{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-09-06_4_StR_312_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-09-06","aktenzeichen":"4 StR 312/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 312/63 ich 053\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Ludwig E EEE zu: SED.\ndort geboren an ED 33:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Sträfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. September 1963, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt em!\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der üeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. März 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Anzgeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten aes\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte fuhr am 8, Dezember 1962 gegen\n16.30 Uhr bei beginnender Dämmerung, aber noch guter\nSicht auf der Bundesstraße 55 zwischen Warstein und\nBelecke. Als er sich dem Kiloweterstiein ?12,6 näherte,\nsah er auf der gut ausgebauten, 7,5 m breiten und troiz\neiniger leichter Kurven auf nehrere hundert Meter übersichtlichen Straße 80 bis 100 m rechts vor sich einen\nHandwagen, der von dem Arbeiter He gezogen wurde\nund mit den linken Rädern auf der Fahrbahn, mit den\nrechten Rädern auf dem angrenzenden, 7,5 mn breiten Betonstreifen fuhr. 23,90 m vor dem Kilometersiein fuhr\ndas Fahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit\nvon 80 km/std auf den Hanäwagen zuf unä riß ihn umiv\nsich fort. HB wurde dabei töälich verletzt. Der\nAnseklagte brachte seinen Wagen erst 38 m hinter den\nKilometerstein zum Stehen unä hinterließ eine !&,5 m\nlange Bremsspur. Er verließ sein durch den Unfall beschääigtes Fahrzeug ung lief davon. Gegen ?9 Uhr stellte\ner sich der Polizei,\n\nDas Lanägericht hat ihn von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkenrsgefähräung freigesprochen und wegen Unfallflucht\nverurteilt. Gegen den Freispruch hat ädie Witwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Stralrechts. Das Rechtemittel muß aus sachlich-rechtlichen\nGründen Erfolg haben.\n\nIn Übereinstimmung mit der Einlassuns des Angeklasten\nnimnt die Strafkanmmer folgenden Unfallhergang an:\n\nDer Angeklagte habe vor dem Zusammenstoß zwei entsegenkommende Personenkraftwagen gesehen, den vorderen\nmit Standlicht, den folgenden Opel-Kapitän-Wagen wit Abblendlicht. Etwa in Höhe des Kilometersteins 1°2,6, ais\n\n3.\n\nder Angeklagte noch 60 m von diesem entfernt war und der\nHandwagen noch 30 bis 35 m vor seinem Fahrzeug fuhr, sci\nder Opel-Wagen plötzlich mit aufgeblendeten Scheinwerfern\nhinter dem vorausfahrenden Wagen hervorgefahren, um diesen\nzu überholen. Dabei sei er über die Mitte der Fahrbahn\nnach links geraten und habe den Angeklagten, der durch das\nScheinwerferlicht geblendet worden sei, zum Ausweichen gezwungen. Die Personenwagen seien ihm dann beide in gleicher\nHöhe begesnet. Infolge dieses Überholvorgangs habe der\nAngeklagte nicht mehr auf den Handwagen geachtet und deshalb nicht gebremst. Er habe ihn erst in einem Abstand von\n8 m wieder vor sich gesehen, als die Blendung vorüber war.\n\nDas Landgericht meint, dieser Sachverhalt lasse kein\nfür den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten cr.\nkennen. Zwar habe er die Gegenlahrzeuge schon auf mehrere\nhundert Meter sehen können. Jeäoch seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er sie schon aus dieser Entfernung\nbeobachtet habe; dies sei auch wegen der leichten Kurven\nerschwert gewesen. Vor Beginn der Überholung habe er möglicherweise nicht erkannt, daß der Opel-Wagen erheblich\nschneller fuhr als der vorausfahrende Wagen und seine Geschwinäigkeit trotz weiterer Annäherung an dieses Fahrzeug\nbeibehielt. Obne besonderen Anlaß habe er nicht damit zu\nrechnen brauchen, daß der Opel-Wagen überholen und dabei\nteilweise auf die linke Fehrbahnseite fahren werde. Daß er\nseine auf der gut ausgebauten, übersichtlichen Straße an\nsich zulässige Geschwindigkeit von 80 km/std bis zum Beginn\ndes Überholvorgangs nicht verringert habe, sei mithin nicht\nfahrlässig. Erst als er, etwa 60 m vor dem Kilometerstein,\ndie Gefahr erkannt hebe, sei er verpflichtet gewesen, zu\nbremsen und nötigenfalls anzuhalten. Die Verletzung dieser\nPflicht sei für den Tod des Josef HE aber nicht ursächlich, weil er wegen der Länge des Anhaltewegs (52,8 mn) und\nder Kürze seines Abstandes zu dem Handwagen (30 bis 35 n)\nseine veschwindigkeit nicht mehr so weit habe heradsetzen\nkönnen, daß der Tod mit Sicherheit vermieden worden wäre:\n\nGegen diese Erwägungen bestehen erhebliche rechtliche\nBedenken. Zwar darf ein Kraftfahrer an sich darauf vertrauen,\ndaß ein entgegenkommendes Fahrzeug bei der Begegnung, absesehen von einem geringfügigen Überfaliren der Mittellinie,\nauf seiner rechten Fahrbahnseite bleiben und ihn nicht Auvch\nHinüberwechseln auf die falsche Seite an der Weiterfahrt\nhindern werde. Des galt indes nicht, wenn er bei Anwendung\nder gebotenen Sorgfalt an der Fahrweise erkennen kann, daß\nein Gegenfahrzeug zum Überholen ansetzen, dabei auf die\nlinke, nicht genügend freie Fahrbahnhälfte geraten und ihm\ndadurch gefährlich nahe kommen könnte, Dann muß er sein Verhalten darauf einstellen (BGH VRS ??, 107; °3, 250; ?6, 354;\n23, 276). Ein Verschulden des Angeklagten kann hier aber\ndarin liegen, daß er den Gegenverkehr nicht, wie erforderlich (BGH VRS °§ 6, 397; °9, 343; 23, 267; 24, 47) und nach\nden bisher festgestellten Sichtverhältnissen wahrscheinlich\nauch möglich, frühzeitig und sorgfältig genug beobachtet hat\n(BGH VRS ?7, 436). Zu besonders sorgfältiger Beobachtung der\nihn entgegenkommenden Fahrzeuge war der Angeklagte schon deshalb verpflichtet, weil er den Handwagen überholen wollte\nund beim Vorbeifahren in dem dazu erforderlichen angemessenen\nAbstand der Mittellinie selbst nahe kommen konnte. Außerden\nhatte die Dämmerung begonnen, die das Erkennen von Entfer--\nnungen und Schätzen der Geschwindigkeit wesentlich erschwert\n(BGH VRS 16, 354). Das Lendgericht hält es für möglich, daß\nder Angeklagte die Gegenfahrzeuge nur auf die Entfernung von\n60 m beobachtet hat. Ersichtlich hält es das nicht für »nflichtwidrig, weil die Beobachtung trotz der im Urteil mehrfach\nbetonten Übersichtlichkeit der Straße durch leichte Äurven\nerschwert gewesen sei. Das hätte den Angeklagten aber zu besonderer Vorsicht mahnen müssen (BGH VRS 16, 354; 19, 277).\nKonnte er das Verhalten der entgegenkommenden Fahrzeuge, be=-\nsonders ihre Geschwindiskeit im Verhältnis zueinander infolge\nder Straßenverhältnrisse auch bei erhöhter Aufnerksamkeit nicht\ndeutlich erkennen, mußte er sein Vorhaben, den Handwagen zu\n\nüberholen, schon deshalb zurückstellen und so langsam\nfahren, daß er ein Auffahren in jedem Falle vermeiden\nkonnte. Bisher hat die Strafkamner nicht erörtert, ob\nAnzeichen für eine stetig wachsende Annäherung des Opelwagens an den vorausfakrenden Wagen vorhanden waren und\nwarum der Angeklagte, da die Straße auf weitere Entfernung\nüberblickbar war, eine solche Annäherung nicht erkannt\n\nund nicht bedecht hat, daß der Opelwagen das vor ihn fahrende Fahrzeug möglicherweise überholen werde.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten muß das Landgericht den\nSachverhalt erneut untersuchen. Zu einer Verurteilung kann\nes allerdings nur kommen, wenn es sich von dem Verschulden\ndes Angeklasten, unter Zugrundelegung der oben erörterten\nRechtslage, überzeugt (BGJ NJW ?957, 645 Nr. 14; VRS 22, 35),\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit\nhaben, auch den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung (Tateinheit) nochmals zu prüfen. Der nachgewiesene Blutalkoholgehalt von 0,45 %o zur Tatzeit genügt nicht, die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten festzustellen, weil eine wesentlicäe\nBeeinträchtigung der Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich\nbei schwierigen Verkehrsverhältnissen, schon bei einem weit\n\ngeringeren Blutalkoholgehalt als 1,5%0 eintreten kann\n\n(BGHSt 13, 8%). Deshalb muß bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit stets das Fahrverhelten des Angeklagten mitberücksichtigt werden. In dieser Hinsicht lassen sich möglicherweise Schlußfolgerungen deraus ziehen, daß der Angeklagte,\nselbst als er die Gefahr eines Zusamnenstoßes, zu spät,\nerkannte, noch immer weder gehupt noch gebremst noch versucht hat, nach dem Blenden durch leichtes Linkssteuern,\n\ndas auch bei einer Geschwindigkeit von BO km/std möglich\n\nund zumutbar sein kann, auszuweichen.\n\nJagusch Krumme Dr. Weber\n\nzugleich für äie Bundesrichter Dr. Flitner und\nBörtzler, die sich in\nUrlaub befinden","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-06/4-str-312-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-06/4-str-312-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.983222+00:00"}}