{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-11_4_StR_355_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-11","aktenzeichen":"4 StR 355/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Robert HÜED zus TEE; schoren am\nCE :915 ir vorm:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 15. Mai 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lend-\n\ngericht zurückverwicsen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte eine Aufklärungsrüge und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nAuf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu\nwerden, wcil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils führen muß, Die Begründung des Urteils 1äßt nämlich\nnoch Zweifel offen, ob der Angeklagte bei verkehrsgerechtenm\nVerhalten den Unfall hätte vermeiden können,\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte fuhr am 14. Januar 1963 gegen 19.45 Uhr\nmit seinem Kraftwagen Opel-Rekord in Trier durch die Nordallece in Richtung zur Lindenstraße, Die Fahrbahn der Nordallee ist sehr breit, Gegenüber der in der Fahrtrichtung\ndes Angeklagten von rechts einmündenden Engelstraße befindet sich eine Verkehrsinsel, die aus einer links befindlichen, sehr breiten Straßeneinmündung bis zur Mitte der\nFahrbahn der Nordallee reicht. Der Raum zwischen der Verkehrsinsel und dem rechten Fahrbahnrand der Nordallee darf\nals Einbahnstraße nur in Fahrtrichtung des Angeklagten befahren werden. Über diesen 5.50 m breiten Teil der Fahrbahn\nführt von der Verkehrsinsel zum rechten Fahrbahnrand cin\nFußgängerübervweg.\n\nAm Unfulltag waren Fahrbahn und Überweg mit Schnee\nbedeckt, Um die Unfallzeit schneite es nicht. Der Angeklagte, der die Nordallee fast täglich durchfuhr, kannte den\nÜberweg., Dieser war auch auf beiden Seiten durch Lampen\nausreichend beleuchtet. Die Sicht auf den Überweg war dem\nAngeklagten bei der Annäherung an die Einmündung der Engelstraße nicht versperrt.\n\nGegen 19.45 Uhr hatte der Angeklagte einen Alkoholgehalt von mindestens 2,24 %0 im Blut.\n\nUm die angegebene Zeit wollte der Fußgänger Hy\naus der Engelstraße kommend, den Fußgängerüberweg überschreiten. Als er am Fahrbahnrand vor dem Überweg angökomnen\nwar, sah er in einiger Entfernung den Kraftwagen des Angeklagten etwa auf der Mitte der Fahrbahn herankommen. Die\nGeschwindigkeit des Kraftwagens betrug 35 bis 40 km/st.\n\nI ] hatte wegen der nur noch recht geringen Entfernung\ndes Fahrzeugs zunächst Bedenken, die Straße zu überqueren,\ntat dies aber doch noch, Als er die Verkehrsinsel fast erreicht hatte, bemerkte er, daß der Angeklagte nicht mehr geradeaus weiterfuhr, sondern nach links steuerte. Durch einen\nSprung auf die Verkehreinsel brachte er sich gerade noch in\nSicherheit. Kaum hatte er die Verkehrsinsel erreicht, hörte\ner hinter sich einen Knall. Der Angeklagte hatte nämlich auf\ndem Überweg die 55 Jahre alte Frau AB:nzefahren, die unmittelbar hinter Hg ebenfalls den Überweg überschritt.\nSie wurde vom rechten Ende der vorderen Stoßstenge des Kraftwagens erfaßt und auf den rechten Teil der Motorhaube geschleudert, 12 m hinter dem Überweg fiel sie mit tödlichen\nVerletzungen auf den rechten Fahrbahnrand.\n\nDer Angeklagte will sie erst gesehen haben, als sie\nsich \"unmittelbar vor ihm\" befand. Die Bremsspur seincs\nWagens begann 3.60 m vor dem Überweg., Seine Brems- und Rutschspur ist insgesamt 37,05 m lang. Die Spur der linken Räder\nist an ihrem Beginn 0,80 m, auf dem Überweg 1,20 m vom Rande der Verkehrsinscl entfernt. Sie führt dann leicht nach\nrechts. An ihrem Ende blieb der Kraftwagen mit den rechten\nRädern auf dem rechten Bürgersteig stehen,\n\n2. a) Die Erwägung des Landgerichts, daß der Angeklagte schon allein mit Rücksicht auf Herschler seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen war\nnämlich Herschlers Meinung, er werde das Überschreiten noch\nvor dem Kraftwagen \"schaffen\", richtig. Wärc der Angeklagte nicht nach links zur Verkehrsinsel hin ausgebogen, sondern auf der Mitte seiner 5,50 m breiten Fahrbahn weitergefahren, so wäre er mit seiner bisherigen Geschwindigkeit\nvon 35 bis 40 km/st hinter HB vorübcrgefahren, ohne\ndiesen zu gefährden. Dann hätten sich nämlich zwischen der\nlinken Scite des Kraftwagens und der Verkehrsinsel mehr als\n1,75 m befunden. Nur deswegen, weil der Angeklagte überraschend bis auf 0,80 m an die Verkehrsinsel heranfuhr, mußte sich ] durch den Sprung auf die Insel retten.\n\nb) Mußte der Angeklagte also nicht schon mit Rücksicht auf HB seine Geschwindigkeit herabsetzen, so\nhängt es von der Verkehrslage im übrigen ab, ob er bei der\nAnnäherung an den Überweg hätte langsamer fahren oder sogar\nanhalten müssen. Nähert sich ein Kraftfahrer einem vorschriftsmäßig bezeichneten Fußgängerüberweg, so ist er zur\nbesonderen Vorsicht verpflichtet, Ist ein Fußgänger bereits\n\nauf dem Überweg, so darf der Kraftfahrer nur weiterfahren,\nwenn er sicher sein kann, vor oder hinter dem Fußgänger vor.\nbeizukommen, ohne diesen zu behindern und zu belästigen,\nBefindet sich aber der zum Betreten des Überwegs sich erst\nanschickende Fußgänger noch außerhalb der Fahrbahn, so darf\nein Kraftfahrer, der den Überweg voll überschauen kann, im\nallgemeinen darauf vertrauen, der Fußgänger werde sich vor\ndem Verlassen des Gehsteigs von dem Freisein der Fahrbahn\nüberzeugen und dem bereits nahe herangekommenen Fahrzeug\nnicht unvermittelt in den Weg laufen (BGHSt 15, 191, 194),\nIn einem solchen Falle muß der Kraftfahrer seine bisherige,\nzulässige Geschwindigkeit erst ermäßigen, wenn sich Anhaltspunktc dafür ergeben, daß der Fußgänger noch vor dem Fahrzeug den Überweg betreten werde.\n\nDem angefochtenen Urteil 1äßt sich nicht entnehnen,\nwie sich Frau A verhalten hat, che sie den Überweg betrat. Sic war ebenfalls aus der Engelstraße gekommen. Der\nUnstend, deß HB icn Übervcg noch betrat, als der Angcklagte in \"nur noch geringer Entfernung\" war, brauchte\nnicht unbedingt darauf hinzudeuten, daß Frau AB cvenfalls\nnoch auf die Fahrbahn treten werde.\n\nNicht eindeutig ist auch die Feststellung, Trau Ag\nhabe den Überweg \"unmittelbar hinter Herschler\" betreten.\nDas 1äßt die Möglichkeit offen, daß sie nur geringe Zeit,\nmöglicherweise aber doch immerhin ein bis zwei Sekunden\nnach HD: dicn Überwveg betreten hat. Danach ist es\nnicht ausgeschlossen, daß sie zwar kurz hinter FB :ı\nÜbervweg angekommen, dort aber zunächst in einer Weise stehengeblicben war, die nicht darauf schließen ließ, daß sie\nnoch versuchen werde, den Überweg vor dem Kraftwagen zu\n\nüberqueren, der schon HB daran hatte zweifeln lassen,\nob das Überschreiten noch möglich sein werde.\n\nDaß Frau WW rnoch \"sehr rüstig\" war, stellt das\nUrteil fest. Deswegen besteht die Möglichkeit, daß sie,\nvielleicht gerade mit Rücksicht auf den 'herankommenden Kraftwagen, auf dem Überweg besonders schnell, und zwar rascher\n\n2ls Hi, zesangsen ist.\n\nDen Ort des Anpralls hat das Landgericht nicht genau\nfeststellen können. Einorscits spricht das Urteil davon,\nFrau Mehabe im Zeitpunkt des Anpralls den 5,50 m langen\nÜberweg \"schon etwa zu 2/3 überquert\" gehabt. Danach müßte\nsie auf dem Überweg etwa 3,66 m zurückgelegt haben, von der\nVerkcehrsinsel also nur noch 1,84 m entfernt gewesen sein.\nDas kann jedoch nicht zutreffen. Da sie, wie das Landgericht\nfeststellt, von der rechten vorderen Stoßstange des rund\n1,70 m breiten Rekordvagens erfaßt worden ist, als dieser\nauf dem Überweg 1,20 m von der Verkcehrsinsel entfernt war,\nmuß sie im Zeitpunkt dcs Zusammenstoßes erheblich weiter von\nder Verkehrsinsel entfernt gewesen scin. Nach diesen Zahlen\nist cs möglich, daß sic bei dem Zusammenstoß noch mehr als\n2,50 m von der Verkehrsinsel entfernt war, also noch nicht\neinmal 3 m auf dem Überweg zurückgelegt hatte. Eine noch\nschr rüstige Frau kann einen Weg von weniger als 3 Metern\naber unschwer in weniger als 2 Sekunden zurücklegen.\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen somit die Möglichkcit offen, daß Frau ABin ciner auch für einen vorsichtigen Kraftfahrer unvorherscehbaren Weise überraschend\nauf den Überweg getreten und dem Angeklagten so unvermittelt\nin den Weg gelaufen sein könnte, daß er durch Bremsen den\nZusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte,\n\nDas Landgericht wird hiernach versuchen müssen,\ninsoweit nähere Feststellungen zu treffen. Es wird dabei\nauch prüfen müssen, ob der Angeklagte, wärc er pflichtgcmäß aufmerksam gewesen, den Unfall auf andere Weise als\ndurch Bremsen hätte vermeiden können, etwa dadurch, daß er\nscin Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand hin steuerte.\n\n3. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens der\nfahrlässigen Tötung mit der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben\nwerden.\n\nBei der Beurteilung, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht hat, ist\nauch zu prüfen, ob er etwa durch verkehrswidriges Verhalten\nLeib oder Leben einer anderen Person als der Frau I;\ninsbesondere des Fußgängers FEB, zefähräüct hat.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-11/4-str-355-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-11/4-str-355-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.682321+00:00"}}