{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-25_4_StR_404_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-25","aktenzeichen":"4 StR 404/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"77\n4_StR_ 404/63 2170 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kontageschlosser Gottfried S ip zu: Seil,\ngeboren or EEE 1927 ir ron. Kreis SEE,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nrot der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n1\n\ne\nvom 25. Oktober 1963, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Krumme\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nBundesamvalt Win üder Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr ww hei der Urteilsverkündung,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstollo,\n\nfür Recht erkannt:\n\nNO\n\nAuf die Revision des Angeliilagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. März 196%\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Keektsmittels, an das Landgericht zurückvervieven.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern\nzu Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nsind ihm auf drei Jahre. aberkannt worden. Die Revisicen des\nAngeklagten rügt Verletzung verZahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen $trafrechts, Das Rechtsmittel muß wegen\neines Verfahrensverstoßos Erfolg haben.\n\nHit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe os pflichtwidrig unterlassen, nach Bestollung\neines neuen Pflichtverteidigers die bisherige Hauptverhandlung zu wiederholen, obwohl dies nach der gesamten Sachlage\nhier geboten gowesen wärc. Ausweislich der Sitzungsriederschrift hat sich der Fflichtverteidiger in der Hauptverhandlung vom 19. MErz 1962 geweigert, die Verteidigung weiterzuführen. Darauf hat das Landgericht den Rechtsanvalt Tr\nzum Pflichtverteidiger bestellt, scdann die Verhandlung unterbrochen und am 22, März 1962 fortgesetzt, Zu Beginn dieser\nVerhandlung hat der Vorsitzende den neuen Pflichtverteidiger\nübsr den bisherigen Verfahrensverlauf unterrichtet, Feder\nder Angerlagte noch sein Verteidiger haben Aussetzung der\nHauptverhandlung heantragt.\n\nZutreffend meint der Beschnerdeführar, die Unterrichtung des neuen Verteidigers über den bisherigen Verfahrens.\nverlauf habo zur ausreichenden Verteidigung nicht genüct,\nweil dieser Verteidiger, der die Schlußanträge zu stellen\ngehebt habe, auch die Köglichkeit hätte haben müssen, der\nVerneimung der Kinder über den Schuldvorwurf beizuwohnen,\num sich selber ein Bild von der Glaubwürdigkeit dieser Belsstungszeugen machen zu können,\n\nOb die Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung, mit\n\nToige ihrer Erneuerung, schon aus $ .145 St?O herzuleiten\nist (so Eb. Schmidt, Lehrkommenter zur StPO § 145 Erl, 11,\n&.h, Zöüwe - Rosenberg — Dünnebier, ‚StPO 21. Aufl, Anm, 5,\n6, Kleinlinecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 145 Anm. 3 a, 8 228\nAnn, 3 c), kann unontschieden bleiben. Im Absatz 1 dieser\nVorschrift ist für den Fall notwendiger Verteidigung nur\ndia Bestellung cines anderen Verteidigers vorgeschriaben,\nwenn der bisherige aus einem der dort bezeichneten Gründe\nvegfülit, und es im übrigen dem pflichtgemäßen Ermessen des\nGerichts überlassen, stattdossen die Hauptverpnandlung auszusewzen. Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 lagen hier\nnicht vor, Jedoch wer os im vorliegenden Fall aus einem anäsren Grunde schoten, entweder die Hauptverhanding tuuszusetzen. oder wenigstens die kindlichen Belastungszeugen\nnochmals in Gegenwart des neuen PFflichtverteiäigers zu vernehmen.\n\nNach § 265 Abs, 4 StPO muß das Gericht die Hauptverhandlung schon von Amts wegen aussetzen, falls die Erneuerung\nder Verhandlung infolge veränderter Sachlage zur Vorbercitung der Verteidigung angemessen erscheint. Das gilt sinngemäß auch für die Pflicht zur Wiederholung eines Teils der\nHauptverlandlung, wenn dies nach der Verfahrenslage ausreich\nun eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen (Löwe -\nRosenberg a.a.0. § 228 Anm, la E). Eine veränderte Sechlese\n\nnn\n\nim Sinne diesor Bestimmung kann auch durch Verfahrensvorglänge\neintreten, insbesondero äurch den Wechsel eines Verteiligers,\nselkst wenn der neus Verteidiger sogleich an die Stelle des\nfrüheren tritt (RGSt 71, 353, 354; JW 1926, 1928; HRR 1936,\n1402; BGH IM § 265 ir. 16). Das Gericht muß deshalb auch in\ncinem solchen Falle prüfen, ob das Recht des Angeklagten,\nsich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verteidigen, durch den\nWechscl des Verteidigers ohno Erneuerung oder teilweise\nWiederholung der Hauptverhandlung beeinträchtigt werden\nwürde, Das trifft nicht bloß zu, wenn der neue Verteidiger\nricht genügend Zeit hat, sich auf die Verteidigung vorzuboveiten, sondern auch dann, wenn er wichtigen Vorgängen der\nbisherigen Beweisaufnehmo nicht beiwohnen konnte und ihm,\nbesonders mangels persönlichen Zindrucks der wesentlichen\nBelastungszeugen, keine eigene Beurteilung möglich ist,\n\nob das kisherigo Verhandlungsergebnis zur Überführung des\nAngeklagten ausreicht (RG JW 1926, 1218). Besonders in dem\nvorliegenden Fall notwendiger Verteiälgung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts die Aussetzung der Verhandlung\noder wenigstens die Wiederholung wichtiger Verfahrenschschnitte, z.B, einer schwer zu würdigenden Beweisaufnahme,\ngobieten, um dem neuen Verteidiger Gelogenheit zu geben,\nsich ein eigenes Urteil über das bisherige Beweisergebnis\nzu bilden, demit dom Angeklagten der ihn kraft Gesetzes\ngebührende Schutz gewährt wird (vgl. RGSt 71, 353, 354;\n\n77, 153, 155; BGH St 13, 337, 3445 BGH NJW 1963, 1114),\n\nDiesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht genügend\nRechnung getregen. Dice Unterrichtung des neuen Verteidigers\nüber den bisherigen Verhardlungsverlauf reichte hier nicht\naus, weil sie den persönlichen Eindruck der kindlichen Belastungszeugen nicht ersetzen konnte, der zur Beurteilung\nihrer Glaubwürdigkeit unentbehrlich ist und es dem Verteidiger erst ormöglicht., Entschlüsse über weitere Beweisan-\n\n3\n\ntrüge zu Tasson und sich ein eigenes verläßliches Bil\nvon Stand des Verfenrens zu verschaffen. Die Strafkamzer\nkonnte diesem Mangel schon durch Wiederholung der Vernehmung der Belastungszeugen akhelfen.\n\nDer erörterte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung\ndes Urteils, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die\nVerurteilung des Angeklagten auf ihm beruht.\n\nDagegen gehen dic Aufklärungsrüge und die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision fchl.\n\nJagusch Krumnme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-25/4-str-404-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-25/4-str-404-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.369660+00:00"}}