{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-11-15_4_StR_402_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-11-15","aktenzeichen":"4 StR 402/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"®)\n\nER\nOo\\\nes!\nN:\n—).\n\n[e)\n\n[e*)\nSo\n[e>]\n\nen kaufmännischen Angestellten Rudolf KemiD\n\nEEE, Zchoren am EEE 1907 in Oh\n\nwegen Betruges\n\nFu\n\ned\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n15. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumne\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvelt Win der Verhandlung,\n\nOberstaatsamralt EEE bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Münster (iestfalen) vom 24. Mai 1965 mit\nden Peststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen das Landgericht zurückverwicesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges ir Tatit fortgesetzter Urkundenfälschung verurtciit wor-\n\n%]\n\ne i\nden, Strofaussetzung zur Bewährung hat die Strafkamnmer abge-\n\ni. Die Verlahrensrüge ist nicht oränungsmäßig begründet\n(3 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.\n\nDie Revision macht geltend, die Strafkammer habe den Vertagungsamtrag des Angeklagten zu Unrecht abgeiehnt. Obwohl\nder Verteidiger zur Hauptverhandiung nicht geladen worden\nsei und infolgedessen die umfangreichen Akten nicht vor der\nYerhanälung habe durcharbeiten können, habe das Landgericht\ndie VYertagung unter anderem mit der Begründung abgelehnt,\ndaß der Angeklagte lange Zeit vor der Hauptverhandlung geladen worden sei und den Verteidiger von der bevorstehenden\nHauptverhandlung habe unterrichten müssen, damit er die Verteidigung durch Akteneinsicht vorbereiten könne, Weder der\nAngeklagte noch der Verteidiger hätten zwar rechtzeitig vor\nverlesung des Eröffnungsbeschlusses Aussetzung der Verhandlung beantragt, jedoch nur deshalb nicht, weil sich erst\nnach der Verlesung herausgestellt habe, daß die Verteidigung\nohne genaue Kenntnis der Akten nicht ordänungsmäßig geführt\n\nwerden Könne,\n\nDiese Begründung der Verfahrensrüge reicht schon deshalb\nnicht aus, vwcil sie aus sich heraus nicht verständlich ist.\nWeder teilt sie den Inhalt des Vertagungsamtrages noch die\nvollständige Begründung des Ablehnungsbeschlusses mit\n\n213). Sie legt auch nicht dar, was der Verteidiger\nEntlastung des Angeklagten hätte vorbringen können,\n\nTi\n\nwenn er rechtzeitig von dem Hauptvrerhandiungstermin be-\n\nber\n\nnachrichtigt worden wäre (Löwe-Rosenberg 21. Aufl, § 217\ne\n\n[PR\n[®7\n\n56). Das Revisionsgericht kann. auf Grun\nRevisionsbegründungsschrift nicht prüfen, ob ein YerfSahrensverstoß vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil\nberuhen kann. Die Rüge ist daher unzulässig, weil sie in\n\ne\n\ntatsächlicher Hinsicht nicht dem Gesetz entsprechend bezründe\n&\n\nist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch,\nInsoweit hat die Revision auch keine Einzelangrifife erhoben,\n\nBedenken könnten zwar gegen die Ansicht der Strafkammer\nbestehen, das Vermögen der Bundesrepublik sei durch die\nTSuschungshandlungen des Angeklagten gefährdet worden, weil\ndie britischen Streitkräfte und somit auch die Bunässrepublik als Trägerin der Verteidigungsiasten möglicherweise zi-\n\nlrechtlichen Ansprüchen der Lieferer der Baustoffe ausge-\n+\nu“\n\ndes Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafhöhe nicht durch\nsie beeinflußt worden ist, wie das Urteil bei den Strafzumessungserwägungen hervorhebt.\n\nIII. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtiich\nnicht zu beanstanden. Jedoch ist die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Die\n\ntrafkammer meint, der Angeklagte lasse nach seiner Persönlichkeit, äie in der Hauptverhandlung zutage getreten sei,\nnicht erwarten, daß er unter der Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde.\nEr habe den Schuldvorwurf zurückgewiesen, was ihm nicht\n\"ohne weiteres angelastet\" werde, und sich nicht darauf beschränkt, zu leugnen und seine erste Sinlassung aufrechtzuerhalten. Vielmehr habe er jeweils dann, wenn ihm ein Punkt\nseiner Darsteilung widerlegt erschienen sei, eine andere,\noffensichtlich falsche Erklärung gegeben. Selbst wenn sich\n\nseien. Diese Annahme hat sich jedoch nicht zum Nachteil\n\n+\n{7}\n\n4\n\nfür Widersprüche in seinem Yorbringen Keine vernün’Ytige\nürkl&örung mehr habe finden lassen r\n\nsich nicht zu\neincm Geständnis nere Tasten: sondern immer nach neuen\nErklärungen gesucht und hartnäckig seine Unschuld beteuert.,\nBezeichnend hierfür sei, das er unter dem Eindruck des\nBeweisergebnisses einger&äunt habe, in den letzten Fällen\ndie wahren Zusammenhänge durchschaut zu haben, aber gleichwohl die Auffassung vertrete, sich in keinem Falle schuldi\n\nSemacht zu haben, Daher sei die Strafkammer überzeugt, Aaß\n\ner die Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht im geringsten\n\neinsche., Eine Gesinnungsänderung könne bei ihn erst erwartet\nNe\n\nwerden, wern er mindestens einen il der Strafe verbüßt\ne\n\nDiese AustTührungen enthalten eine Überbewertung äes\nProsessverhaltens des Beschwerdeführers, die mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang steht, Daß sich ein Angeklagter\ngegen das Eingeständnis seines Unrechts sträubt, vor Gericht\nimmer wieder seine Unschuld beteuert und seine Zuflucht\nunter Umständen zu bloßen Schutzbehauptungen nimmt, um nicht\nverurteilt zu werden, ist begreiflich und so häufig, daß\nsich hieraus allein keine zuverlässigen Schlüsse auf seine\nAussetzungswürdigkeit ziehen lassen. Die in der Hauptverhandlung aus Furcht vor Strafe bekundete \"Einsichtslosigkeit\"\nbraucht nicht immer cin Zeichen für die innere Haltung des\nAngeklagten gegenüber seinen Verfehlungen zu sein, zumal\nGeständnisse umgekehrt nicht selten nur deshalb bereitwillig\nabgelegt werden, um eine milde Strafe zu erreichen. Ein\nsolches Verhalten in der Hauptverhandiung kann die Befürchtung,\ner werde alsbald neue Straftaten begehen, mithin allein nicht\nrechtfertigen. In den vorliegenden, besonders verwickelten\nBetrugsfüllen kann Kemper im Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nimmer noch geglaubt haben, Voß sei als Hauptschuldiger allein\nfür die Betrugstaten verantwortlich, weil dieser die Lieferer\n\ndurch faische Bestellscheine getäuscht hatte, während er\n\ntlichen nur den Abtransport der erschwindeliten\nVeräußerung übernommen hatte, ohne die Käufer\n\nzu schädigen, Worauf die etwaige ungünstige Würdigung der\ne\n\nGosemtp nlichkeit des Angeklagten sonst noch beruht, gibt\ndas Urteil nicht an. Ihm kann deher nicht entnommen werden,\nänß dic Strafkammer den von der Rechts prechung an die Erfolgs-\n\naussicht einer Strafaussetzung gemäß § 25 Abs. 2 BtGB gestellten Anforderungen gerecht geworden ist. Dazu bedarf es\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ®\numfassenden Abwägung der Tat gegen die rechtsfehierfrei gewürdigte Täterpersönlichkeit (BGH NdW 1955, 30; IM Nr. 32 zu\n8 267 Abs. 3 StPO). Unter diesen Gesichtspunkten wird das\nLandgericht seine Entscheidung über die Strafaussetzung über-\n\npie\n\nne\n\nb3\n\nprüfen müssen.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-15/4-str-402-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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