{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-18_4_StR_243_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-18","aktenzeichen":"4 StR 243/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SıcR € 370 Ar. 5\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob Munärauk vorliert,\n\nkommt es nicht auf den Anteil dss einzelnen NHittäters\n\na\n\nr\n\nar der Licbesteute an, sondern auf deren vesamtmenge\noder Sesamtwert.\n\nSGH,Urt.v. 18, Oktober 1965 4 StR 243/63 Lü Kleve\n\nn ”-\nnn\n'c+\n\n„\n\n4,\nI)\n14\nU\n\nn\nji\n\nwegen Raubes\n\nnat der 4, Strefsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\nSonatspräsident Dr. Jazgusch\n\nals Voızitzender,\nBundesrichter Krumme\nRundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Weber\n\nals keisitzende Richter,\nüberlandergerichtsrat Dr. win\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ürteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 10.Dezember 1962\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte\nzu tragens\nDie Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\n\n„onate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nF\n[\n\nVon Rechts wegen\n\nDur\n\nHH\n6)\n\nJurendkammer hat den Angeklagten wegen «dnubes in\nTateinkeit nit Körperverletzung, wegen Dietstenls in Tateinheit mit Sackkbeschädigung in vier Fällen, wegen versuchten\nLiebatehls in Tateirheit nit Sachbeschädigung und wegen\n\nzwei weiterer Dietsetähle zu einer Jahr sechs foneten Juzend-Strafe verurteilt. Seine Revision, Gie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,\n\nkenn keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfabrensrügen sreiier nicht durch.\n\nl. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen § 338 Nr. 5 StPO in Vertindung mit § 68\n\nNr. 1 JGS und § 146 StPO verstoßen, weil sie für den Angeklasten und die Nitangeklagten Peter I, wur: (ED\nrur einer einzizen Verteidiger kestellt habe, okwokl die\nzcemeinschaftliche Verteidigung in den Dietstahlsfällen\n\nNr. 3, 4, 6, 9, 12 und 12 des Urteils infolge Interessenronilikts unzulässig gewesen sei. kin Interessenwiderstreit\n\nim Sinne des § 146 Abs. 1 StPC läge vor, wenn d","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu II 3\nAmtliche Sammlung: nein\n\nSıcR € 370 Ar. 5\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob Munärauk vorliert,\n\nkommt es nicht auf den Anteil dss einzelnen NHittäters\n\na\n\nr\n\nar der Licbesteute an, sondern auf deren vesamtmenge\noder Sesamtwert.\n\nSGH,Urt.v. 18, Oktober 1965 4 StR 243/63 Lü Kleve\n\nn ”-\nnn\n'c+\n\n„\n\n4,\nI)\n14\nU\n\nn\nji\n\nwegen Raubes\n\nnat der 4, Strefsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\nSonatspräsident Dr. Jazgusch\n\nals Voızitzender,\nBundesrichter Krumme\nRundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Weber\n\nals keisitzende Richter,\nüberlandergerichtsrat Dr. win\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ürteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 10.Dezember 1962\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte\nzu tragens\nDie Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\n\n„onate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nF\n[\n\nVon Rechts wegen\n\nDur\n\nHH\n6)\n\nJurendkammer hat den Angeklagten wegen «dnubes in\nTateinkeit nit Körperverletzung, wegen Dietstenls in Tateinheit mit Sackkbeschädigung in vier Fällen, wegen versuchten\nLiebatehls in Tateirheit nit Sachbeschädigung und wegen\n\nzwei weiterer Dietsetähle zu einer Jahr sechs foneten Juzend-Strafe verurteilt. Seine Revision, Gie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,\n\nkenn keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfabrensrügen sreiier nicht durch.\n\nl. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen § 338 Nr. 5 StPO in Vertindung mit § 68\n\nNr. 1 JGS und § 146 StPO verstoßen, weil sie für den Angeklasten und die Nitangeklagten Peter I, wur: (ED\nrur einer einzizen Verteidiger kestellt habe, okwokl die\nzcemeinschaftliche Verteidigung in den Dietstahlsfällen\n\nNr. 3, 4, 6, 9, 12 und 12 des Urteils infolge Interessenronilikts unzulässig gewesen sei. kin Interessenwiderstreit\n\nim Sinne des § 146 Abs. 1 StPC läge vor, wenn die äEnt-\n\nlastung des Angeklagten nur durch Belastung anderer gemeinschaftlich verteidigter Kitangeklagter möglich gewesen wäre\n(Löwe-Rosenterg 21. Aufl. § 146 StPO Anm. 2; Kleinknecht-Müller\n\n4. Aufl. § 146 StPO Anm. 5; Eb.Schmidt, Lehrkommentar ® 146 StPO\nErl. 3; RGSt 35, 189). Ein solcher Gegensstz ist hier nicht\nhervorgetreten, weil der Eeschwerdeführer ausweislich der\nZitzungsniederschrift die von der Revision bezeichneten\nVerfehlungen, ebenso wie bei seiner polizeilichen Ver-\n\nrehmung am 19. Februar 1962, zugegeten hat. Er hat sich\n\nauch nicht darauf berufen, von einen der Hittäter zu den\nStraftaten verführt oder angestiftet worden zu sein. die\n\neich aus den Strafzumessuniserwägungen ersikt, kst die\n\nüberdies nicht den Arceklagten, sconiern seinen\n\n&\n”\ndm\nx\nion\nen\n7\nnd\n23\n1\n33\n47)\nfen)\nfr\nTFT\nNe 7}\n\nEruder Peter alc Haurttäter bestraft, weil dieser bei den\neisten Strafteten mitgewirkt und sich auch durch Ein-Schlagen der Automatenscheiten mit besonderem Eifer an\nden Dietstählen beteiligt hat. Daß die vertbrecherische\n\"nergie des Angeklagten gleichwohl nicht wesentlich geringer\nals die der übrigen Mitangeklagten ist, konnte die Sätrafkammer übrigens daraus entnehmen, daß er außerdem allein\n\neinen Eaubüterfall verikt hat,\n\nCh etwa die gemeinschaftliche Verteidiguns die anderen\nar den bjekstahlstaten beteiligten Nitangeklagten teeinträchtigt kat, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil\nsich der Angeklagte darauf nicht berufen könnte (Löwe-kosen-\n\nterg aaO Anm. 4).\n\nDer Vorsitzende war auch nicht verpflichtet, dem Anzeaeten deshalb einen besonderen Verteidiger zu bestellen,\nweil ihm zugleich ein schwerer Raub vorgeworfen worden\nwar. Denn die Arbeitskraft des Verteidigers wurde dedurch\nnicht übermäßig in Anspruch genommen, zumal der Angeklaste\nJie Reubtat in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht testritten hat und den Diekstanhlställen durchweg einfache,\n\nim wesentlichen gleichartige Sachverhalte zufrundeliegen.\n\n2. Unzulässig ist die in der Raubsache Bigww erhobene Rüge angeblicher Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO\n(ESHSt 11, 213).\n\n5. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend,\ndie Strafkammer habe die ausweislich der Sitzungsriederschrift gemäß § 60 Nr. 2 StPO unkteeidizte Aussage des durch\nden Knuküberfall verletzten Invaliden Fig : is =iöliche kewertet. Zwar führen die Urteilsegründe auck die\nElautchsfte eidliche Bekundung des Invalider vi aıs\nzeucismittel an. Jedoch ist mit Sicherheit suszuschließen,\n\n>\n\ndaß 3Jie Verurreilun?z wezen Raubes durch den etwairen VerstoR teeinrlußt worden ist, Das Urteil hebt hervor, der\nAngeklagte habe nach Vorhalt und Verlesen reines zu ri\nlickem Frotokoll atzegebenen Geständnisses von 13. Niovemter 1962 in der Hauptverhandlung schlieällich nicht mehr\nbestritten, Bi die Geldbörse mit Inhalt in der in\nürteil festgestellten Weise gewaltsam entwendet zu haben.\nwie in der Sitzungsniederschrift beurkundes ist, hat Jer\nAngeklagte nach Verlesen üleses Protokolls ausdrücklich\nerklärt: \"Ja, so war es\". Bei dieser Sachlage kann sich\ndie Sevisior auch nicht darauf berufen, daß das rickterliche\nsentändnis des Angeklagten nicht in allen Einzelheiten mit\nreinen Jestänrdnissen vor der Polizei übereinstimme. Fü\ndie Urteilsfindung war ersichtlich nur die Erklärung des\nAngeklagten in ser Hauptverhandlung auf den Yorhalt des\nvorgeleserer richerlichen Geständnisses maßgetend.\n\n4. Aus diesem Grunde können auch äjie Revisionsangriffe\ngegen die feststellung der ülaubwürdigkeit des Zeugen Ein\nnicht durchgreifen, obwohl er im Ermittlunssverfahren, wie\ner zugegeten hat, \"aus Großspurizkeit\" wiederholt unrichtige\nAngaber über die Höhe des gerautten Betrages gemacht hat.\n\nDas Landgericht hat dem Schuldvorwurf nur den geringsten,\nvom Angeklagten zugegebenen Betrag von 5 DM zugrrundegelegt.,\n\n5. Unbesründet ist die Rüge, das ‚Landgericht hate die\nsastwirte darüber vernehmen müssen, wieviel Alkohol der\nAngeklagte vor dem Raubüberfall bei ihnen genossen hate.\nvas Landgericht hat der Angate des Angeklagten in der\nHruptverhandlung, er hate damals 15 bis 20 Glas Bier ge-\n\ntrunken zenatt, keinen Slauben geschenkt. Es stützt seine\n\niberzeugung von der unverminderten Zurechnunsrfähizkeit\nder Anseklasten bei der Ausführung des Raubes rechtlich\nunsngreifbar auf die wenige Stunden nack dem Überfall ze-\n\nmachten Angaben des Angeklagten vor der Folizei, er habe\netwa 10 Glas Bier getrunken und sei zu keiner Zeit des\nTages tetrurnken, sondern immer in \"Besitz aer vollen\nzeistigen Überlegung\" gewesen. Zwar hat der Angeklagte\ntei seiner späteren richerlichen Vernehmung anfegeken,\ner hate im Laufe des Tages eine größere Henze Bier ge-\n\ntrunken: wenn er früher gesagt hate, daß es 10 Glas ge-\n\nwesen seien, so sei er heute der Meinung, daß es eine\n\nKenge mehr gewesen sei. Dieses Protokoll ist den Angeklagten\nin der Hauptverhandlung vollständig vorgelesen worden;\n\ndie ir ihm er'naltene Bekundung üter den Alkoholgenuß hat\nes daher nicht übersehen. Es ist auch nicht unrichtig, wenn\ndas Landgericht die Darstellung des Angeklagten in der\nHauptverhandlung gegerüter seiner polizeilichen Aussage\n\nals neu. bezeichnet; denn die Angaken bei der richterlichen\n\nVernehmung waren völlig untestimmt. Sie nötigten die Strafkammer ebensowenig wie die Darstellung des Angeklagten\n\nin der Haurtverhandlung dazu, Ermittlungen über seinen\nAlkoholgenuß vor dem Raubüberfall anzustellen, zumal der\n\nAngeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgerechnet\n\nhat, er habe am Tattage nur 34 DM, einschließlich der geaubten 5 DM, zur Verfügung gehabt und davon rund 30 DM\n\nam Automaten verspielt, für die restlichen 4 DM könne er\n\netwa 10 Glas Bier getrunken haten.\n\nAngesichts dieser Erklärungen des Angeklagten vor der\nFolizei zar die Strafkammer auch nicht verpflichtet, einen\nSachverständigen über die Z,recknungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tatausführung zu vernehmen. Sie konnte\nauf rund der Lebenserfahrung selber beurteilen, ob der\nzur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte nach dem Senuß von\n10 las Eier im Verlaufe mehrerer Stunden noch in der Lage\n\n©\n\nvar, das Unrecht seiner Baubtat einzusehen und noch genügend\n\nHenmunsen aufzubringen, um der Versuchung zur Verüburg\n\neines so schweren Verbrechens zu widerstehen.\n\nrn\n\n. Die übrigen Verfehrensrügen sind zum sroßer Teil\nunzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nIl. Auck die sachlichrechtlichen Rügen sind untezründet.\n\n1. Die Schuldfeststellungen tragen die Verurteilung\nwegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 19).\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Mopeddiehrstahls\n(Fall 18) lüßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte\nund der ilitangeklagte ‘EEE entwendeten am 17.Tetruar 19€2\n\nein verschlossen ebgestelltes Woped. Eeide trugen es in Jie\nGarage des Beschwerdeführers, wo sie mehrere Teile zum\neigenen sebrauck akmortierten. liiese Feststellungen lassen\neindeutig die Überzeugung der Strafksmwer erkennen, daß\n\nauch der Angeklagte als Mittäter in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Damit hat das Landgericht kloße Beihilfe des\nAngeklagten zu dem Dietstahl rechtsfehlerfrei abgelehrt,\nokne daß es noch weiterer Ausführungen dsrüter im Urteil\ntedurfte. Auf das Vorbringen des Angeklagten und seines Tlatgenossen in Ermittlungsverfahren brauchte es nicht einzuvehen, weil es seine Überzeugung auf Srund der Hauvtverhandlung zu bilden hatte (§ 261 StPO). Ta sich der Angeklagte\nhier nickt auf Trunkenneit berufen hat, bestand für das\nZandgericht kei der einfachen Sachlage auch kein Anlaß,\nGiese Frage im Urteil zu erörtern. Die hierauf kbezügliche\nAufklärungsrüge iet unzulässig.\n\n53. Die Verurteilung wegen der vom Beschwerdeführer zuge-\n;abenen Autonntendiebstähle ist ebenfalls rechtlich nicht\n\n8;\nSe\n\n€\nzu benrstonden. Yundraub scheidet in allen Fällen aus. Die\n\nenge Jer tei Gen einzelnen Taten insgesamt gestohlenen\n\naizaresten schwankt zwischen @ und 99 Packungen. Ob diese\n\nu\n\nenge gering oder von unbedeutenden Wert ist, ist im wesent...\nlichen Tatfrazge. Daß die Strafiksmmer datei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen auszegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler ist instesondere nicht darin\n\nzu sehen, daß das Larägericht auch 9 Packungen nicht als\ngering angeseher hat. Es kommt auch nicht auf den Anrteil\n\ndes einzelnen Nittäters an, sondern auf die Gesamtmenge und\nden Gesamtwert der Dietesteute (EGH MDR 1952, 147 tei\nDallinger; 2 StR 167/58 vom 7. Mai 1958; 4 8\n10. Oktober 1957; RüSt 8, 406; 10, 308, 3069; 12, 8, 10; 13,\n71, 375; RG JW 1914, 380; JW 1935, 1595). Dem Ü 370 Nr.5 Stop\n\nlier\n\nDr\n\nit die Erwägung zugrunde, daß die zur Befriedigung eines\nunmittelbaren Lekenstedarfs beganzene Entwendung einer ;reringen\n“enge von Sachen oder geringwertiger Gegenstände, deren Verlust der Verletzte kaum Bedeutung beimißt, eine zeringere\nBestrafung rechtfertigt (Amtliche Berründung: RösSt 46, 408,\nall; 48, 52, 54). laßgebend ist hiernach, abgesehen von der\naus dem äöveck der Entwendung erkennbaren mindersckweren,\nunredlichen Atsicht des Täters, das geringere Schutztedürfnis des Eigentümers. Daher kommt es neten der objektiven\nBewertung vor allem auf die Verhältnisse des Verletzten an\n(BGH SA 1957, 15, 19). Mit diesen Grundgedanken wäre es nicht\nzu vereinen, wenn die Anwendujg der Übertretungsvorschrift\nvon der Föhe des Anteils des einzelnen Mittäters an der\nBeute athängig wäre. Nach § 47 StGB muß auch jeder Mittäter\nfür die ganze Tat einstehen; dazu gehört die strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der gesamten WNenge\nund des gesamten vertes der entwendeten Sachen (Kst 8,\n406; 12, 8, 10; 13, 371, 374). Ebensowenig wie die Anwendung\ndes ° 37C Nr. 5 StGB entfällt, wenn der Täter nicht nur die\nRefrieäijigung seines eigenen unmittelberen Bedarfs, sondern\nauch denierigen anderer Ferscnen, !ittäter oder unbeteili:\n\nbe ‚ter\nFrit%er, bezweckt (RGSt 13, 371, 374), kann sie umeekehrt\n\näadurch begründet werden, daß sein eigener unritteltarer Bedarf,\nier bei der Teilunr der Zeute nugrundezeleet wird, der in dieser\nvorschrift bezeichneten Umflanz oder Wert etwas richt übersteigt\nzine andere Auslegung würde zu dem von Gesetzseter nicht gewoilten\n\nErgebnis führen, daß die Mitwirkung an ein und derselben Tat trotz\nin übrigen zieicher Erfüllung aller Tatbertandsmerkmale be;\n\ni einen\nIittäter als Verrehen, bei einen anderen nur als Äundrsur zu ahnden wäre. Endlich irt nicht einzusehen, daß das Gesetz den Eigentumsschutz nur deswegen Fätte verringern wollen, weil eine nicn\n\nunbedeutende Serssmtbeute, statt nur von einem einzigen Täter, von\nmehreren Mittätern, womöglich sogar kandenmälig, erzielt wird,\ndie sie dann unter sich aufteilen. Die Tatbegehung durch mehrere\nBeteiligte wit Beuteteilung mindert den erheblichen Schaden des\nVerletzten nicht und Ändert auch nichte an dem Schutzkeäürr nis\n\ndes Eigentums,\n\nDaß die Täter im Versuchsfall nicht weniger stehlen wollten\nei\n\nId\n\nden vollendeten Dietstaklstaten, worauf es allein ankommt\n\n{ ‚ 198; 63, 2753, 274), durfte das Lanäsericht angesichts\nder iibrigen Diebstähle für ausgeschlossen halten. Das brauchte\n\nim Urteil nicht näher srüörtert zu werden.\n\n4. Auch die Strafzumessung ist frei von Recktsirrtum,\n\nvas\nle Kevision dagegen vortringt, ist offensichtlich unte gründet,\nJagusch Krumme Flitner\nEörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-18/4-str-243-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-18/4-str-243-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.012160+00:00"}}