagten an 24. Mei 1963 in der Haftan-\n\nu)\nje\n\nm 0\n\nG\n\nn+ j\n\n[93\n\n1»)\n\ni\n[n\n\nct\n\n; zugestellt worden. Auf ihrer Grundlage konnte er\n\n€\n\nF\n\nscine Verteidigung ebenso vorbereiten wie nach Kenntnis\nde\ndig wer, kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß dem\n\nEröffnungsbeschlusses. Da zudem der Angeklagte gestän-\n\na\n\nAngeklagten der Eröffnungsbeschluß nicht vorher zugestellt\nworden ist (RGSt 55, 159; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 215\nStPO Anm. 2)»\n\nb. Aus denselben Gründen kann die Revisionsrüge, der\nAangeklagte sei zur Hauptverhandlung nicht geladen worden\n(§§ 216, 217 StPO), nicht durchdringen. Hätte sich der Angscklagte durch das Unterbleiben der Ladung in seiner Verteidigung beschränkt gefühlt, so hätte er diesen Mangel, der\nihm bekannt war, in der Hauptverhandlung selbst oder durch\nseinen Verteidiger vorbringen und Aussetzung des Verfahrens\nbeantragen können und müssen. Da er dies unterlassen hat,\nkann er dic Revision nicht auf das Ausbleiben der Ladung -\nstützen (RGSt 48, 386; vgl. auch BGH 1 StR 438/53 vom\n6. Kovenber 1953 und 5 StR 619/55 vom 24. April 1956).\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unzulässig,\nteils offensichtlich unbegründet. Das letztere trifft auch\n\nfür die Sachrüge zu, zu deren Begründung die Revision im\neinzelnen nichts vorgebracht hat.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-06/4-str-436-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-06/4-str-436-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.454681+00:00"}}