{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-30_4_StR_335_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-30","aktenzeichen":"4 StR 335/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«IL. 057\n\nm Namen des Volkes\n\nLam)\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\ngen Kraftfahrerboten Heinz K Ep zu: Tip: \\ort\ngeboren am MEMEEEEEEEED 1935,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. August 1963, an der teilgenommen haken;\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkuündsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 30. April 1963 mit den Feststeilungen\n\n0\n\naufgehoten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nin Bochum zurlckverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nmn,\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\nunter Einbeziehung einer gegen ihn durch Urteil des Landzerichts in YJuppertal vom 19. Oktober 1962 erkannten Ge-\n\nfüngnisstrafe zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Honaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhait festgestellt:\n\nDer Angeklagte war Kraftfahrerbote bei einem Lesezirkel. Zu den Kunden des Lesezirkels gehört auch die Yanilie\nEEE, iamals in Gevelsberg. Der Angeklagte erschien\ndort am 13. November 1961. Er traf die Ehefrau BEE .ır.:.\nDort spielten vier Kinder. Als der Angeklagte beim Kassicven\nGeld herausgab, äußerte eines der kleinen Kinder, daß der\n\"Onkel viele Taler\" habe. Daraufhin schenkte der Angeklagte\nden Kindern ein Zehnpfennigstück. Für dieses Geld wollte\ndie 4 1/2jährige Regina sofort einen .\"Dauerlutscher\" kaufen\nschen. Frau DW gab ihr daraufhin drei weitere Zehnpfennigstücke, damit sie für jedes Kind einen kaufe. Regina\nöing sehr bald nach dem Angeklagten die Treppe hinunter.\n\nIm Hausflur erwartte sie der Angeklagte und führte sie in\ndie Ecke zwischen HRoftür und Kellertür. Dort entblößte er\nseinen Geschlechtsteil und führte ihn zwischen die nackten\nOberschenkel des mit Kniestrümpfen bekleideten Kindes. In\ndieser Stellung machte er beischlafähnliche Bewegungen bis\nzum Samenerguß. Der Angeklagte schenkte dem Kinde dann\nnoch ein Zehnpfennigstück und ließ es laufen. Es kaufte\nnunmehr fünf Lutscher und brachte sie heim. Ihr kleiner\nBruder hatte Regina zunächst nicht aus dem Hause kommen\nsehen. Als sie zurückkam, zeigte sie die fünf Lutscher und\n\nsagte, der \"Onkel\" habe ihr noch einen Groschen geschenk;,\nör habe \"es sehr nötig gehabt\" und ihr an das Bein gemacht. Das Kind bezeichnete die Stelle vor der Kellertür.\nFrau EIEEEEED ste11te daraufhin dort verspritztes Ejakulat\nfest. Regina erklärte, das habe der \"Onkel\" gemacht, \"der\nimmer die Zeitungen bringt\". Das sofort polizeilich vernommene Määchen schilderte den Sachverhalt dann ebensz.\n\nDer ingeklagte bestreitet die Tat.\n\nDas Landgericht ist überzeugt, daß er der Täter ist,\nEs stützt seine Überzeugung auf folgende Erwägungen:\n\nHur der Angeklagte habe als Zeuge des Gespräches zu_-\nschen Trau BB und Regina gewußt, daß diese sogleich\nnach inm die Treppe herunterkommen werde. Nur er habe deshalb das Kind im Hausflur erwarten können. Wur zu ihn habe\nes wegen der geschenkten zehn Pfennige das auf Dankbarkeit\nbegründete Zutrauen gehabt, ihm zur Kellertreppe zu folgen. |\nSofort nach der Rückkehr habe Regina den \"Onkel, der immer\ndie Zeitungen bringt\", als den Täter bezeichnet und erzählt, \"der Onkel\" habe ihr noch einen \"Taler\" geschenkt,\nfür den sie dann einen fünften Dauerlutscher gekauft hate.\nSchließlich habe sie bei der Gegenüberstellung den Angeklagten sicher aus einer Reihe von acht Männern ähnlicher Sta«tur\n\nherausgefunden.\n\nDiese Erwägungen geben teilweise zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nZwar hat nur der Angeklagte das Gespräch zwischen\nFreu EB und Regina gehört, so daß nur er wußte, das\ndas Kind herunterkommen werde. Dennoch ist es aber nöglich, daß sich im Hausflur noch ein anderer Mann aufhalten\nkonnte, als das Mädchen die Treppe herunterkam. Zahlreiche\nUnzuchtsfälle mit Kindern stellen sich, wie die tägliche\n\nkrfohrung lehrt, als Gelegenheitstaten den jeweiligen\nKindern noch unbekannter Täter dar, wenn es auch zutrifft, daß der Angeklagte, falls er der Täter ist, hier\nschon nach dem Gespräch mit Frau BB rnit einer Tı.tigcelegerheit rechnen konnte, Es trifft auch nicht zu, dns\ndas Kind \"nur\" zu dem Angeklagten das Zutrauen haben\nkonnte, ihm zur Kellertreppe zu folgen, wie das Landgcricht ausführt. Ein Geschenk verschafft bei einem Kinde,\nwenn es nicht durch £rziehung gewarnt ist, zwar otit Vertrauen. Es entspricht aber auch der Lebenserfahrung, daß\nkleine Kinder geschickten Verführern oft arglos folgen,\nauch wenn sie ihnen unbekannt sind. Vor ailem aber hat die\nTatsache, daß das Kind den Angeklagten bei der Gegenüberstellung wiedererkannt hat, nicht den zwingenden Beweiswert, den das Landgericht ihr anscheinend beimißt. Bei\nciner dem Kind tis zur Tat unbekannt gewesen Person,\n\ndie ihm in kriminaltaktisch einwandfreier Weise gezeigt\nwird, mag der Beweiswert einer Gegenüberstellung erheblich\nscin. Hier jedoch kannte das Kind den Angeklagten, der regelmäßig das Bezugsgeld kassierte, bereits; es:hattc ihn\ntags zuvor erneut in der Johnung gesehen und war von ihm\nbeschenkt worden. Unter diesen Umständen kommt dem bloßen\nYiedererkennen für sich allein nur geringe Bedeutung zu.\nAndererseits kann die fehlerhafte Gegenüberstellung unter\ndiesen besonderen Umständen zur Folge gehabt haken, daß\nder Eindruck, den das Kind beim Anblick des ihm unter den\ngegenübergestellten Männern allein und schon vor der Tat\nbekannten Angeklagten hatte, das Erinnerungsbild des\nwirklichen Täters, sofern es eine andere Person als der\nAngeklagte ist, überlagert und das Kind, wenn auch gutgläubig, veranlaßt haben, ihn als Täter zu bezeichnen. kin\nvergleichbarer Tall ist in BGHSt 16, 204 entschieden. Dic\nmögliche Suggestivkraft eines solchen Eindrucks mag bei\neinen zur Tatzeit erst 4 1/2 jährigen Kind nicht zu unter-\n\nschätren sein.\n\nUnter diesen Umständen verliert ein Teil der\nErwägungen des Landgerichts jedenfalis so, wie sic\nim Urteil dargestellt sind, erheblich an Beweiskraits.\nAllerdings ist der Umstand, daß das Mädchen sofort\nnach der Rückkehr den \"Onkel, der immer die Zeitungen\nbringt\" als den Täter bezeichnet hat, von nicht unerheblichem Gewicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aber auf alle\nerörterten Gesichtspunkte gestützt. Das Revisionsgericht kann nicht beurteilen, ob die Strafkammer dieselbe\nÜberzeugung auch erlangt hätte,wenn sie die erörterten\nBedenken erwogen hätte. Das Urteil mußte daher aufgehoten werden.\n\nJagusch Krumnme Lang-Hinrichsen\nFlitner Dr. “eber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-30/4-str-335-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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