{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-11_4_StR_384_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-11","aktenzeichen":"4 StR 384/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sommlung: nein\n\nStoR § 181 a Acts. 1\n\nEin auf einize Dauer angelegtesr persönliches Verhältnis\nzur Lirne besteht auch, wenn die Beziehungen auf längere\nDruer Feplant gewesen warer, von der Folizei jedoch alstald entdeckt und untertrochen werden.\n\nc2\n\nE,Urt.v. 11. Oktober 1963 - 4 StR 384/63 IG Mönchengladbach\n\nb2\n\nQ\nPas)\n[4]\nnm\n\nim Kamen des V\n\nin der Strafsaeche\ngegen\n\nden Nonteur Yerner 58 EEE aus RB; zetoren\n\n2\n\nwegen Zuhälterei\n\n15°\nFr}\nch\nm,\n1)\n43\na\n\n{. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\n\nbel\n\nvom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haten:\n\nSenstspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr., Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\n1\nnd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagter Sue\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nMönchengladtach vom 8. Juli 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trazxen.\n\nVon Reckts wegen\n\nDer Anceklaete SED i:: unter Freisprechu\nübrigen wegen Zuhülterei zu vier \\oraten Gefänrni\nurteilt worden. Die Vollstreckung di\nauszusetzen, hat das Landgericht atzgel\n\nDie die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\n\ndes Anzceklagten ist unbezründet.\n\nl, Seiner Verurteilunce liegt folgender Seckverhalt\n\nSB inü Gier wegen fortgesetzter Zuhälterei und\nwegen Anstiftung des CB :ur Zuhälterei rechtskräftig\nverur'eilte Arreklazte Ffpvereintsrten am 17.Dezemter 1962\n\nnit der Arbeiterin IP und der Arteiterin Fe an\n\nAbend, ater auch in der Folgezeit öfters mit ächrrzner's\n\nEraltwagen nach »önchenglaätach zu fahren, dsmit sich die\nFrauen dort der Gewertsunzucht hinetben. Die Yen\nollte ihren Verdienst mit Sg teilen. Ar folgenden\nArend fuhr sie mit den beiden Arzekiagten und Ti:\nSCHE =: \\acen nach “örchengladtach. Sie war dort der\nGewerbsunzucht noch nicht nachgegangen. CB Tunr\ndaher nach TB:","text_plain":"2170 054\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sommlung: nein\n\nStoR § 181 a Acts. 1\n\nEin auf einize Dauer angelegtesr persönliches Verhältnis\nzur Lirne besteht auch, wenn die Beziehungen auf längere\nDruer Feplant gewesen warer, von der Folizei jedoch alstald entdeckt und untertrochen werden.\n\nc2\n\nE,Urt.v. 11. Oktober 1963 - 4 StR 384/63 IG Mönchengladbach\n\nb2\n\nQ\nPas)\n[4]\nnm\n\nim Kamen des V\n\nin der Strafsaeche\ngegen\n\nden Nonteur Yerner 58 EEE aus RB; zetoren\n\n2\n\nwegen Zuhälterei\n\n15°\nFr}\nch\nm,\n1)\n43\na\n\n{. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\n\nbel\n\nvom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haten:\n\nSenstspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr., Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\n1\nnd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagter Sue\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nMönchengladtach vom 8. Juli 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trazxen.\n\nVon Reckts wegen\n\nDer Anceklaete SED i:: unter Freisprechu\nübrigen wegen Zuhülterei zu vier \\oraten Gefänrni\nurteilt worden. Die Vollstreckung di\nauszusetzen, hat das Landgericht atzgel\n\nDie die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\n\ndes Anzceklagten ist unbezründet.\n\nl, Seiner Verurteilunce liegt folgender Seckverhalt\n\nSB inü Gier wegen fortgesetzter Zuhälterei und\nwegen Anstiftung des CB :ur Zuhälterei rechtskräftig\nverur'eilte Arreklazte Ffpvereintsrten am 17.Dezemter 1962\n\nnit der Arbeiterin IP und der Arteiterin Fe an\n\nAbend, ater auch in der Folgezeit öfters mit ächrrzner's\n\nEraltwagen nach »önchenglaätach zu fahren, dsmit sich die\nFrauen dort der Gewertsunzucht hinetben. Die Yen\nollte ihren Verdienst mit Sg teilen. Ar folgenden\nArend fuhr sie mit den beiden Arzekiagten und Ti:\nSCHE =: \\acen nach “örchengladtach. Sie war dort der\nGewerbsunzucht noch nicht nachgegangen. CB Tunr\ndaher nach TB: Anweisung in das Getiet, in dem sich\nSie Dirnen üblicherweise aufhalten. Dort trennten sich\n\nide geklagten von den Frauen, nachdem sie ihnen einige\nabzez kblte Schutzmittel ausgehändiet hatten, um so ihre\n\nar\n\nEinrahnen zu überwachen. Nach jedem Geschlechtsverkehr\n\nder Frmuen ließen sich die Anzeklagten die Kinnahme atliefern. Nach einiger Zeit kamen \"W Bedenken wegen der\nPolizei. SC zerstreute ater SB’ Bedenken. Nach\nkurzer Unterbrechung wurden die Yäächen äsher erneut auf-\n„efordert, mit fremden Männern geschlechtlich zu verkehren.\nAls die Folizei eingriff, hatte ww SO ::: von der\n\nSC :rhalten.\n\n2. Die Verurteilurg EB =: vwe:en Zulilierei\n{§ 181 a StGE) begründet das Landrericht damit, er harte\n«seinen Lebensunterhait \"sarz oder teilweise\" von der\nTe inter Ausbeutung ibres unsittlichen ürwerbs bezopen. Er habe sich ihren gesamten Unzuchtserwerb aushändigen lassen und habe, wie verabredet, die Hälfte davon\nfür sieh verkrauchen Gürfen. Ferner hake er ihr in bezug\nauf die Ausübung der Unzucht Schutz gewährt; denn er hate\nihr \"das Gefühl der Sicherheit\" für den Fall vermittelt,\ninß sie \"mit ihren Freiern nicht zurechtkomme\". Ljeses\nVere$ltrie CS zur ci sei nach der Vereinberungen zwischen ihnen auf Dauer geplant gewesen. Kan habe\nöfters zu diesem Zweck nach Yönchengzladkach fahren wollen.\nDaß es nicht dezu gekommen sei, keruhe allein auf dem ZEin-\n\nschreiter der folizei,\n\n3. Diese Ausführungen Ger\nKechtsirrtun zum sochteil des Anzeklagten erk\n\nz\n\na) Beide iu § 181 a Abe. 1 StGB bezeichneten Bezehungs-1\n\n4\n\narten (ausbeuterische Zuhälterei und kupplierische Zuhülterei)\nsetzen, wie schon der Ausdruck \"Zuhälter\" tesagt, eine engere\npersönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne\nvoraus. Insbesondere muß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe\n\nzu ihr kalten, und beide müssen daran interessiert sein\n(EGESt 4, 316, 317; 15, 6, 7). Dazu gehört rechtlich nicht,\ndaß die Dirne dem Hanne hörig oder sonst vor. ihm atchängig\nist, oder daß Geschlechtsgemeinschaft zwischen ihnen bestekt. Nur ein auf einige Dauer angelegtes persönliches\nVerhältnis wird vorausgesetzt, durch das die Verkindung\n\nzu gemeinsamer gseldlicher oder mindestens tatsächlicher\nfeilbrerterscnaft an dem Unzuchtgewerkte äußerlich hervortritt\n(4 5tR 609/54 vom 10. Februar 1955 in IM Nr. 6 zu § 181 a Stö\n\nN‘\n\nDie Bbesiebungen des Argeklagten zur TB :ares: für einen\nlärseren Zeitraum zreplant. Darir liezt öie für den Zuhälter-\n\nre\nff rechtlich vorausgesetzte persünliche Zindung, auf die\nirn anderer Tällen, in welchen eine Atrede fehlen mag, erst aus\neiner zeitlich längeren Beziehung der Betejlirten zueinander\ngeschlossen werden kann. Daf diese durch die Atrede herkeiseführte ergcere tersönliche Eindung durch die Folizei alsbald\nuntertrocher worden ist, ist rechtlich ohne bedeutung, ebenso,\ndaß der Angeklagte das erhaltene weld noch nicht zu seinen\n\n„ekenzrunrterhalt verbraucht hatte.\n\nb) Die weiteren Argriffe der Revision sind offensichtlich\nunbegründet,\n\nDen rechtlichen Darlegungen des Landgerichts ist zu entrchmen, drß es dem Angeklagten SB eine Förderung des\nTuns der Fe nicht zur Last legt, sondern ihm, soweit es\neich um Kupplerische Zuhälterei handelt, nur die Gewährung von\nschutz in Dezug auf die Ausübung dss unzüchtizxen Gewerkes vorwirft. Im übrigen hat der Angeklagte die Unzucht der Tee\n\ndurch ihre itnahme in seinem fahrzeug kefördert.\n\nDas sonstige Vorbringen der Revision erschöpft sich in un-\n\nz lässigen Aneriffen auf die Feststellungen des angefochtenen\n\nÄCS\nUrteils, das auch sonst keinen iechtsfebler aufweist.\n\ncn\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-11/4-str-384-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-11/4-str-384-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.705823+00:00"}}