{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-10-11_4_StR_232_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-10-11","aktenzeichen":"4 StR 232/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Naren des voıke§ 165 048\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauunternehmer und Tiefbau-Ingenieur Evald K EEE\nous Tu; zeboren an GEEEEEED 1931 in Mn:\n\n2. den Ingenieur Franz E sus IB; geboren am\nI >\n3. den Schachtmeister, zur Zeit Versandarbeiter, Horst\n\nvr ED u: YEB; sehoren am u 1925 in Ku\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt argrsi\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 29. Oktober 1962 wird\nfestgestellt, daß sich die Kostenentscheideng nicht auf die\nKosten der Nebenklage bezieht.\n\nDie Kosten dieser Rechtsmittel einschließlich der den\nBeschwerdeführern im Revisionsverfahren erwachsenen notwcndigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nII. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDic Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn\n\nIm Herbst 1961 war die Baufirma KÜEEW von der Stadtverwaltung Menden beauftragt, einen Kanalisationsgraben\nauszuschachten und Kanalisationsrohre zu legen. An der Baustelle waren die Arbeiter Li, Ic: VE und dcr\nBaggerführer Sch tätig. Die Aufsicht oblag dem Angeklegten KGB, cinen Mitinhaber der Firma, ferner dem\nAngeklagten EB, dien als Tiefbauingenieur die Aufsicht über\nalle Baustellen der Tirma KB übertragen war, und dem Angeklegten FD 215 Schachtmeister. Der ausgehobene Graben\nhatte eine Tiefe von 3,30 bis 3,50 m, in halber Tiefe war er\n90 bis 100 cm breit. Die Aushebung des Grabens erfolgte in\nder Weise, daß zunächst die oberste Schicht von 25 bis\n30 cm abgehoben wurde. Danach lockerten die Arbeiter Lig,\nTe un: ED it Preßiuftgeräten jeweils Schichten\nvon 30 bis 50 cm. Das gelöste Geröll wurde dann mit einem\nBaggerlöffel entfernt. Bei diesem Vorgang wurde der Graben\nzum Rande hin etwas verbreitert, doch betrug die Abböschung\nnoch immer mehr als 80 Grad. Während die Arbeiter das Gestein\nlockerten und der Bagger das Geröll herausnahm, waren die\nGrabenwände ungesichert. Erst nach vollständigem Ausheben\nbis zur Tiefe von 3,30 bis 3,50 m wurde ein senkrechter Verbau angebracht. Das Erdreich bestand bis zu einer Tiefe von\n1,50 m aus verwittertem Schieferfelsen, dessen Schichtung\nzum Grabeninnern geneigt ist.\n\nAm Morgen des 11. Oktober 1961 hatten die Arbeiter unter\nder Aufsicht TE ein weiteres Stück des Grabens ausgeschachtet. Vor der Anbringung des Verbaus hatte Schw\nEB nit dem Bagger noch etwas Geröll zu entfernen. Während\ner hiermit beschäftigt war, äußerte Duczkowski zu Fleiger,\ner wolle die Grabensohle frei schippen und stieg durch die\nvom Bagger geschaffene Arbeitsrinne in den Graben. Als\n\n- 3.\n\nSCHE öics sah, legte er den Baggerlöffel auf den\n\nan Grabenrand lagernden Aushub und nahm das Gas weg, um\nDuczkowski nicht zu gefährden. Kurz darauf stürzte die\nSeite der Grabenwand, auf welcher der Löffel lag, ein und\nverschüttete TB, idcr dabci getötet wurde.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen\nVerletzung von Regeln der Baukunst (§ 330 StGB) für schuldig\nbefunden und sic zu Geldstrafen verurteilt. Die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den Tod Ds hat es verneint.\n\nMit der Revision wenden sich die Angeklagten gegen die\nKostenentscheidung. Dice Mutter des getöteten DEEEREEED\nals Nebenklügerin erstrobt mit der Revision die Verurteilung\nder Angeklagten auch wegen fahrlässiger Tötung.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten sind im Ergebnis begründet. Sic begehren Abänderung des Urteils dahin, daß die\nIlcbenklägerin die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen\nhabe, und beantragen, die Kosten des Revisionsverfahrens,\neinschließlich der entstandenen notwendigen Auslagen, der\n\nvaatskassc aufzuerlegen,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten zur Tragung der\nKosten des Verfahrens verurteilt, ohne die Auslagen der\nNebenklägerin hiervon ausdrücklich auszunehmen. Zur Tragung\nder notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind die Angeklagten vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht verpflichtet:\nSic sind nur wegen fahrlässiger Baugefährdung verurteilt\nworden, dic nach der Annahme des Landgerichts nicht ursächlich für den Tod des Sohnes der Nebenklägerin gewesen\nist. Der Verurteilung liegt also bisher keine strafbare\nHandlung zugrunde, deren Verfolgung die Nebenklägerin ver-\n\n-A-\n\nlargen könnte, Die im Urteilsspruch enthaltene Kostentregungspflicht hat das Landgericht auch nur mit dem Hinweis\nauf die Vorschrift des § 465 StPO begründet, die sich auf\ndie gerichtlichen Kosten des Verfahrens beschränkt (RGSt 15,\n190, 191 unter Ur. 2; BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61). Da\nein Angeklagter nur in den Fällen, in denen er wegen einer\ngegen den Nebenkläger gerichteten Handlung verurteilt wird,\ndessen notwendige Auslagen gemäß § 471 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 397 StPO zu erstatten hat, selbst wenn das Urteil\n\ndas nicht besonders ausspricht (RGSt 10, 113; 15, 190, 192),\nist dic Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin\nkKlarzustellen, daß sie sich nicht auf die Kosten der Nebenklage bezieht.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, einschlicßlich der ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen, muß die Staatskasse tragen (§ 465 Abs. 1, 467\nAbs. 1 und 2 StPO).\n\nSollten die Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung\nauch vegen fahrlässiger Tötung, also wegen eines gegen den\nSchn dcr Wcbenklägerin gerichteten Vergehens, verurtcilt\nwerden, so muß von dieser neuen Rechtsgrundlage aus, wic\noben erörtert, auch die Entscheidung über die Kosten der\nHebenklage neu getroffen werden.\n\niI. Revision der Nebenklägerin\n\nDice Strafkammer meint, die von den Angeklagten begangenc\nfahrlässige Baugefährdung sei für den Tod des Arbeiters\nDEE nicht ursächlich. Duczkowuski sci während der\nBasgertätigkeit, also zu einer Zeit in den Graben gelaufen,\nzu der ein Verbau aus technischen Gründen nicht vorhanden\nscin konnte. Die Angeklagten hätten die Grabenwände während\nder Konpressorarbeiten zwar durch Saumbohlen sichern müssen.\n\n-5 -\n\nDiese Bohlen hätten jedoch dann vor dem Baggern, das technisch nicht zu beanstanden sei, wieder entfernt werden\nmüssen. Sic hätten also bei vorheriger Anbringung im Zeitpunkt des Unfalls auf jeden Fall gefehlt. Es habe sich auch\nnicht feststellen lassen, deß DW richt in den Graben\ngelaufen wäre, wenn es an der Baustelle nicht üblich gewesen wäre, im Graben ohne Sicherung zu arbeiten. Der gegen\nden Angeklagten FÜ erhobene Vorwurf, er have Din\nzurückhalten können, sei in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden; denn scine Einlassung, er habe DuEiED\nso verstanden, daß dieser erst nach Beendigung der Baggertätigkeit in den Graben gehen wolle, sei \"unwiderlegt\".\n\nHiergegen bestechen rechtliche Bedenken. Zwar regeln die\nUnfallverhütungsvorschriften lediglich die Pflichten der\nMitglicder der Berufsgenossenschaft ihr gegenüber. Sie\ngscben jedoch in tatsächlicher Hinsicht wichtige Anhalte\ndafür, was die Angeklagten zu tun hatten, um ihre Pflicht\nzu erfüllen, bei den Arbeiten Leben und Gesundheit der\nArbeiter zu sichern (RGSt 52, 42; BGH 4 StR 222/60 vom\n1. Juli 1960). Wer solche Vorschriften nicht beachtet, wird\nsich in der Regel nicht darauf berufen können, für ihn sei\nein Unfall nicht vorausschbar gewesen (RG DR 1943, 1134;\nBCH VRS 24, 207, 212).\n\nGemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenosuenschaft müssen Gräben eine der Standfestigkeit des\nBodens entsprechende Abböschung erhalten oder sonst sachgemäß\ngesichert werden. Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe müssen\naußerdem am oberen Rand mit Saumbohlen versehen werden\n(§ 43 Nr. 1). Vor jedesmaligem Arbeitsbeginn und nach jeder\nSprengung sind die Wände auf einsturzdrohende Massen zu untersuchen und nötigenfalls zu sichern (§ 43 Nr. 3). Auch die\nhier anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften der Tief-\n\nL et\n\nbau-Berufsgenossenschaft verlangen, daß alle Gräben, außer\nim Fels oder in ähnlich standfestem Boden, bei Tiefen von\nnchr als 1,25 m der Bodenart entsprechend abgeböscht oder\nsachgemäß abgestceift werden müssen, wobei der Verbau mit\ndcr Ausschachtung fortschreiten muß (§ 86 Abs. 1).\n\nDie Strafkamner sieht ein nicht ursächliches Verschulden\nder Angcklagten lediglich darin, daß kein vorschriftsmäßiger\nverbau angebracht worden ist. Sie hätte jedoch weiter prüfen\nrüssen, ob ein Verschulden der Angeklagten oder einiger von\nihnen darin zu finden ist, daß die Gesteinsschichtung zum\nGraben hin ctwa nicht hinreichend geprüft worden ist, und\nwelche wirkung der Druck des auf einer Grabenwand abgelegten Baggerlöffels auf die Standfestigkeit des Bodens\nhatte. Keinesfalls durften jedoch Kostengründe dazu führen,\ndaß wesentliche Regeln der Baukunst beiseite gesetzt werden.\nDabei wird, was dic Art der Ausschachtung im ganzen angeht,\nregelmäßig zunächst die planenden und übergeordneten Personen\ndie größere Verantwortlichkeit treffen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch\nnochm.ls prüfen müssen, ob der Angeklagte TÜWB den Arbeiter\nDO das Betreten des ungesicherten Grabens hätte verbicten müssen. Dazu hätte er auch Veranlassung gehabt, wenn\ner - wovon die Strafkammer ausgeht - der Meinung war,\nDEE volle erst nach Beendigung der Baggerarbeit in den\n\n- 7 -\n\nGraben steigen. Denn dann wäre der Graben noch immer\nnicht verbaut gewesen, Möglicherveise hätte dann die\nEinsturzgefahr erst wieder geprüft werden müssen,\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichse\n\nPFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-11/4-str-232-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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