{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-30_4_StR_317_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-30","aktenzeichen":"4 StR 317/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[2\nch\n\n1\nt_\n1.2\n\n>\nAn\n\n2165 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Schleifer Verner P uw zu: Hg dort geboren om u 192,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Frofessor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. R. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt in üsr Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 31. Mai 1963, soweit der Ängeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306\nir. 2 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\ni- Die Verfehrensrüge ist nicht in der durch § 344\nAbs. 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.\n\n2, Die Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 306\nir. 2 StGB durch den Angeklagten hat die Strafkammer ohne\nerkennbaren Rechtsfehler begründet. Die Urteilsausführungen\nzur Zurechnungsfähigkeit sind jedoch rechtlich nicht halt-\n\nbar. Die Straikammer hält den Angeklagten für voll zurechnungs-\n\nfähig, weil der Höchstwert seines Blutalkoholgehaltes um\n\n4 Uhr 1,7 %o betragen, zur Tatzeit um 3.15 Uhr also auf jeden Fall unter 2 %o gelegen habe. Diese Alkoholmenge\n\nkönne zwar in Verbindung mit der Erregung des Ingeklagten\neine gewisse Enthemmung bei ihm bewirkt haben; erhebliche\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit sei bei dem \"trinkgewohnten\" Angeklagten dadurch aber nicht hervorgerufen worden.\nDamit hat das Landgericht nicht alle für die Beurteilung\n\nder Zurechnungsfähigkeit in Betracht kommenden Geuichtspunkte\nberücksichtigt.\n\nDer Angeklagte ist, dem Urteil zufolge, erstmals im\nJahre 1957, nach dem Tode seiner ersten Ehefrau, strarftällig\ngeworden. Bis dahin hat er \"ein ordentliches Leben geführt\".\nNun erst kam er \"auf die schiefe Bahn. Er sprach im Üternaß\nacem Alkohol zu und vernachlässigte seine Arbeit\". Seit\nEnde 1957 sei er \"meistens ohne Beschäftigung\" gewesen, Die\n\nnn.\n\n- 3 -\n\nStraftaten ab 1957 seien \"alle auf reichlichen Alkoholgenuß\nzurückzuführen\", wobei zu berücksichtigen ist, daß er nach\neinem Verkehrsunfall am 15. Juli 1960 längere Zeit bettlägerie\nkrank und dadurch möglicherweise gehindert war, übermäßig\nAlkohol zu trinken. Er ist zweimal wegen Volltrunkenheit\nverurteilt worden (Blutalkoholgehalte von 3 #o und 2,93 %o),\nAuch in den Monaten vor der ihm jetzt vorgeworfenen Tat hat\nder Angeklagte in Gastwirtschaften zusammen mit seiner\njetzigen Ehefrau häufig dem Alkohol zugesprochen.\n\nDiese Gesamtumstände zwingen zur Prüfung, ob infolge\nfortwährenden übermässigen Alkoholgenusses seit 1957 eine\nkrankhafte Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten\neingetreten sein kann und eingetreten ist, die, zusammen\nmit dem am Tattage genossenen Alkohol, zu allgemeiner Beeinträchtigung seiner geistigen und seelischen Kräfte,\nbesonders seines Hemmungsvermögens, geführt hat (BGH\n5 StR 173/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR 466/56 vom 6. Dezember 1956; 4 StR 52/61 vom 14. April 1961). Es ist psychiatrisch\nanerkannt, daß chronischer Alkoholismus die Erregbarkeit\nund Reizbarkeit steigern und zur Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit führen kann, insbesondere zusammen mit\nakutem Rausch, der hier in Betracht kommen kann, Diese Erörterung ist auch deshalb geboten, weil das Gesamtverhalten\ndes Angeklagten, wie es jedenfalls bisher festgestellt ist,\nin auffälligem, geradezu unsinnigem Mißverhältnis zu dem\nAnlaß steht. Wenn auch ein unverständliches Verhalten Angetrunkener oder Betrunkener nicht selten ist, so liegt es\nhier angesichts der erörterten Umstände doch nicht fern,\ndaß das Gesamtverhalten des Angeklagten die Folge einer\nzur Tatzeit oder teilweise überhaupt vorhandenen Störung\nder Geistestätigkeit gewesen ist.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird daher ein psychiatrische!\nSachverständiger gehört werden müssen.\n\n-A-\n\nDabei hat das Landgericht auch Gelegenheit, gegebenenfalls\nnäher zu erörtern, welche Bedeutung die zuletzt eingeschränkten\nAussagen des Gastwirts Wilwert etwa für das Beweisergebnis\nhaben.\n\nyagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-30/4-str-317-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-30/4-str-317-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.877671+00:00"}}