{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-12-03_4_StR_198_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-31","aktenzeichen":"4 StR 198/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 198/64 2174 072\n\nNamen des Volkes\n\nHi\n3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr, Dr, Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nI. Dio Revisionen der Angeklagten Hg: IB una\nKB segen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Dezember 1963 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß\nder Angeklage Hein auch wegen Diebstahls verurteilt ist.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Li wird\ndieses Urteil dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen\n\nDiebstahls und wegen Hehlerei verurteilt ist.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDen angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte\nIB in Frühjahr 1961 zusammen mit einem anderen Täter\neinen Eintruchsdiebstahl begangen. In der Zeit von Frühjahr\n1962 bis Frühjahr 1963 haben dann Li, die Mitange-\n\nklagten Hp und IWB5oNie andere Mittäter in wechselnder Beteiligung eine Reihe teils einfacher, teils schwerer\nDiebstähle ausgeführt und auszuführen versucht. Liu\nhat sich in einem Fall auch der Sachhehlerei schuldig gemacht. Der Angeklagte Ki ist in einem Falle der Begünstigung schuldig geworden.\n\nKEED hatte bei Begehung der Straftat das 21. Lebensjahr vollendet. Lindemann war bei seiner ersten Straftat im Frühjahr 1961 17 Jahre alt. Die Straftaten vom Frühjehr 1962 bis zum Frühjahr 1963 hat er ebenso wie He\nund IQ als Heranwachsender ausgeführt.\n\nKeikus hat das Landgericht zu 6 Wochen Gefängnis,\nHB zur Jugenästrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, I» zu\neiner zur Bewährung ausgesetzten Jugenästrafe von 1 Jahr\nund Li \"unter Einbezichung des Strafrestes von\n7 Monaten Jugendstrafe\" aus einem rechtskräftigen früheren,\nauf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer lautenden Urteil\nzur Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.\n\nDie vier Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel Lie:\nhat teilweise Erfolg. °\n\n1. Die einzelnen Straftaten der verschiedenen Angeklagten hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt.\nBei der Niederlegung der Urteilsformel hat das Landgericht\njedoch übersehen, daß Heiiwsich außer wegen schweren Diebstahls im Fall 6, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\n\nim Fall 17, wegen versuchten schweren Diebstahls im Fall 12\nund wegen versuchten Diebstahls im Fall i auch des Diebstahls im Fall 10 schuldig gemacht hat. Für Lig» ist\nin der Urteilsformel nur die Verurteilung \"wegen schweren\nDiebstahls und wegen Hehlerci\" ausgesprochen. Aus den\nUrteilsgründen geht aber eindeutig hervor, daß ihn das\nLandgericht des schweren Diebstahls in den Fällen 1 und 21,\ndes einfachen Diebstahls im Fall 9 und der Sachhehlerei\n\nim Fall 20 für schuldig erkannt und all diese Straftaten\nbei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt hat. Deswegen\nkann der Senat bezüglich der Angeklagten Hp una Li iin\ndie nur versehentlich unvollständig gefaßte Urteilsformel\nberichtigen.\n\n2. Daß an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten kein Zweifel besteht, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrci ausgesprochen. Auch die Beschwerdeführer erheben insoweit, außer Lie im Fall 21, keine\nBedenken.\n\nIm Fall 21 hat das Landgericht nicht etwa allgemein\nden allerdings bedenklichen Satz aufgestellt, daß planvoll\nund zielstrebig nur ein Täter handeln könne, dessen Einsichts- und Hemmungsfähigkeit durch Alkoholgenuß weder ausgeschlossen noch auch nur erheblich herabgesetzt sei. Es\nhat vielmehr nur ausgeführt, daß Lie nach den festgestellten Umständen (nämlich der Zeit, die Vorbereitung\nund Ausführung der Tat beanspruchten, der Gewandtheit; .dües\ner beim Einsteigen an den Tag legtc, und seinem stets plan-\n“ vollen und zielbewußten Verhalten während dieser ganzen Zeit)\nbei der Ausführung der Tat nicht in einem seine Einsichts-\n\nund Hemmungsfähigkeit auch nur erheblich herabsetzenden\nMaße angetrunken gewesen sein könns, wenn er auch im Laufe\ndes Abends in der Gaststätte Me \"stark dem Alkohol\nzugesprochen\" und beim Verlassen dieser Gaststätte, aber\nimmerhin mindestens 1 1/2 Stunden vor dem Diebstahl, möglicherweise sogar \"getorkelt\" hatte. Gegen diese dem Tatrichter vorbehaltenc Würdigung, die die besonderen Umstände\ndes Falles berücksichtigt und nicht der Erfahrung widerspricht, bestchen keine rechtlichen Bedenken.\n\n5. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß\n§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf die Angeklagten Hp, Ip und\nTi ist aem Landgericht kein Rechtsirrtum zum Nachteil\nder Angeklagten unterlaufen, |\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die\nAuffassung des Landgerichts, daß bei He IWW und\nLi in ihren Straftaten schädliche Neigungen in einem\nMeßc hervorgetreten sind, daß Erzichungsmaßregeln oder\nZuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Entgegen der\nMeinung der Revision des Angeklagten Ip hat das Landgericht das auch für ihn ausreichend begründet. Ebensowenig tritt ein Rechtsirrtum des Landgerichts darin zu Tage,\ndaß cs auch wegen der Schwero der Schuld Igg;, der im\nAlter von 20 1/2 Jahren seinen Kraftwagen, wenn auch nach\nenfänglichen Bedenken, für eine ausgedehnte Diebesfahrt zur\nVerfügung gestellt, auf dieser Fahrt an 5 Einbrüchen mitgewirkt, den in Sachwerten bestehenden Teil des Diebesguts\nnach der Verhaftung eincs Mittäters in kaltblütiger Weise\nsichergestellt und seinen Anteil der erheblichen Bargeldbeute entgegengenomnen hat, eine Jugenästrafe für geboten\nhält.\n\n4s Die Strafzumessungserwägungen bezüglich der An-\n\ngeklagten Hp, IWW una KW sinä rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n5. Dagegen hält der Strafausspruch bezüglich des\nAngeklagten Li icr rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht in die Einheitsstrafe nur den \"Strafrest von 7 Monaten Jugendstrafe\" aus\nden rechtskräftigen Urteil vom 17. März 1959 einbezogen.\nZurch dieses Urteil war Li wegen mehrerer Straftaten zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt\nworden, deren Mindestmaß 2 Jahre und ‘deren Höchstmaß\n3 Jahre betrug. Dem jetzt angefochtenen Urteil zufolge\nwar Li an 16. Januar 1961 nach der Verbüßung der\nMindeststrafe zur Bewährung entlassen worden, wobei der\nVollstreckungsleiter g6mäß § 89 Abs. 3 JGG die Jugendstrafe\nvon unbestimmter Dauer dergestält in eine bestimmte umgewandelt hatte, daß für den Fall des Widerrufs der Entlassung noch eine Restjugendstrafe von 7 Monaten zu vollstrecken sei.\n\nBei der Bildung der Einheitsstrafe gemäß § 31 Abs, 2\nJGG durfto das Landgericht nicht nur den Strafrest von\n7 Monaten einbezichen. Es mußte vielmehr, solange die\nfrühere Jugendstrafe nicht vollständig verbüßt oder sonst\n- z.B. durch Straferlaß - erledigt und sofern es nicht gemäß § 31 Abs. 3 JGG geboten war, vom Einbeziehen des\nfrüheren Urteils abzusehen, das frühere Urteil als solches\neintezichen. Dabei mußte es zwar den früheren, rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde legen, aber auf diejenige\n\nJugendstrafe erkennen, die es für die damals abgeurteilten\nund dic jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten zusammen\nfür angemessen erachtete; auf diese Jugendstrafe mußte es\nsodann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe\nanrechnen (BGHSt 16, 335}.\n\nNach diesen Grundsätzen wird nunmehr das Landgericht\nverfahren müssen.\n\nDie Einbeziehung des früheren Urteils wird nur möglich sein, falls nicht, vas die Revision behauptet, der\nStrafrest von 7 Monaten bereits erlassen ist oder im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung erlassen oder verbüßt sein\nwird.\n\nIst in die neu zu bildende Einheitsstrafe das frühere\nUrteil einzubezichen, so ist das Landgericht durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht\ndaran gehindert, die im angefochtenen Urteil verhängte\nJugenästrafe von 2 Jahren um 6 Monaten zu überschreiten.\nDa im Falle der Einbeziehung die auf Grund des früheren\nUrteils verbüßte Strafe angerechnet werden muß, würde der\nAngeklagte nur dann schlechtergestellt, wenn die Summe der\nim angefochtenen Urteil verhüngten Jugendstrafe (2 Jahre\nund 6 Monatc}, bei deren Bemessung das Landgericht - unzulässigerweise - den Strafresi von 7 Monaten bereits berücksichtigt hat, und des im Zeitpunkt der Entlassung zur Bewährung bereits verbüßten Strafteils überschritten würde\n(vgl. auch BGHSt 16, 335, 337/338).\n\n6. Die Beanstandung der Revision des Angeklagten\n1 das Landgericht habe ihm zu Unrecht entgegen\n\n|\n|\n|\n|\n|\nj\n\nden §§ 74, 109 JGG die Kosten des Verfahrens auferlegt,\n\ngcht fehl. Daß Li in Arbeit und Verdienst steht und\nsomit zur Zahlung der Kosten des Verfahrens aus seinem\neigenen Einkommen in der Lage ist (vgl. Nr. 1 zu § 74 RidGG},\ngeht aus dem angefochtenen Urteil hervor (UA Bl. 15/16}.\nAnders als im Falle der Entscheidung BGHSt 16, 261, 263/264\nergibt sich aus dem angefochtenen Urteil eindeutig, daß\n\ndas Landgericht die Anwendung der §§ 74, 109 J6G geprüft\nhat; denn bezüglich des Mitangeklagten Hip hat es die\nErhebung von Kosten und Auslagen ausgeschlossen.\n\nKrumne Flitner Börtzler\n\nzugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden Bundesrichter Mayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-31/4-str-198-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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