{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-30_4_StR_322_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-30","aktenzeichen":"4 StR 322/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zle&,; 085\nIm Nanen des Volkes '“ 058\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Franz-Josef S ED aus rue dort\n\ngeboren am ED 1941,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitrung\nvom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sg vird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 16. Januar 1965\naufgehoben, soweit es ihm Strafaussetzung zur Bevährung versagt hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n>\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten Sf wegen\nNiebstahls in fünf Fällen und wegen schweren Dietstahls\nin vier Fällen zu zehn Monaten Jugenästrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolz.\n\nI. Der Schuldspruch 188t keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers erkennen.\n\nDem Urteil zufolge hat er zusammen mit den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten von Ende Oktober tis\nEnde November 1961 zahlreiche Kraftwagen mit vorher angefertigten Drahthaken erbrochen, teils, um Spazierfahrten\nzu machen, wobei sie die Fahrzeuge nachher irgendwo unbeaufsichtigt stehen ließen, teils,um aus den Jagen Sachen zu\n\nstehlen.\n\nj. In den Fällen 4, 5, 6 c und 7, in denen die\nJugendkanmer auf schweren Diebstahl erkannt hat, war der\nBeschwerdeführer \"von Anfang an darauf aus\", nur in den\nWagen aufbewahrte Sachen wegzunehmen, Sie wollten hier\nnicht auch die “agen stehlen. Ob die Begründung, mit welcher\ndie Jugenäkammer in diesen Fällen die Anwendung der\nNr. 3 des § 243 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlich einvwandfrei ist (vgl. BGHSt 5, 206), kann dahinstehen. Jedenfalls hat sie diese Taten zutreffend als Einbruchsdiebstähle (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beurteilt. Die Revision meint zwar, bei dem Öffnen der Fenster sei keine\nGewalt angewandt worden, wie sie zum Einbrechen gehöre.\nDie Feststellungen des Urteils lassen jedoch keinen\nZweifel daran, daß aus diesen Kraftwagen, also umschlos-\n\nsenen Räumen (BGHSt 1, 158; 2, 214), mittels Einbruchs\ngestohlen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an,\n\ndaß etwas zerbrochen wird; Zerstörungen oder Beschädigungen brauchen nicht unbedingt einzutreten (RGSt 13,\n\n200, 206). Es genügt, daß der Widerstand derjenigen\nSachen, welche die Gegenstände vor Wegnahme schützen\nsollen, mit einiger Kraft überwunden wird (RGSt 4, 354;\n60, 379). Der Beschwerdeführer hat nicht bloß \"mit einer\neinfachen Handbewegung”, wenn auch unter Zuhilfenahne\n\nder Haken, die Riegel der Entlüftungsfenster umgelegt,\nsondern hat zum zweimali.gen Durchbohren er Gummidichtuns\nund zum Umlegen der Riegel immerhin einige körperliche\nXraft aufwenden müssen. Diese Araftanwendung, mag sie auch\n„ nicht schr erheblich gewesen sein, genügt zur Erfüllung\ndes Werkmals \"Einbruch\" (BGH NIE 1956, 389; vgl. auch\nBGHSt 18, 329).\n\n2. In den Fällen 1, 3, 8, 9 und 11 hat die Jugendkammer den Beschwerdeführer wegen Diebstahls verurteilt.\nAuch dies enthält im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu\nseinem Nachteil.\n\nNäherer Srörterung bedarf hier nur äer Fall 9.\nHier hastender Beschwerdeführer und seine Mittäter unmitteltar nacheinander vier Volkswagen mit den Haken geöffnet, um damit zu fahren. Sie brachen einen Wagen nach\ndem anderen auf, weil es ihnen bei keinem gelang, den\nMotor in Gang zu setzen. Auch den vierten Wagen mußten\nsie deshalt stehen lassen.\n\nMit Recht hat die Jugendkammer diese vier Fälle\nals fortgesetzte Tat abgeurteilt. Auf vollendeten Diebstahl hat sie erkannt, weil der Beschwerdeführer unä\n\nseine Hittäter, nachdem ihnen das Inbetriebsetzen des\nNotors mißlungen war, die Wagen durchsuchten und in\nihnen liegende Sachen mitnahmen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.\n\nim Talle 9 ging der Vorsatz des Beschwerdeführers\nzunächst nur darauf, die Wagen zu Spazierfahrten zu stehlen. Die Jugendkamner hat in keinem dieser Fälle festgestellt, daß die Täter sowohl Wagen wie Inhalt entwenden\nwollten. Ihre Zueignungsabsicht ging zunächst allein auf\ndie Wagen. Solange die “Yagen an Ort und Stelle stehen\ntlieben, standen die darin aufbewahrten Sachen immerhin\nnoch im Gewahrsam der KEigentümer.- Sie gelangten erst\n. dann in den Tewahrsam der Täter, als diese von dem lagen\nabließen und nunmehr die Sachen wegnahmen. Irst durch\nderen Mitnahme aus den Wagen brachen sie den Gewahrsanm\nder ligentümer und begründeten eigenen. infolgedessen hat\n„ die Jugendkammer diese Aneignung fehlerfrei alö Diebstahl\nbeurteilt.\n\nDaß sie die versuchten Diebstähle des Wagens und\ndie vollendeten Diebstähle der Sachen nicht als mehrere\nselbständige Taten beurteilt hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht.\n\n3. Vorstehende Erwägungen gelten auch für die Fälle\n6 a und 6 b, in denen die Jugendkammer ebenfalls nur we-\n\ngen Diebstahls verurteilt hat. Bedenklich könnte allenfalls\n\nihre Annahme sein, diese beiden Fälle stünden nicht nur\nunter sich, sondern auch mit dem Falle 6 ce (Einbruchsdiebstahl) in Fortsetzungszusammenhang, so daß alle drei \"älle\neinen fortgesetzten schweren Diebstahl darstellten. Der\ndie Fälle 6 a und 6 b umfassende Gesamtvorsatz (Spazier-\n\nDale, 9\n\nfahrt) könnte sich zwar auch auf den Fall 6 c erstreckt\nhaben, jedoch wäre dies näher zu prüfen gewesen. Es kann\njedoch offen kleiten, ob insoweit wegen fortgesetzten\nDiebstahls (Fälle 6 a und 6 tk) in Tatmehrheit mit schwerem Diebstahl (Fall 6 c) hätte verurteilt werden müssen.\nDer Revisionsführer ist durch die Verurteilung lediglich\nwegen schweren Diebstahls nicht beschwert. Daß die Höhc\nder von der Jugendkammer verhängten Einheitsstrafe\n\n(§ 31 JEG) durch die fehlende Prüfung beeinflußt worden\nsein könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen.\n\nil. Das Landgericht hat die Taten des Beschweräeführers als typische Jugendverfehlungen (8105 Abs. 1\nIr. 2 JGG) beurteilt, weil sie jedenfalls zum Teil nur\nauf jugendliche Fahrleidenschaft, nicht auf das Streben\nnach materiellen Vorteilen zurückgingen. Auf Jugendstrafe\nhat es erkannt, weil dies wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Beschwerdeführers\nerforderlich sei. Zusammen mit seinen Mittätern habe er\ninnerhalb eines Monats 14 Kraftwagen gestohlen oder aus\nihnen gestohlen, und zwar unter Benutzung eigens hierzu\nangefertigter Haken. Zudem .habe er sich schon mehrfach\nstrafbar gemacht, einmal wegen Hehlerei,\n\nDiese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \\\n\nNicht bedenkenfrei sind jedoch die Ausführungen,\nnit denen das Urteil Strafaussetzung versagt hat. Hier\nis5t zwar die inzwischen erfolgte Verheiratung des Beschwerdeführers erwähnt. Im übrigen sagt aber die Jugend- |\nkammer lediglich, seine schädlichen Neigungen seien so\nschwerwiegend, daß nur die Vollstreckung der Strafe erzieherische \"iirkung haben könne.\n\nDiese knappe Begründung 1äßt nicht ausreichend erkennen, ob die Jugendkammer die im § 21 JG niedergelegten\nGrundsätze berücksichtigt hat, Anscheinend hat sich der\nBeschwerdeführer, seitdem er im November 1961 bei seinen\ndiebstählen gestellt worden war, straffrei geführt. Er\nbevornt jetzt mit seiner Frau zusammen ein Zimmer, das er\nnit eigenen Möbeln ausgestattet hat. Diese Umstände könnten\ndie Erwartung rechtfertigen, daß er auch ohne Vollstreckung\nder Strafe, schon unter dem Eindruck seiner Verurteilung,\nKünftig einen rechtschaffenen Letenswandel führen wird.\n\nIb die Jugendkammer dies geprüft hat, 1äßt sich dem Urteil\nnicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, so daß es\n‘n diesen Umfang aufgehoben werden mußte.\n\nJagusch Krumme\n\nzugleich für BR Prof.\nr. Lang-Hinrichsen,\ner sich in Urlaub be-\n\"indet\n\nHat\n\n\"litner Dr. Weber\n\nDue!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-30/4-str-322-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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