{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-28_4_StR_319_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-28","aktenzeichen":"4 StR 319/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Antliche Sammlung: nein\n\nGV@ 8 121 Abs. 2\n\nEs ist wünschenswert, die Vorlegungspflicht gemäß § 121\nAbs. 2 GVG nicht weiter auszudehnen, als es zur Wahrung\nder Rechtseinheit unbedingt unerläßlich ist, weil cine\nübermäßige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der\nOberlandesgerichte der Fortentwicklung des Rechts durch\nEntwicklung eigener Rechtsgedanken der Oberlandesgerichte\n\nnicht dienlich ist.","text_plain":"wer,\nAu\n\ni -\nNachschlagewerk: ja L 1 6 5 0 59.\nAntliche Sammlung: nein\n\nGV@ 8 121 Abs. 2\n\nEs ist wünschenswert, die Vorlegungspflicht gemäß § 121\nAbs. 2 GVG nicht weiter auszudehnen, als es zur Wahrung\nder Rechtseinheit unbedingt unerläßlich ist, weil cine\nübermäßige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der\nOberlandesgerichte der Fortentwicklung des Rechts durch\nEntwicklung eigener Rechtsgedanken der Oberlandesgerichte\n\nnicht dienlich ist.\n\nBGH, Beschl. v. 28. August 1963 - 4 StR 319/63 - AG Bielefeld\nOLG Hanm\n\n[03\n\ntR_319/63\n\nui.\n\nBeschluß\n\nGunnar men m zu ARMSOAIFRe En Wr En Gee s Warl\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz A ED aus SEE. zchoren ar\nEEE 191. ir SED:\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. August 1963\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur\nEntscheidung zurückgegeben,\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Angeklagten einen Stra?-\nbefehl wegen Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO erlassen\nund einc Geldstrafe festgesetzt. Seinen Einspruch hat es\ngemäß § 412 StPO durch Urteil verworfen. Nit der Revision\nhat der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und\ndes sachlichen Rechts gerügt. Das Oberlandesgericht in\nHamm hält die Revision für zulässig, weil das Verwerfungsurteil auf der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Strafvorschrift des § 49 StVO beruht. Diese Nichtigkeit müsse in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlosscnen Verfahren ebenso wie das Vorliegen eines Verfahrens-\n\nhindernisses beachtet werden. Weil das Oberlandesgericht\n\nin Frankfurt am Nain am 22. November 1962 jedoch entschicden hat, das Berufungsgericht dürfe bei Verwerfung der\nBerufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO nicht prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht wirksame Bestimmungen angewandt habe\n(NJW 1963, 460 betr. § 71StVZ0), hat das Oberlandesgericht\nin Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt (§ 121 Abs, 1 Nr. la, Abs, 2 GVG). Nach seiner\nAnsicht ist äie Rechtslage im Falle des § 412 StPO dieselbe\nwie im § 329 StPO.\n\nDie Vorlegung ist nicht zulässig.\n\nOb eine zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG verpflichtendo Abweichung in \"derselben Rechtsfrage\" gegeben\nist, mag sich im allgemeinen nach denselben Gesichtspunkten\nrichten wie die Früfung der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVG.\nUnter derselben Rechtsfrage in diesem Sinne hat der Bun-.\ndesgerichtshof nicht nur dieselbe Frage innerhalb derselben\n„ Gesetzesvorschrift verstanden, sondern unter anderem auch\ndie Auslegung von Rechtsbegriffen, die mit demselben sachlichen Inhalt in mehreren Vorschriften vorkommen (BGHSi 6,\n423 Geringwertigkeit; 10, 344: zu den §§ 2, 5 EhScht mit\nArt. 12 GG). Zu § 1356 GVG hat er allgemein ausgesprochen,\nder Zweck dieser Vorschrift, eine einheitliche Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu gewährleisten, mache die Vorlage\nan den Großen Senat auch dann erforderlich, wenn der\n\"zleiche Rechtsgrundsatz\", mag er auch in mehreren Gesetzcsbestimmungen seinen Niederscllag gefunden haben, von zwei\nSeneten unterschiedlich aufgefaßt werde (BGHZ 9, 179, 180;\nvgl. auch BGHSt 18, 279 zu § 121 Abs. 2 GVG für den Fall\nder Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 401 Abg0O,\n\n123 BrMonG). Mag die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprcechung des Bundesgerichtshofs also eine nicht zu enge Hand-\n\nhabung der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVG gebieten, so\nist doch größere Zurückhaltung bei der Einschränkung der\nEntscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte durch § 121\nkbs. 2 GVG geboten. Wird die Vorlegungspflicht im Rahren\ndieser Vorschrift weiter ausgedehnt, als es zur Wahrung der\nRechtseinheit unbedingt unerläßlich ist, so würde dies\n\nden Spielraum für die Entwicklung eigener Rechtsgedanken\näurch die Oberlandesgerichte übermäßig einengen und wäre\nder Fortentwicklung der Rechtspflege daher nicht dienlich,\nDer mögliche Widerstreit der Rechtsansichten mehrerer H\nOÖberlandesserichte in Revisionssachen kann durch Beibringung\nmöglichst vielfältiger Gesichtspunkte eine unentbehrliche\nGrundlage für spätere Entscheiäungen des Bundesgerichtshofs bilden (BGH ili § 121 GVG Nr. 12; Löwe-Rosenberg\n\n20. Aufl. § 121 GVG Anm. 19 e; Eb, Schmidt, Lehrkommentar\nTeil III § 121 Erl. 22).\n\nIm vorliegenden Fall läßt sich nicht sagen, das Urteil des Oberlandeszerichts in Frankfurt am Main zu\n§ 329 StPO, an das sich das Oberlandesgericht in Hanm gcbunden fühlt, habe im Sinne des § 121 GVG dieselbe Kechtsfrage entschieden, wie sie nunmehr zum § 412 StPO zu |\nentscheiden ist. Die §§ 329 Abs. 1 und 412 Abs, 1 StPO\nenthalten lediglich Ausnahmen von dem Grundsatz, da\ngegen einen in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten, ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 232,\n235 StPO, kein Urteil ergehen dürfe. Nur auf diese Ausnahmen bezieht sich ihre Übereinstimmung. Tagegen bestimmen sie nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angscklagten kein Verwerfungsurteil gegen ihn erlassen werden\ndarf. Aus der im wesentlichen gleichen Regelung der formalen Folgen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten\nläßt sich nicht ohne weiteres die Notwendigkeit herleiten»\n\nw\n\n>\n\ndic vom Oberlandesgericht in Hamm vorgelegte Rechtsfrage\ncinheitlich zu entscheiden. Denn ob cine rechtswirksan\nangefochtene gerichtliche üntscheidung, die auf einen\nungültigen Strafgesetz beruht, im Rechtsmittelverfohren\naufgehoben werden muß oder kann, obwohl gerade diesc Rüge\nin dicsem Verfahren nicht zulässig oder nicht erhoten worden ist, ist eine weit verzweigte, bei vielen Verfahrensgestaltungen auftauchende Frage, deren Lösung sich jeweils\nauck nach der Art des Verfahrens richten könnte, in dem\ndie angefochtene Entscheidung ergangen ist. Diese Frage\nkönnte bei cinem im ordentlichen Strafverfahren auf Grund\nmündlicher Verhandlung erlassenen Strafurteil anders zu\nbeurteilen sein, als bei einem durch Verwerfung des Einspruchs aufrechterhaltenen Strafbefenl, der in einem\nsummarischen schriftlichen Verfahren und ohne gerichtliche Schuldfeststellungen erlassen worden ist (Löwe-Rosenberg aaO § 412 Anm. 1 a; Eb. Schmidt aaO Teil II\n\n§ 409 Erl. 8),\n\nDa hiernach die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121\nAbs. 2 GVG) nicht gegeben sind, muß die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben\nwerden.\n\nrk Jagusch Krumme\nzugleich für BR.Prof.Dr.\n\nLang-Hinrichsen, der im\nUrlaub ist,\n\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/4-str-319-63","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/4-str-319-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.802293+00:00"}}