{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-11-15_4_StR_420_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-11-15","aktenzeichen":"4 StR 420/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 06€\n\n4 StR 420/63\n\nIn namen iez Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schleifer Erwin HEEB au vlnr, geboren am\n\nEEE :9:2 ir. um\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fiitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Win üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwait GEEEEEERND ><i der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 30. Juli 196% mit den Yeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Argeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in sechs\nzällen zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden:\n\nDas Landgericht hat nicht geprüft, in welchen Fällen der\nAngeklagte etwa nur Notbetrug (§ 264 a StGB) begangen haben\nkönnte,\n\nAls er die Taten beging, wear er dem Urteil zufoige mitteilos. Nach jeder Tat wollte er mit den Betrügereien aufhören\nund scinen Lebensunterhalt wieder Jurch Arbeit bestreiten. Dengemäß hat er auch zwischen den einzelnen Straftaten versucht,\nArbeit zu erhalten. Dies gelang inm jedoch erst, ais er sich\nam 20. Oktober 1962 (dic letzte Tat hatte er am 17. Oktober 1962 begangen) der Polizei stellte und diese ihm Arbeit\nvermittelte. Die durch Täuschung erlangten Gelädbeträge hat\ner jeweils für Essen, Trinken und Übernachtung verbraucht.\nDas Landgericht hebt hervor, der Angeklagte habe seine Straftaten \"aus einer sehr mißlichen Lage heraus\" begangen. Die\nBeträge, die er durch Täuschung erlangt hat, beliefen sich\nauf jeweils 20 oder 25 DM, in einem Falle auf 4o DM.\n\nOb diese Beträge \"geringwertige Gegenstände\" darstellten,\nist gemäß den in BGHSt 6, 41 aufgestellten Grunäsätzen\nzu entscheiden, und zwar möglicherweise für jeden der\nsechs Fälle verschieden.\n\nStrafanträge gemäß § 264 a Abs. 3 StGB sind nicht\ngestellt worden.\n\nIn übrigen hat die Revision nichts Begründotes vorgcebracht.\n\nJagusch Krunne Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-15/4-str-420-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-15/4-str-420-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.856630+00:00"}}