{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-11-29_4_StR_352_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-11-29","aktenzeichen":"4 StR 352/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird nach der Urteilsberatung noch auf die Möglichkeit\n\nder Verurtcilung aufgrund eines anderen rechtlichen\nGesichtspunktes hingewiesen und darüber verhandelt, so\n\nmuß hierüber neu beraten werden, Bloße kurze Verständigung\nder Berufsrichter, wobei die Schöffen nur \"Gelegenheit zur\nÄußerung\" haben, genügt dazu nicht.\n\nvmuna\n\nH\n=\n\nBEI, Urt. v.. 29. November 1963 - 4 StR 352/63 - LG Do\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n1. den Hilfsar beite erG G aus\nH „ dort geboren am R\n2. die berufslose P: H zeborene G. . aus\nH .„ geboren am in. H 9\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n‚Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. _ bei der Ur+: Hilsvorkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht, erkannt:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten G\nwird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n18, Februar 196% mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhanalung und EIntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revis ion der Angeklagten H« gegen\ndieses Urteil wird verworfen.\n\n\"Sie hat die Kosten ihre es Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nfes)\n\nI, Revision\n\n1) Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden, ist unbegründet, Am 15. Februar 1965 war die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sitt-.\nlichkeit ausgeschlossen worden, weil über den Vorwurf der\nZuhälterei ‚verhandelt wurde. Nach den Schlußanträgen hatte\ndic Strafkammer beschlossen, die Hauptverhandlung am 18. Februar 196% mit Verkündung des Urteils fortzusetzen. Da der\nUrteils","text_plain":"Unchschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 8 260\n\nWird nach der Urteilsberatung noch auf die Möglichkeit\n\nder Verurtcilung aufgrund eines anderen rechtlichen\nGesichtspunktes hingewiesen und darüber verhandelt, so\n\nmuß hierüber neu beraten werden, Bloße kurze Verständigung\nder Berufsrichter, wobei die Schöffen nur \"Gelegenheit zur\nÄußerung\" haben, genügt dazu nicht.\n\nvmuna\n\nH\n=\n\nBEI, Urt. v.. 29. November 1963 - 4 StR 352/63 - LG Do\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n1. den Hilfsar beite erG G aus\nH „ dort geboren am R\n2. die berufslose P: H zeborene G. . aus\nH .„ geboren am in. H 9\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n‚Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. _ bei der Ur+: Hilsvorkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht, erkannt:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten G\nwird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n18, Februar 196% mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhanalung und EIntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revis ion der Angeklagten H« gegen\ndieses Urteil wird verworfen.\n\n\"Sie hat die Kosten ihre es Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nfes)\n\nI, Revision\n\n1) Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden, ist unbegründet, Am 15. Februar 1965 war die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sitt-.\nlichkeit ausgeschlossen worden, weil über den Vorwurf der\nZuhälterei ‚verhandelt wurde. Nach den Schlußanträgen hatte\ndic Strafkammer beschlossen, die Hauptverhandlung am 18. Februar 196% mit Verkündung des Urteils fortzusetzen. Da der\nUrteilsspruch immer in öffentlicher Sitzung verkündet werden\nmuß und die Öffentlichkeit nur für die Verkündung der Urteilssründe durch bes sonderen Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden\ndarf (8 173 GVG), galt der Beschluß über den Ausschluß der\nÖffentlichkeit von vornherein nur bis zur Urteilsverkündung,\nohne daß die Wicderherstellung der Öffentlichkeit angeordnet\n\nug\n\nzu werden brauchte (RGSt 20, 383; 43, 300; 53, 271; BEHSt 4,\n279, 280). Am 18. Februar 1963 hat die Strafkammer die Angeklagten zunächst darauf hingewiesen, daß auch eine Bestrafung\nvcgen Raubes unter Mitführen einer Waffe (§ 250 Abs. 1\nir. 1 StGB) in Betracht komme. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten hierzu geäußert und ihre Schlußanträge wiederholt\nhatten, ist das Urteil verkündet worden. Während der Weiterverhandlung am 18. Februar 1963 war die Öffentlichkeit nicht\nusgeschlossen, und auch das Urteil ist öffentlich verkündet\nworden. Dice Sitzungsniederschrift über die Fortsetzung der\nVerhandl ung vom 18. Februar 1963 bezeichnet: die Sitzung als\nöffentlich, Wie sich aus den dienstlichen Erklärungen der\nGerichtsmitglieder ergibt, hat es auch der Absicht der Strafkammer entsprochen, nunmehr Öffentlich weiter zu verhandeln.\nWeder der Protokollführer noch der Justizwa achtmeister, der den\nSitzungsdienst wehrzunehmen hatte, hatten nit einer Weiterver-.\nhandlung gerechnet, sondern nur mit der Verkündung des Urteils:\nDeshalb hatten sie auch keine Vorkehrung en getroffen, um etwaige Zuhörer an Betreten des Sitzungssaales zu hindern. Vielmehr. hat der Justizwacht tmeister die Tür für den & Eintritt der\nZuhörer aufgeschlossen und auch nicht wieder verschlossen.\n. Unter diesen Umständen liegt kein Verfahrensverstoß vor.\n\n2) Dagegen ist die Rüge, das Urteil sei ohne nochmalige\nBeratung verkündet worden, begründet. Wie der Vorsitzende der\nStrafkommer und die beisitzenden Richter dienstlich erklärt\nhaben, war das Urteil vor den Wiedereintritt in die Verhandlufs\nzvrecks Erteilung des rechtlichen Hinweises auf § 250 Abs. 1\nir, 1 StGB schon beraten worden. Da die Verfahrensbeteilisten.\n\nauch nach diesen Hinweis nur ihre frühere n Ausführungen wledel”\nholt hatten, hie It der Vorsitzende eine neuc Beratung für ent“\nbehrlich. Er fragte deshalb die beiden Beisitzer, ob sie eine\nnochmalige ‚Beratung für erforderlich hielten. Damit war offen\nsichtlich gemeint, ob sie mit der Verkündung des Urteilg mit\n\nBa\n\ndem bereits beratenen Inhalt einverstanden seien. Da auch die\nSchöffen diese Trage gehört und \"Gelegenheit zur Meinungs-Äußerung\" gehabt hatten, war er davon überzeugt, daß weder die\nBerufs- noch die Laienrichter eine nochmalige Beratung für\nerforderlich ansahen, und verkündete das Urteil,\n\nDieses Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des\n§ 260 StPO, nach der das Urteil am Schluß der Hauptverhandlung auf Grund der Beratung erlassen werden muß. Es mag\nnicht in jedem Falle erforderlich sein, daß sich das Gericht\nzur Beratung zurückzieht, namentlich dann nicht, wenn nach\nVicedereintritt in die Verhandlung nur noch darüber zu beschließen ist, ob es bei dem Ergebnis der bisherigen Beratung\nbleiben soll (Rest 42, 85; OGHSt 2, 193, 195; BGH NJW 1951,\n206). Jedoch ist bei derartigen abgekürzten Verständigungen\nder Richter stets größte Zurückhaltung am Platze und rechtlich.\ngeboten, allein schon. deshalb, weil die Beteiligten verlangen’\ndürfen, daß sich die Gerichtsmitglieder nicht über die vorgetragenen Ansichten, mögen sie mehr oder weniger einleuchten\noder zutreffen, zwecks Verfahrensbeschleunigung einfach hin-.\nwvegscetzen, Erforderlich ist immer, daß die Verständigung\nunter allen Mitgliedern des Gerichts, also Beisitzern und\nSchöffen, herbeigeführt wird. Dazu genügt es nicht, wenn der\nVorsitzende, wie hier, nur die Beisitzer befragt und es darauf\nankommen läßt,\"ob die Schöffen die Frage gehört und richtig\nverstanden und nunmehr lediglich \"Gelegenheit zur Meinungsäußerung\" haben. Findet ein solches, zu Mißdeutungen Anlaß\nbictendes Verfahren überhaupt statt, das sich allein schon\naus dem Grunde nicht empfiehlt, weil es fast regelmäßig. zu\nrechtlichen Vorwürfen der Beteiligten zu führen pflegt, so\nmuß sich der Vorsitzende jedenfalls auch unmittelbar an die\nSchöffen wenden, damit diese erkennen, daß es sich um cine\nnochmalige Beratung und Abstimmung in abgekürzter Form handelt, und daß es nun auf ihr Einverständnis mit der Verkündung\ndes Urteils, go wie es vor Wiedereintritt in die mündliche\n\nVerhandlung beraten worden war, ankommt. Auch haben die\n\nVerfahrensbeteiligten Anspruch darauf, daß die erneute Be-\n\nratung zwischen allen Gerichtsmitgliedern für sie äußerlich\nerkennbar ist (RGSt 42, 82, 87). Das schweigende Dulden der\nUrteilsverkündung durch ’die Schöffen kann die Beratung mit\n\nihnen und ihre Abstimmung nicht ersetzen, Im vorliegenden\n\nFalle läßt auch die nachträglich eingeholte Äußerung der\nSchöffen, daß eine nochmalige Beratung nicht stattgefunden\nhabe und von ihnen nicht für erforderlich gehalten worden\nsei, nicht mit Sicherheit erkennen, daß sie sich in der\nSitzung bewußt waren, nochmals über den Urteilsinhalt zu\n\"neraten\" und abzustimmen. Das ist hier'rechtlich besonders\naeshalb bedenklich, weil durch. aen Hinweis auf § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB ein neuer Rechtsbegriff in die Hauptverhandlung\neingeführt und über diesen socben verhandelt worden var.\n\nDaß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, 158t sich\nnicht nit Sicherheit ausschließen. Es muß daher aufgehoben\n\nwerden.\n\n3) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, die\nRevision hat insoweit auch keine Einzelangriffe erhoben.\n\nII. Die auf das Strafmaß beschränkte Revis ‚ion der Angeklagt®\n\nH : i8t unbegründet.\n\nDie Strafkamner war rechtlich nicht daran gehindert, erschverend zu berücksichtigen, daß sich die Angeklagte das\nfrühere Ver rfahren wegen Raubes, in das sie in ähnlicher Weis®\nw2Lc im vorliegenden Falle verwickelt, aber mangels eweises\nfreigesprochen worden war, nicht zur Warnung hat dienen lasseh:\n\n' Das Urteil weist zutreffend darauf hin, daß die Angeklagte auf\n\nGrund des Trüheren Verfahrens wußt e, was für sie auf dem\nSpielc: st and, wenn sie bei einem Raubüberfall als Lockvogel\nteilnahn. Daraus het das Landgericht mit Recht auf erheblich®\n\nision auch eine Begründung dafür, da3 das Landgericht trotz Strafmilderung wegen Versuches und Beihilfe auf\ncine die gesetzliche Mindeststrafe erheblich Üübersteigende\nStrafe erkannt hat. Das Urteil hebt hierzu hervor, daß Art\n\nund Umfang der Beihilfe hier sehr schwer wiegen und der Tatbeitrag der Angeklagten hart an der Grenze der Mittäterschaft\nliegt. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer bei der Bemessung\nder Strafhöhe auch berücksichtigt, daß die Angeklagte das Vertrauen des Überfallenen, den sie schon längere Zeit kannte\nund mit dem sie nach Verständigung mit 6 die Gastwirtschaft verlassen hatte, um mit ihm auf einer Bank im\nFreien geschlechtlich zu, verkehren, in übler Weise mißbraucht\nhat. Auch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe keinen\ndie Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-29/4-str-352-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-29/4-str-352-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.189993+00:00"}}