{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-23_4_StR_314_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-23","aktenzeichen":"4 StR 314/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IF\n4_S4R_314/63 -i.. 1608\"\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebrauchtwagenhändier Josef Hans DEEB zus\n\nICE: ; Sort geboren am GE 1931,\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafnenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Wuppertal von\n21. Februar 196% aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung\nin Tateinheit mit Übertretung des § 9 StVO, § 21 StV& verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.\n\nDie Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:\n\nAm Nachmittag des 4. April 1961 fuhr der Angeklagte,\nnschädcn er in Solingen-Landwehr von der Elberfelder Straße\naus Richtung Langenfeld in die Bundesstraße 229 eingebogen\nwar, mit 40 km/std in die dort liegende Eisenbannunterfiührung\nhincin. In diesem Augenblick überquerte der Grieche AED\nim vorderen Drittel der Unterführung die sechs Meter breite\nFuhrbahn von rechts nach links. Als er etwa in der Mitte\nder rechten Fahrbahnseite war, sah er den Wagen des Angeklagten, der inzwischen auf wenige Meter herangekommen war,\nund sprang verwirrt und erschreckt an die rechte Innenvwand\nder Unterführung zurück, Der Angeklagte bremste sein Fahrzcug deshalb sofort stark ab, so daß es hielt, als An\ndie Mauer des Tunnels fast erreicht hatte. Der Wagen stand\nleicht schräg auf der Fahrbahn, der rechte vordere Kotflügel\nberührte fast die rechte Mauerseite, während das Heck etvas\nzur Straßenmitte hin gerichtet war. Um von dem Wagen nicht\nan die Mauer gedrückt zu werden, war Ambatzis mit dem\nrechten Bein auf die vordere Stoßstange gesprungen und hatte\nsich mit dem Oberkörper auf die Kühlerhaube geworfen. Da der\nWagen hielt, sprang er sogleich wieder ab und lief davon.\n\nEr hatte eine leichte Prellung am linken Knie davongetragen:\n\nDas Landgericht sieht ein für den Unfall ursächliches\nVerschulden des Angeklagten darin, daß er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren sei, weil er bein\nEinfahren in die Unterführung seine Fahrbahn wegen der\nRechtskrümmung der Straße und wegen der Tunnelwand nur\nwenige Heter habe überblicken können. Als Ortskundiger habe\ner gewußt, daß in der Unterführung rechts ein Bürgerstcig\nfehlt und mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern auf.\nder nur gut 3 m breiten rechten Fahrbahnseite zu rechnen\nsci, umsomcehr, als unmittelbar hinter dem Tunnel von rechts\ndie Wipperauer Straße mit ihrem linken Bürgersteig auf\ndie Bundesstraße 229 einmündet. Als langjährigem Kraftfahrer\nsci ihm auch bekannt gewesen, daß er sein Fahrzeug auf däieser Sichtstrecke von nur wenigen Metern bei einer Fahrgeschwindigkeit von \"mindestens 40 km/std\" nicht werde anhalten Können,\n\nGegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken.\nDer Angeklagte durfte, obwohl er auf ciner Vorfahrtstraße\nfuhr, allerdings nicht so schnell fahren, daß er es sich\nunmöglich machte, einen in seine Fahrbahn geratenen, lür |\nihn sichtbaren Verkehrsteilnchmer rechtzeitig wahrzunchmen\nund einen Zusammenstoß mit ihm durch Ausweichen oder Brensen\nzu vermeiden (BGHSt 7, 118, 124; VRS 15, 346, 348; 16,\n124; 22, 134). Davon geht auch das Urteil aus,\n\nDas Schwurgericht hat seine Ansicht, der Angeklagte |\nhabe die nach den Sichtverhältnissen zulässige Geschwindigkeit überschritten, jedoch nicht zutreffend begründet. Wie\nweit der Angeklagte noch von Ambatzis entfernt war, als\ner ihn sehen konnte, hat es nicht festgestellt. Bei der\n\nrechtlichen Würdigung geht es zwar allgemein von einer\n\"Sichtstrecke von wenigen Metern\" aus. Das trifft jedoch\nnach den Urteilsfeststellungen so allgemein nicht zu, Bei\nder Beschreibung der örtlichen Verhältnisse ist nämlich\nangegeben, daß die innerhalb der Unterführung angebrachte\nLeitlinie im vorderen Drittel der Unterführung, also dort,\nvo Ambatzis die Fahrbahn zu überqueren begonnen hatte, für\ncinen von der Elberfelder Straße in die Unterführung cinfahrenden Kraftfahrer auf 50 m, die rechte Fahrbahnscite\n\nim Tunnel \"erst auf kürzere Entfernung\" und nur die rechte\nMauerinnenscite des Tunnels, wohin AB in seiner Verwirrung zurücksprang, auf wenige Meter zu überblicken ist,\nDas Schwurgericht hat die zuletzt bezeichnete geringste\nSichtweite dem Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit zugrundegelegt. Das ist unzulässig, weil der Angeklagte sich bei\nder Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit nur nach der Übersehbarkeit\nsciner Fahrbahn zu richten brauchte, da diese rechts unmittelbar an die Tunnelmauer grenzt. Die hiernach zulässige\nGeschwindigkeit kann er nicht überschritten haben, wcil es\nihm sogar fast gelungen ist, seinen Wagen noch vor Ambatzis\nanzuhalten, als dieser von der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte 1,50 m an die Tunnelwand zurückgesprungen war, Bei\nseiner Geschwindigkeit von 40 km/std hatte der Angeklagte,\nohne Berücksichtigung einer verlängerten Raktionszeit, cinen\nAnhalteweg von rund 25 m. So weit mußte er also mindestens\nvon dem Standpunkt des A noch entfernt sein, als er\nzu bremsen begann.\n\nRechtsirrig ist auch die Ansicht des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß ein Fußgänger\nplötzlich innerhalb der Unterführung auf der rechten Fehrbahnhälfte auftaucken werde, weil dort ein Gehweg fehle.\n\nDa auf der gegenüberliegenden Seite ein Fußgängerweg durch\nden Tunnel fünrt, ist die Benutzung der Fahrbahn innerhalb\ndes Tunnels für Fußgänger nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO verboten. Jeder Kraftfahrer darf darauf vertrauen, daß ein in\nderselben oder entgegengesetzten Richtung gehender Fußgänger einen vorhandenen Gehweg bemutzen und die Fahrbahn\nnicht betreten werde, ohne sich vorher darüber zu unterrichten, ob er durch nahende Fahrzeuge gefährdet werden\nkönnte (BGH 2 VRS 12, 21; VRS 14, 296, 298; 17, 420; 24,\n288). Das gilt selbst dann, wenn sich der Gehweg auf der gegen\nüberlicgenden Scite befindet, An dieser Rechtslage ändert\n\nes nichts, daß hier unmittelbar hinter der Unterführung\n\nvon rechts, von der Elberfelder Straße aus geschen, die\nnicht bevorrechtigte Wipperauer Straße in die Bundesstraße\n229 einmündet, deren linker Bürgersteig an der rechten\nTunnelmauer endet. Diese verkehrstechnisch bedenkliche Anlage des Gehwegs berechtigte A nicht dazu, von dieser\nStraßencinmündung aus auf der für ihn linken Fahrbahnhülfte\nder Bundesstraße 229, ohne Gehweg, weiterzugehen, und sodunn\nim vorderen Drittel der Unterführung ohne genügenden Ausblick nach links die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Fu3-\ngängerweg hin zu überqueren. Fußgänger sind an der Einmündung der Wippcrauer Straße vielmehr verpflichtet, sich\nzuerst cine ausreichende Sicht auf den Fahrverkehr der bevorrechtigten Bundesstraße, auch nach links hin, zu verschaffen, diese Straße außerhalb des Tunnels, und zwar erst\nnach sorgfältiger Beobachtung des Verkehrs, zu überqueren\nund sodann den Fußgängerweg durch den Tunnel zu benutzen.\n\nDas gegenteilige Verhalten AB' var arob verkcehrswidrig und wegen der unverkennbaren Gefährlichkcit so\nunvernünftig, daß der Angeklagte nicht mit ihm zu rechnen\n\nbrauchte und es auch nicht voraussehen konnte. Die Voraussehbarkeit ist cine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht\nzuf Grund der ausreichenden Tatsachenfeststellungen dcs\nSchwurgerichts abschließend beurteilen kann (BGHSt 10,\n12110\n\nEntfällt aber die Voraussehbarkeit oder ist sie\nwenigstens wegen des grob unvernünftigen Verhaltens des\nVerletzten so gering, daß in der Nichtberücksichtigung\nder dann nur noch sehr entfernten Gefahr keine Verletzung\nder Sorgfaltspflicht mehr zu finden ist, so ist auch der\nVorwurf der Fahrlässigkeit unbegründet (RGSt 34, 91, 94;\nBGHSt 15, 462, 464 a.E.;5 16, 124, 126; 22, 131, 134). Da\nhier zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung kceirc\nFeststellungen mehr erforderlich sind und eine weitere Auf-Klärung der inneren Tatscite der dem Angeklagten ebenfalls\nvorgeworfenen Übertretung des § 9 StVO keinen Erfolg mehr\nverspricht, muß der Angeklagte freigesprochen werden\n(8 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse,\nzur Last. Ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nen\n\ngemäß § 467 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, besteht kein\nAnlaß,\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nPlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-23/4-str-314-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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