{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-25_4_StR_398_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-25","aktenzeichen":"4 StR 398/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_398/63 2170 047\n\nnn\n\nInNamcon des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter D EEE aus DB ,\ngeboron am EEE 1930 :: Ve\n\nwegen Zuhälterei\nhat der 4, ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 25. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSonatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtor Krummo\n\nBundosrichter. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzendo Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nnm\n\nDie Revision des Angeklagten gegan das Urteil\ndos Landgerichts in Dortmund vom 24. Juli 1963\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhältcrei\nzu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, Polizeiaufsicht ist\nfür zulässig erklärt worden.\n\nWit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Lanigericht hat festgestellt, daß der Angeklagte,\nwenn auch mit einigen längeren Unterbrechungen, während\ndes Zeitraumes von Juli 1955 bis Ende 1958 fast ausschließlich von dem Dirnenlohn der Frau FT :clept nat.\n\nBei den im § 181a Abs. 1 StGB mit Strafe bedrohten\nBegehungsarten der Zuhälterei wird, wie schon der Ausdruck Zuhälter besagt, im Gegensatz zur Kuppelei eine\nengere persönlichg Beziehung zwischen dem Täter und der\nDirne vorausgesetzt; er muß in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr halten und beide müssen daran interessiert sein\n(BGHSt 4, 316, 317; 15, 6, 7). Das setzt nicht voraus,\ndaß die Dirne dem Manne hörig oder sonst von ihm abhängig\nist, Jedoch gekört dazu cin auf einige Dauer geplantes,\n\nfür das Yeson der Zuhälterei bezeichnendes persönliches\nVerhältnis, durch das dio Verbindung zu gemeinsamer galdlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an\ndem Unzuchtsgewarbe äußerlich hervortritt (BGH IM Nr. 6\n\nzu § 181 a StGB). Die Strafkammer hat diese Voraussetzungen\nohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen. Dies ergibt sich\naus der langen Dauer des Verhältnisses, während dessen\n\nder Angeklagto fast den gesamten Lebensunterhalt von frau\nFranke bezogen hat. Für die hung ist nach der\nrechtlich zutreffenden Ansicht des Landgerichts auch kennzeichnend, daß der Angeklagte alsbald nach Verbüßung der\nfrüheren Strafe, dis gegen ihn wegen Zuhälterei gegenüber derselben Dirne verhängt worden war, die zuhälterische\nVerbindung mit ihr wieder aufgenommen hat.\n\nDie Zubilligung mildernder Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es liegt kein Rechtsfehler\ndarin, wenn das Landgericht das Vorliegen mildernder Umstände deshalb nicht anerkannt hat, weil der Angeklagte\ndas Leben eines kriminellen und arbeitsscheuen Asozialen\ngeführt habe und sich durch die vorangegangene Bestrafung\nwegen Zuhälterei von erneutor Tatbegehung unmittelbar\nnach dem Strafvollzug nicht habe abhalten lassen. Diese\nGesichtspunkte konnte es olınca Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens als hinreichend bedeutsam ansehen. Es\nerscheint auch ausgeschlossen, daß das Landgericht dabei die bei der Bemessung dor Strafhöho zu Gunsten des\nAngeklagten berücksichtigton:Umstände übersehen hat, Es\n\nver nicht verpflichtet, sie bei der Erörterung der mildernden Umstände ausdrücklich nochmals zu erwähnen.\n\nJagusch Krumne Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-25/4-str-398-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-25/4-str-398-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.352090+00:00"}}