{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-11_4_StR_343_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-11","aktenzeichen":"4 StR 343/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Mi naren des Volkes\n\nHr\n\nIn der Stralseche\ngegen\n\nöen Elektriker Arnold N ÜB aus , :erore:n:\nor ED 193: ir Sn.\n\nwegen faehrlässiger Tuotung\n\nhat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen hater:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Lars-Firrichsen\nBunderrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanw2lt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundseteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n\n29. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndenne\n\na\n\nDas Lonägericht hat den Angeklagten wegen fehrlässiger\nTötung zu acht Konaten Gefängnis verurteilt und ihr die\nYahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Konaten entzoren, Es hat nusgesprochen, daß das Öflentliche Interesse\ndie Vollstreckung der Strafe erfordere, okwohl der Angeklagte\n\naussetzurgmwürdig seis\n\nDer Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rürt Verletzung sachlichen ftechts. Er hat erklärt, sein Verschulden an dem tödlich verlaufenen Verkehrsunfall bestreite er richt; den Schulöspruch bekärpfe er\nnur insoweit, als er sich euf die Feststellung alkohoibedingter Fakruntüchtigkeit gründe; die Anfechtung richts\nsich auch nicht gegen die äntziehung der Fahrerlautris.\n\ntiese Beschrünkunrg der Revision ist unwirvsam. Der\nulöspruch weger ein und derselten Tet kann rur einheitich anrefochten werden. Da die testsetzung der Strafe\nund die Verhängung einer Maßregel der Sicherung und\nBesserung in der Rerel die Feststellung strafrechtlicher\nSchuld voraussetzen, werden auch sie von der Anfechtung\ndes Schuldspruchs erfaßt.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge fuhr der Angeklagte\nin der acht zum 28. Juli 1962 mit seinem Kraftwagen, in\ndem auch sein Arteitskamerad TEE saß, auf der Landstraße von LIsndscheid nach Großlittgen mit der zu hohen\n“erckwindifkeit von ctwa 70 km/st in eine Kechtskurve. Er\nverlor die Kerrschaft üter sein 2ahrzeug und eriet auf\nSen Rasenetreifen lirks neben der rahrtahn. Der Kraftwagen\nüberrchlug sich. Eläsius wurde kerausgeschleudert und erlitt tödliche Verletzungen. Auf Grund der Untersuchung\neincr Blutprote, die dem Anzeklagten nach dem Unfall entx\n\nnommen worden ist, ist für die Unfallzeit ein Flutaikohol-\n\nsehnlt von 2,1 #c errechnet worden.\n\nl. Die Verfakrensrüge führt zur Aufhebung res arnge-\n\nPecthtenren Urteils,\n\nDer Anreklagte hat bestritten, infolge Alkoholrenusses\nYakrunrtüchtig zewesen zu sein; dje ihm entnommene Flutprote\nmüsse rit einer arderen verwechselt worden sein. lLesweren\nhat der Verteidiger hil’sweise benntrangt, \"für den Fall,\nIaß das »ericht für das Ürfallgescheher der Alkoholfrase\neine wesentliche tedeutung teimift, über die Art und den\nHorzang der Urtersuchungen beim gerichtsärztlichen Institut\nGer Tniversität Yainz Ermittlungen anzustellen und die nit\nder Untersuchung betrruten Fersonen als Zeugen ter die\n\nUrtersuchungen zu vernehnen\".\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen\nmit der Begründung atgelehnt, es handle sich \"un einen Beweisernittlungsamtrag uns nicht um einen echten Beweisamtrag\".\nZs bertehe keine Veranlassung zu solchen ärmittlungen, da\nsich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die\nSlutrroten verwechselt worden seien. Nach den Ausführungen\ndes Assistenzarztes Dr. SW, ser dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Mainz angehört und in\nder Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommen worden |\n‚st, sei ein solches Verwechseln \"nach nenschlichen Er-\n\nj ®# 75\n\n3\n\nescoen angesichts Jer Sicherunzsmaßnehmen im Institut ausschlossen\",\n\n1%\nio)\n2\n\nser.\n\n„it Recht rürt die Revision dieses Verfahren.\n\nDer Sinn des Antrags ging dahin, alle Personen, die im\ngerichtsmedizinischen Institut zit der Behandlun; und Urtersuchung der BElutprote kcefaßt gewesen waren, darüber als Zeugen\nsu vernehmen, daß Cie Blutrrobe verwechselt worden sei. Der\n\nVerteidiger hat damit die Eeweis-Fersonen zo ausreichend\nbezeichnet als möglich. Der Antrag wer also kein tbloßer\n\nReweisermittlungsamtrag.\n\n1370\nm\nes\n\n4\nAbH, 3 StPO bezeichneten Gründe abgelehnt werden. Das ist\n\nDer Beweisamtrag durrfte nur aus einen der in\n\nnicht rerchehen. “it der Auffaesung, es hätten sich keine\nAnhaltspunkte für eine Verwechslung der ilutproben erzeben, hat das Lardgericht das Beweiserrebnis unzulässig\nvorwegrenommens.\n\n»3t Recht bearetanrdet die Eevirion auch, daß das\nLandgericht Dr. SW rur als Sachverständigen und nicht\nals Zeugen über die behaurtete Verwechslung zehört hat.\nzs war nicht eine Frege zu klärer, zu deren Beantwortung\n«a der Sachkunde eines Sachverständigen bedurfte, scniern\nes war ausschließlich das Vorliegen oder SNichtvorliezren\neiner in der Vergangerheit liegenden Tatsache festzuetellen.\n\nDas Vrteil kanr auf der rechtsirrigen Atle'xunz des\nBeweisamtrags beruhen.\n\n2. Für den Fall, daß das Lanägericht wieder alkoholbedingte Fahrurtüchtigke‘t des Angeklagten feststellen\nsollte, wird bemerkt:\n\na) Hat der Hitverunglückte den Täter vorher zum Trinken\nermuntert und ist er in Kenntnis von dessen Angetrunkenheit\nnitrefahren, so wird in der Regel ein das Verschulden des\nlüters mirderndes \\itverrchulden des Verunrlückten vorliegen (BGH VRS 21, 54, 57).\n\nb) Strafaussetzung zur Bewährung iet nicht nur zulässig,\nwern die Persönlichkeit des Anzekrlagten die \"üewihr\", also\neinige Gewifheit, für künftiges Wohlverhalter tietet. ks\n\n-5-\n\non aus, wenr eine nicht unterrüniete £rwartung\n\nrn)\nrg\ncr\n4)\n2”\nSI\n\ni\ndafür besteht, daß der Angeklagte in Zukunft ein gesetz-\n\n\"ußjivrer und georäreter Leben führen werde,\n\nirotz Aussetzunzswürdigkeit muß von Straliaussetzung\nakgesehen werden, wenn das Öffentliche Interesse die Volletreckung der Strafe erfordert. Die üntscheidung über das\n\"Sffentliche Intereese\" verlangt aber eine umfassende At-\n„igung von Tat und Täterpersöünlichkeit unter Jen desichtsrüunkten Ger Sühne, der Atrchreckung anderer, der «irkung\nauf die allgeneire Kechtsüberzeugung und die zvelsnge des\nVerletzten (EGH VRS 13, 24, 27/28; 20, 429; 2%, 20%, 204).\nBei einem Täter, der im Zustand erhetlicher alkoholkedin-ter\n\nSahruntüchtigkeit einen rzchrerer Verkehnrsunfell verrchulcet\nkat, wird allerdings in der Regel das 6fientliche Interesse\ndie Vollstreckung der Freiheitsrtrafe notwendig machen\n\n(BSH YRS 10, 451, 452/453; 18, 347, 349).\n\nce) Die Entzichung der Fahreriaubnis hängt davon ek,\naaß sich der Täter durch die Tat ale unpceeirnet zum Führen\nvon Kraftfahrzeuren erwiesen hat (§ 42 n Abs, 1 Satz 1 StGR).\nIn erster Linie ist also die Tat als solche zu berücksichtigen;\naber auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige\nnetände, die einer Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein\nie Verkekr zulassen, dürfen richt außer Betracht bleiten\n(R3ESt 7, 165, 175 kis 177; BGH VRS 23, 438, 442/443), wer\nin Zussand schwerer alkoholischer Beeinträchtigung ein\nKraftfahrzeug zefükrt und datei einen schweren \\Unfall verrchuldet nat, hat damit regelmäfiz ein solches Maß von\nUnzuverlässigkeit an den Tag gelegt, daß er nur im besonderen\nAusnahmefall von Jer Entziehung der Fahrerlautris wird verschont werden künnen (EGH VRS 17, 21, 25; 2%, 438, 443).\nZietet ein solcher Tüter aber „leichwohl die \"Gewähr\",\nalso die Gewißheit, daß er derartige Straftaten in Zukunft\n\n[2\n\n17\n\nnicht nehr begehen wird, so xird tei ihn von Unreeirnetheit\n\nzun Führer von Kraftfabrzeuser im Zeitrunkt der Ürteils-\n\nfindune (First 7, 165, 175: RIE VRS 10, 447) richt gesprochen\n\nwerden Fönzen; in & Icken Yall iet für die Entziehung\nr u\n\nerlaubnis kein Raum {BöHESt 15, 316, 320).\n\nnen S\n\nve\n\nder Fah\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zörlich, wenn\n\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder wern trotz\nAussetzungswürdigkeit nur mit Rücksicht auf das Öffentliche\nInteresse von der Stralaussetzung abgesehen wirä (kuiSt 15,\n216, 720),\ndngusch Krunnme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler\n»\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-11/4-str-343-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-11/4-str-343-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.657919+00:00"}}