{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-18_4_StR_378_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-18","aktenzeichen":"4 StR 378/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2170 052\n\nim Namen dcs Volkes\n\nIn der 5traisache\n\ngegen\n\ndon kaufmännischen Angestellten Frieärich N WW zus\nSEE, dort gchoren ar MED \"935 :\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen habon:\n\nSenatspräsident Dr. Jegusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunmne\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Ur. ieber\n\nals beisitzende Kıchter,\n\nOberlandesgerichtsrat Dr,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsborg vom 27. Juni 1963 mit den Feststollungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis\nverurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesctzt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolg haben.\n\nwie die Strafkammer feststollt, fuhr der Angeklagte im\nJuli 1962 mit cinem Volkswagen, der erst etwa To ooo km gefehren und in einwandfreiom Zustende war, auf der dort 6,2 m\nbreiten, leicht ansteigenden Bundesstraße 7 gegen 12,45 Uhr\ndurch die Ortschaft Wehrstapol. Er räherte sich mit der Geschwindigkeit von mindestens 50 km/std der katholischen\nVolksschule, ohne das hundert Meter vor ihr angebrachte,\ngut sichtbare Hinweisschild (Bild 33 Anl. z. StVO mit dem\nZusatz \"Schule\") zu bemerken. Auf 80 bis 9o m sah er vor der\n\ne, die or nicht erkannte, am linken Fahrbahnrand fünf\nis sechs Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren zusanmenden xücken zuwendeten,\n\n[9]\nFM cd +\" 0\n[e}\nfe\n[e}\npe}\n=\n[e)\n[>2\nje)\n[erB\n[e)\nyS\nje}\nfe\n62\n[p)\nPS\nje\nfe)\n[#7\n[e)\n43\nje}\n[e)\nie}\nbt\n3\n[o2\nje]\n15°\nie}\n\nAls er bis auf höchstens 4o m herangekommen war, lief dio\nsiebenjihrigo Edeltrud IWW; die aus der Schule gekommen\nwar, auf die Fahrbahn, um diese in gerader Richtung zu überqueren. Obwchl er sofort schorf kremste, wurde das Kind von\nseinem Fahrzeug erfaßt, Dabei erlitt es tödliche Verletzungen. Der Volkswagen hinterließ eine 2,6 m lange Bremsspur\nund deren anschlicoßend eine 29,8 m lange Blockierspur, die\nanfangs 0,4 m, em inde 0,7 m von der Mittellinie nach links\nabwich.\n\nDie Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe den Un-\n{all schuldhaft verursacht, weil er das Hinweisschild übersehen, die an Fehrbaknrand stehende Kindergruppe nicht boachtet und weder gehupt noch seino Geschwindigkeit herabgesatzt\nhabe, Sonst würc der Unfall vermieden worden.\n\nUnbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Lardrerichts über die Sorgfaltspflicht des An-\n\nr\n\n“ 2 en. ” =, y\ninderzruspe. Oh 85\n\nG\nr-\n\ngekläagten bei seiner Annäherung an die !\n\nihn schon a Verschulden angerechnet werden muß, daß er das\n1oo m vor der Schule aufgestellte Hinweisschild übersehen hat,\nbraucht »icht srörtert zu werden, Dioses Schild verpflichtete\nihn nur allgemein zu erhöhter Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft. Als er aber dic sechs bis sieben Jahre alten Kinder\n\n[a\non\n\nam Fahrbkahnrand zusammenstehen sah und bemerkte, daß einige\nvon ihnen der Fahrbahn den Rücken zuwendeten, also den Fahrverkehr nicht beobachteten, mußte er damit rechnen, daß das\neine oder andere Kind plötzlich auf die Fehrbahn laufen könno, Darauf mußte er seine Fahrweise einrichten (BCH YüS 24,\n2005 BGH - 2 - RS 21. 248).\n\nZutrefiiend weist die kKevision jedoch darauf hin, daß die\nStrafkammer die Ursächlichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Fahırgeschwindigkeit von 50 km/std für den Unfall nicht\nausreichend begründet hat, Hat der Angeklagte, wovon das Ürteil zusgeht, Schon in dem Augenblick scharf g»oremst, als\ndas Kind 4o m vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn zu laufen\nJyegann, hätte der Wagen auch bei siner Geschwindigkeit von\n50 km/std und normalem Anhalteweg rechtzeitig zum Stillstand\nkommen müssen; denn der Anhalteweg betrügt in diesem Falle kei\n\nTr\n\neiner Bremsverzögerung von 6,5 m/sec®, dic bei einem Tast\nneuen Volkswagen in einwandfreiem Zustand regelmäßig erreicht wird, nur etwa 29 nm. Daß die Bremsverzögerung aus\nirgenävelchen Gründen, etwa weil die Räder infolge scharfen\nBremsens plockiert wurden, auf der um 1,5 % ansteigenden,\ntrockenen Asphaltstraßo wesentlich geringer war, stellt das\nUrteil nicht fest, obwohl dieso Frage, auf der ersichtlich\ndie gegenteiligen Meinungen der beiden Sachverständigen über\ndie Fahrgeschwindigkeit dos Angeklagten beruhen, nach den\nSachverkalt naheliegt.\n\nDas Landgericht stellt auch nicht klar, wo sich das Kinä\n\nbefand, als der Angelrilagte es zuerst sah, ob er es schon be-\n\nmerkte, als es auf die Fahrbahn zu laufen begann, oder ob er\n\n>\n\ncs erst sah, als es bereits über die Fahrhahn liof, Es stellt\nferner nicht fest, welchen Abstand sein Fahrzeug von linken\nFchrbahnrand hatte und auf welcken Zeitpunkt sich die angegobene Entfernung von 4o m bezieht. Er hat in der Hauptverhandlung,\nwie das Urteil ausführt, nur angegeben, als er zdeltrud Tu\nwic einen Wirbelwind habe laufen schen, Sci ein rechtzeitiges\nAnhalten nicht mehr möglich gewesen, Nicht ersichtlich ist Tferner, ob Zdcltrud zu der Kindergruppe gehörte, dis der Angoklagte schon aus einer äntfernung von Jo m am Fahrbahnrand\nsteher sah, oder ob sie plötzlich aus einer anderen Kichtung\nauftauchte und der Angeklagte sie auch in diesem Talle hätte\nbomerken können, ohe sie die Fahrbahn betrat, Alle diose Tmstände sird für die rechtzeitige Anhaltemöglichkeit und das\nVerschulden dos Angeklagten erheblich.\n\nNach alledem muß das Urteil aufgehoten und die Sache zur\nNachholung der noch erforderlichen Feststellungen zurückvorwiesen werden.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtgler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-18/4-str-378-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-18/4-str-378-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.051930+00:00"}}