{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-11-28_4_StR_180_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-06-26","aktenzeichen":"4 StR 180/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Soweit es sich um bei zumutbarer Sorgfalt erkennbare\nMängel handelt, wird die Mitverantwortlichkeit des Fahrers\nnicht dadurch beseitigt, daß der Fahrzeughalter zur\nInstandhaltung der Fahrzeuge einen Kraftfahrzeugmeister\nbeschäftigt.","text_plain":"2173 073\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nstvo § 7; StVZO §§ 31\n\nSoweit es sich um bei zumutbarer Sorgfalt erkennbare\nMängel handelt, wird die Mitverantwortlichkeit des Fahrers\nnicht dadurch beseitigt, daß der Fahrzeughalter zur\nInstandhaltung der Fahrzeuge einen Kraftfahrzeugmeister\nbeschäftigt.\n\nBGH, Urt. v. 26. Juni 1964 - 4 StR 180/64 - IG Essen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Arnold HD aus Ci; schoren\nom EEE 1925 in cu, Kreis Ce.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafschat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26, Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 28. November 1963\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den\nAngcklagten H@W@Lctrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden. Dagegen richtet sich die\nRevision des Nebenklägers. Sie ist begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nAm 16. Mai 1962 fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen der Firma KgB-Fisenhandel bei sonnigem Wetter\ndurch die leicht abfallende, asphaltierte Holsterhauser\nStraße in Essen mit etwa 25 km/st. Auf dem Lastwagen waren\netwa 2 Tonnen Rundmoniereisen derart geladen, daß die\nEisenstäbe hinten und vorne über das Fahrzeug hinausragten.\nFür diese Langeisentransporte ist das Fahrzeug zugelassen.\nDer Angeklagte wollte nach links in die Straße Achenbachhang einbiegen. Vorher wollte er in der Holsterhauser Straße\nnoch einen entgegenkommenden Personenkraftwagen vorbeilassen. Deswegen setzte er zunächst seine Geschwindigkeit\n\"cin wenig\" herab. Etwa 10 m vor der Einmündung nahm er\n\ndann \"eine starke Vollbremsung mit der Fußbremse\" vor.\nDabei zog das Fahrzeug stark nach links hinüber, ohnc daß\nder Angeklagte es verhindern konnte, Auf der linken Fahrbahnseite stieß er mit dem Personenkraftwagen zusammen.\nDahci verletzten die vorne überhängenden Moniereisen dessen\nFahrer tödlich. |\n\nDas Landgericht hat auf Grund der Ausführungen zweier\nKraftfahrzeugsachverständigen die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Unfall auf dem schadhaften Zustand der Bremsen des\nLastkraftwagens beruht, der auch sonst erhebliche Mängel\naufwies und sich in einem \"schon äußerlich erkennbaren ooo>°\nverlotterten ..... Gesamtzustand!\" befand. Bei der Vollbremsung trat, so hat das Landgericht festgestellt, zunächst\nnur an dem linken Vorderrad Bremswirkung ein. Dadurch wurde\nder Wagen nach links gezogen. An den Hinterrädern war die\nBremswirkung \"völlig unzulänglich\"; hinten klemmte die Bremswolle, der Hub der Bremskolben war zu groß, die Bremswellen\nvaren stark ausgeschlagen und die Bremsbeläge verschlissen.\nDurch die allein auf die Vorderräder wirkende Vollbremsung\nwurde \"das Fahrzeug auf Grund seiner eigenen Masse und\nseiner Ladung kopflastig\". Dadurch kam es zum Blockieren\nder Vorderräder, so daß der Wagen ohne die Möglichkeit\nanderer Steuerung schräg nach links geschoben wurde.\n\nDas Landgericht hat zwei Mitangeklagte als schuldig\nan dem Unfall zu Strafen verurteilt, nämlich den Leiter\ndcs Lagerbetriebs und des Fuhrparks der Fahrzeughalterin,\nder aus 17 Fahrzeugen bestand; er'war für die \"verwaltende\nÜberprüfung des Kraftfahrzeugparks in technischer Hinsicht\"\nverantwortlich, insbesondere für die Innehaltung der Terminc\n\nzur Vorführung der Tahrzeuge bei den Haupt- und Zwischenuntersuchungen. Der andere, Kraftfahrzeugmeister im Betrieb\nder Firma, hatte dic technische Betreuung und Pflege der\nKraftfahrzeuge wahrzunehmen.\n\nDen Angeklagten hat das Landgericht freigesprochen,\nweil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß\ner \"den schlechten Zustand der Bremsen etwa gekannt hätte\noder hätte erkennen müssen\".\n\nDagegen bestehen auf Grund der Urteilsfeststellungen\nrechtliche Bedenken.\n\nGemäß dem § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und dem § 31 Abs. 1\nSatz 2 StVZO ist in erster Linie der Führer eines Kraftfahrzeugs dafür verantwortlich, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und daß es anderenfalls\nsofort aus dem Verkehr gezogen wird. Nicht verantwortlich\nist er’nur für sölche Mängel, die er bei aller ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte\n(BGH DAR 1961, 341). Selbst wenn der Halter des Fahrzeugs\nihn nur ein einziges Mal mit der Führung beauftragt und\nihm dabei versichert, das Fahrzeug sei in Ordnung, muß sich\nder Führer vor der Fahrt von der Betriebssicherheit des\nFahrzeugs dadurch überzeugen, daß er es auf erkennbare\nMängel hin prüft (BGHSt 17, 277, 278/279). Unterläßt er\ndies, so muß er die Wirkung der Bremsen während der Fahrt\nbesonders aufmerksam beobachten (BGH VRS 15, 431; 22, 212)»\nDas alles gilt erst recht, wenn der Fahrer das Fahrzeug\nwiederholt oder gar ständig fährt.\n\nDadurch, daß der Fahrzeughalter einen Kraftfahrzeugmeister zur Instandhaltung seiner Kraftfahrzeuge angestellt\nhat, kann er nur seine eigene Verantwortlichkeit in gewisser\nWeise einschränken, nicht die gesetzliche Verantwortlichkeit\ndes Fahrzeugführers. Für Mängel, die dieser bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen konnte, muß cr\neinstehen. Die Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers\nund des Halters oder seiner dazu bestellten Aufsichtsperson bestehen nebeneinander.\n\nDem Urteil zufolge war der Unfallwagen sechs Monate\nvor dem Unfall nach Generalüberholung zur Hauptuntersuchung\ndem Technischen Überwachungsverein vorgeführt und den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechend\nbefunden worden, Seitdem hatte keine Zwischenuntersuchung\nmehr stattgefunden, obwohl solche mindestens alle drei\nMonate durchgeführt werden müssen (Anl. VIII zur Straßen-\n\n- verkehrszulassungsordnung, Nr. 9 Abs. 1). Der Lastwagen\n\nwar in der Zwischenzeit viel gefahren worden; der Angeklagte hat sich dahin eingelässen, er habe den Wagen \"seit\netwa 10 Wochen jeweils an fünf Tagen in der Woche gefahren\",\nDeswegen durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen,\ndaß der Wagen sechs Monate zuvor geprüft und in Ordnung\nbefunden worden war (vgl. BGH VRS 22, 212).\n\nDer mangelhafte Zustand des Wagens, wie er im Urteil\ngeschildert ist, kann nicht unvermittelt eingetreten scin.\nSowohl der für den Unfall allerdings nicht ursächliche\nschlechte Zustand der Reifen (Durchscheuern bis auf die\nLeinwand) wie die als Unfallursache festgestellten Mängel\nder Bremsanlage müssen im Lauf der Zeit immer mehr und mchr\n\nhervorgetreten sein. Einem erfahrenen Berufs-Lastwagenfahrer\nkann es keine Schwierigkeiten bereiten, bci auch nur geringer Sorgfalt durch Bremsprobe mit beladenem Fahrzeug\n\nvor Fahrtantritt den völligen Verschleiß der Bremsbeläge\n\nund die falsche Einstellung der Bremskolben, von den übrigen Mängeln der Bremsanlage ganz abgesehen, zu erkennen,\n\nDer \"schlechte - um nicht zu sagen: verlotterte -\nGesamtzustand\" des Lastwagens war \"schon äußerlich erkennbar\". Das hätte den Angeklagten als den seit Wochen ständigen Fahrer zu besonders gewissenhafter Nachprüfung ver-\n\nanlassen müssen.\n\nDer Angeklagte hat eingewandt, er habe während der\nZeit, in der er den Wagen gefahren habe, \"nie eine Vollbremsung wie im vorliegenden Falle durchgeführt\", Gerade\ndas Unterlassen von Bremsversuchen spricht unter diesen\nUnständen für mangelnde Sorgfalt des Angeklagten. Das\nLandgericht hat jedoch auch nicht geprüft, ob diese Einlassung mit der allgemeinen Erfahrung in Einklang steht.\nDie \"Vollbremsung im vorliegenden Falle\" bestand darin,\naaß der Angeklagte aus seiner niedrigen,bereits \"ein wenig\"\nunter 25 km/st liegenden Geschwindigkeit heraus auf etwa\n10 m durch Betätigung der Fußbremse zum Halten kommen wollte. Die Notwendigkeit, auf diese Weise zu bremsen, wird\nim täglichen städtischen Fahrbetrieb häufig eintreten.\n\nAuf alle diese Umstände ist das Landgericht nicht\n\neingegangen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel\ndes Urteils.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-26/4-str-180-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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