{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-18_4_StR_393_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-18","aktenzeichen":"4 StR 393/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 393/63 2170 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Motorenprüfer Georg Ke aus Ci.\ndort geboren am :924,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1963 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwe,\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. In einem Offenbarungseidsverfahren hat der Angeklagte\nam 26. Oktober 1960 vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen den\nOffenbarungseid geleistet (15 M 2565/60). In dem Vermögensverzeichnis gab er folgendes ans?\n\n\"Sterbegeläversicherung bei WED -Buni in DD\nSEE. Vers. Summe 1600.-— DM, fällig bei Tod. ’\nBeginn 1.3.55, monatl. Beitrag 3,70 DM; laufend bezahlt.\nVers. Nr. 5417163. Eine Police ist nur noch ‚nicht ausge-\n\nhändigt worden. !\"\n\nDem Angeklagten war jedoch, wie das Landgericht feststellt,\nzum damaligen Zeitpunkt die Versicherungspolice bereits übergeben gewesen. Die Strafkammer führt aus, \"bei gehöriger Gedächtnisanstrengungwäre er zumindest zu dem Schluß gekommen,\ndaß er genaug Angaben über den Versicherungsschein nicht machen\nkönne.\" Stattdessen habe er ohne weiteres Nachdenken eine\nfalsche Angabe gemacht und deren Richtigkeit beschworen, \"obwohl er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, daß er\netwas Unwahres beeidigte.\"\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte\ndurch seine falsche Aussage den äußeren Tatbestand des\n§ 163 StGB erfüllt. Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO bezweckt, dem Gläubiger Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu\nverschaffen, dic möglicherweise seinem Zugriff im Wege der\nZwangsvollstreckung unterliegen. Die Frage des Vollstreckungsrichters an den damaligen Schuldner, ob ihm die Police seiner\n\n2\n\nrn 3\n\nSterbegeldversicherung ausgehändigt worden sei,\nOffenbarungspflicht des § 307 ZPO, Zwar war zur\nder Pfändung der Forderung des Angeklagten gegen den Versicherer\nder Versicherungssschein nicht notwendig, da die Anspriche\n\ndes Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wie Geldforderungen nach den §§ 829, 835 ZPO zu pfänden sind. Ist die\nForderung gepfändet, so wird auch der Versicherungsschein\n\nvom Pfandrecht ergriffen (§ 804 ZPO; § 952 Abs. 1 Satz 2 BGB),\nDer Schuldner ist nach § 8536 Abs. 3 ZPO zur Herausgabe verpflichtet; der Gläubiger kann dies mittels Hilfspfändung\näurchsetzen. Schon hieraus ergibt sich das Interesse des\nGläubigers an der Besitzerlangung. Daher kann er im Offenbarungseidverfahren Angaben des Schuldners über den Ver-\n\nbleib des Versicherungsscheines fordern, Auch schon vor Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist es für\nihn von Interesse, zu wissen, ob der Schuldner den Versicherungsschein nicht in Besitz hat, etwa weil er seine\nForderung bereits verpfändet hat. Insofern wird also die Lage\ndes Gläubigers zumindest erleichtert, wenn er im Offenbarungseidtermin erfährt, wo sich der Versicherungsschein befindet.\nUnrichtige Angaben können seinen Vollstreckungszugriff er-\n‚schweren (BGHSt 10, 149; 11, 224).\n\nfällt unter g;,\nD\n\nurchführung\n\n3. Jedoch halten die Ausführungen der Strafkammer zum\ninneren Tatbestand des § 163 StGB rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nHier führt das Urteil aus, der Angeklagte habe bei gehöriger Gedächtnisanstrengung zumindest zu dem Schluß kommen\nkönnen, daß er über den Versicherungsschein keine genaueren\nAngaben machen könne. Mit diesem Satz allein läßt sich aber\nin Anbetracht der vom Landgericht festgestellten Umstände des\nvorliegenden Falles der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Der Angeklagte hatte die falsche Angabe in dem\n\n-4-\n\nVermögensverzeichnis zunächst nicht selbst gemacht, sondern\nan Hand von Unterlagen, die er seiner Brieftasche entnahm,\n\"ergänzende Fragen des Richters beantwortet, der die Angaben\ndann in das Verzeichnis hineinschrieb, Die Fragen betrafen\nzahlreiche Einzelheiten der Sterbeversicherung, die der\nAngcklagte zutreffend beantwortet hat. Nun hat der Richter\ndie falsche Angabe des Angeklagten über die Nichtaushändigung\ndes Versicherungsscheines zwar beim Niederschreiben laut\nwiederholt. Er hat sie ihm jedoch nicht nach Fertigstellung\ndes gesamten Verzeichnisses vor der Eidesleistung nochmals\nvorgelesen, wie es sich stets empfiehlt. Es mag dahinstehen,\nob nochmaliges Vorlesen rechtlich unerläßlich war. Jedenfalls\nwird deutliches Vorlesen des gesamten Protokolls vor dem Eid\nes dem Eidespflichtigen besonders erleichtern, seine gesamten\nAngaben zu überblicken, sie im Zusammenhang zu überprüfen\n\nund nötigenfalls zu berichtigen, besonders dann, wenn einzelne\nAngaben erst auf Befragen durch den Richter aus dem Gedächtnis\nhinzugefügt worden sind. Verfährt der Richter in dieser\nWeise, so trägt dies dazu bei, unrichtige Eide zu vermeiden,\nohne daß dadurch besonderer Zeitaufwand entsteht. Dem Landgericht ist daher nicht zuzustimmen, wenn es meint, das laute\nVorlesen der Ergänzungen während des Niederschreibens ersetze das Verlesen der gesamten Niederschrift. Diese Ansicht\nist bereits in BGH NJW 1959, 1834 abgelehnt worden.\n\nUnter diesen Umständen läßt es sich nicht ausschließen, daß\nder Gedächtnisfehler, der dem Angeklagten nunmehr vorgeworfen\nwird, zum erheblichen Teile durch das vermeidbare Nichtvorlesen des Verzeichnisses verursacht oder mit verursacht\nworden ist, ohne daß sich Näheres darüber jetzt noch wird ermitteln lassen. In Anbetracht der inzwischen verstrichenen\nlangen Zeit ist nicht zu erwarten, daß eine erneute Hauptverhandlung insoweit weiteren Aufschluß bringen könnte. Daher\n\n-5-\n\nvar der Angeklagte alsbald freizusprechen (§ 354 StPO).\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 2 StPO.\n\nEin Anla3, die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der\n\nLandeskasse aufzuerlegen, besteht nach Sachlage nicht.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-18/4-str-393-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-18/4-str-393-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.080250+00:00"}}