{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-30_4_StR_264_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-30","aktenzeichen":"4 StR 264/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2165 055\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Friedel MED zu: (EEE\ngeboren om EEE 1940 in DE.\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Essen vom 12. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrcerlaubnis entzogen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gefängnis\nverurteilt, den zur Ausführung der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bestimmt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum\nTeil begründet,\n\n1, Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDem Angeklagten ist es, wie das Urteil feststellt, infolge\nder starken Abwehr der Agnes SW nicht gelungen, mit\nseinem Glied bei ihr einzudringen. Er hat erst nach längerem\nKampfe von ihr wieder abgelassen, weil sie in ihrer Abwehr\nnicht nachließ. Er ist mithin nicht freiwillig von seinen\nVorhaben zurückgetreten, sondern durch den Widerstand des\nMädchens dazu bestimmt worien. Ob er, wie die Revision meint,\nbei Anwendung \"letzter brutalster Gewalt\" vielleicht doch\nzum Ziele gekommen wäre, ist bei dieser Sachlage unerheblich.\n\nDie Freiheitsberaubung hat die Strafkammer nicht in der\nGewaitanwendung bei der versuchten Notzucht gesehen, sondern\ndarin, daß der Angeklagte Agnes SW zegen ihren Willen\ngehindert hat, den Wagen zu verlassen. Er hat ihre Aufforderung, in die Straße nach Gladbeck abzubiegen, nicht\nbeachtet, sondern ist gegen ihren erkannten Willen mit ihr\nbis in die Nähe von Dorsten gefahren. Als sie auf dem Feldweg, in dem er angehalten hatte, ausstieg und weglief, lief\ner ihr nach und zwang sie, zum Wagen zurückzukehren. Den\nNotzuchtsversuch hat er erst später begonnen, nachdem Agnes\nSE in Vertrauen auf seine ehrenwörtliche Erklärung,\n\nDu\n\n- 3 -\n\ner werde sie nun sofort nach Hause fahren, wieder in den\n\nVagen eingestiegen war. Das Landgericht hat den Angeklagten da,\nher mit Recht auch wegen einer in Tateinheit mit der versuchten Notzucht verübten Freiheitsberaubung verurteilt.\n\n2. Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die\nStrafe über den Rahmen der in gleichartigen Fällen üblichen\nStrafen hinausgehe. Der Strafrichter hat die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach seinem prlichtgemäßen Ermessen, unter Berücksichtigung der gesamten äußeren\nund inneren Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, zu\nbestimmen. Einen allgemeinen Vergleichsmaßstab gibt es\nnicht. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar mildernde\nUnstände zugebilligt, aber eine empfindliche Gefängnisstrafe\nfür erforderlich erachtet. Dabei ist sie nicht von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgezangen. Sie war insbesonderc\nnicht gehindert, auch dem Unstand Rechnung zu tragen, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit erst vier Monate verheiratet war\nund zur Erklärung seiner Tat lediglich einen kleinen Streit\nmit seiner Frau angeführt hat. Damit wollte das Landgericht\nersichtlich hervorheben, daß der Angeklagte nicht durch eine\ngeschlechtliche Notlage zur Tat getrieben worden ist. Fehl\ngeht auch der Angriff gegen die Erwägung der Strafkammer, die\nStrafe müsse streng ausfallen, damit Frauen und Mädchen auf\nden Straßen hinreichend geschützt sind. Das Landgericht meint\ndamit, wie die weiteren Ausführungen erkennen lassen, die\nNotwendigkeit, gegen Notzuchtsverbrechen energisch einzuschreiten, die infolge der Benutzung von Kraftfahrzeugen zur\nEntführung der Opfer an einsame Orte immer häufiger werder.\nDaß Agnes Schulte, wie die Revision meint, durch die Tat\nkeine körperlichen Nachteile oder Spuren der Gewalt davongetragen habe, trifft nach den gesamten Tatfeststellungen richt\n\n-4-\n\nzu. Auch im übrigen wenden sich die Revisionsausführungen'\nnur gegen die Beweiswürdigung, die indes keinen Rechtsfehler erkennen 1äßt.\n\n3. Auch die Einziehung des Personenkraftwagens ist\nrechtlich unangreifbar, Das Landgericht stellt bei der\nSachverhaltsschilderung fest, daß der Angeklagte in \"seinem\"\nPersonenwagen gefahren ist. Ebenso bezeichnet das Urteil\ndas zur Tat benutzte Fahrzeug als \"Wagen des Angeklagten\",\nder nach § 4o StGB einzuziehen sei. Angesichts des klaren\nWortlauts dieser Vorschrift kann es nicht zweifelhaft\nsein, daß die Strafkammer davon überzeugt gewesen ist, daß\ndas Fahrzeug dem Angeklagten gehöre. Das neue Vorbringen\nder Revision hierzu und der nunmehr vorgelegte Finanzierungsvertrag vom 22, August 1962, aus dem sich ergibt, daß\nder Angeklagte den Wagen unter Digentumsvorbehalt gekauft\nhat, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.\n\n4. Die Revision hat nur Erfolg, soweit sie die Entziehung\nder Fahrerlaubnis angreift. Das Landgericht führt zur Begründung lediglich an, der Angeklagte habe durch seine Tat\nbewiesen, daß er \"nicht die charakterliche Stärke eines\nKraftfahrers\" besitze. Die Sperr’rist von vier Jahren begründet es überhaupt nicht. Mithin hat esz jedenfalls nach\nden insoweit überaus knappen Urteilsgründen, äie Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Entziehung der\nFahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist maßgebend\nsind. Zwar ist bei der Entscheidung nach § 42 m StGB in\nerster Linie die Tat zu berücksichtigen. Jedoch müssen\naußerdem die Persönlichkeit des Täters und alle sonstigen\nUmstände, die einen Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, umfassend gewürdigt werden\n(BGH VRS 16, 350, 424; 17, 21, 25; 19, 108, 110; 23, 438).\nWach den bisherigen Tatfeststellungen läßt sich nicht aus-\n\n-5 -\n\nschließen, daß der Angeklagte nur einer einmaligen Aufwallung nachgegeben hat, wofür der von ihm für seine Verfehlung angegebene Grund sprechen könnte, den das Landgsericht für glaubhaft angesehen hat. Das könnte für die Beurteilung, ob die Maßnahme des § 42 m StGB notwendig ist, bedeutsam sein. Die Dauer der Sperrfrist wiederum darf nicht\nnach der Höhe des Verschuldens bemessen werden, sondern es\nkommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit des Täters\nzum Fahren von Fahrzeugen voraussichtlich bestehen wird\n(BGH VRS 21, 262; 23, 438; 22, 35).\n\nJagusch, Krumme\n\nzugleich für\nBR Prof.Dr. Lang-Hinrichsen,\nder in Urlaub ist.\n\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-30/4-str-264-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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