{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-23_4_StR_303_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-23","aktenzeichen":"4 StR 303/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"di\n2165 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Diakon Wilhelm KÜB aus DEE -\nSEE, zeborcn 2 GE 1935 ir Dumm:\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 1. März 1963 mit den YFeststellungen dazu aufgehoben:\n\na) soweit der Angeklagte im Falle VI 1 (Roland Se\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen für\nschuldig befunden:\n\na) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter\nschverer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern\nin drei Fällen,\n\nb) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer\nUnzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern in einem\nralle,\n\nce) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter\nschwerer Unzucht zwischen Männern in einem Falle,\n\nd) der versuchten Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit\nmit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern und versuchter Unzucht mit Kindern.\n\nDas Landgericht hat ihn deswegen unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil\nbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß der\n\nin der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung eines\nSachverständigen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Be-\n\n- 3 -\n\nlastungszeugen abgelehnt worden ist, weil die Jugendschutzkammer die nötige Sachkenntnis und Erfahrung hierfür be-\n\nsitze.\n\nBei der Vernehmung von Kindern als Zeugen braucht nicht\nimmer ein Sachverständiger zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hinzugezogen zu werden. Es gibt Fälle, in denen dem\nGericht, insbesondere einer Jugendschutzkammer, ausreichende\nErkenntnismittel zur Verfügung stehen, um die Glaubwürdigkeit\nvon Kinderaussagen selber zu beurteilen. Das gilt etwa\ndann, wenn die belastenden Angaben in anderen Umständen\nerhebliche Unterstützung finden (BGHSt 7, 82, 85). Ein\nsolcher Fali liegt hier vor.\n\nZwar hat der Angeklagte behauptet, er sei nicht gleichgeschlechtlich \"veranlagt\". Aber rechtsbedenkenfrei schließt\ndie Jugendstrafkammer auf gleichgeschlechtliche Neigungen des\nnach seiner Einlassung aus christlichen Grundsätzen mit\nFrauen noch nicht zu geschlechtlichem Umgang gekommenen\nAngeklagten, weil er zugegeben hat, den Schüler Uwe CB\nauf den Mund geküßt und möglicherweise \"in mehreren Fällen\"\n\"Jungen auf die Wange geküßt oder die Wange - meist mit der\neigenen Wange - gestreichelt\" zu haben. Das mag, für sich\nallein genommen, noch nicht viel besagen. Es spricht aber,\nwie die Jugenästrafkammer rechtlich unangreifbar ausführt,\nfür die Glaubwürdigkeit der zahlreichen jugendlichen Zeugen,\ndie derartige Vorfälle bekundet haben, wie für die Glaubwürdigkeit derjenigen Jungen, die übereinstimmend über unzüchtige Handlungen des Angeklagten an ihnen oder mit\nihnen ausgesagt haben.\n\nBei dieser Sachlage brauchte das Landgericht auch nicht\ndeswegen einen Sachverständigen zu hören, weil zwei der Jungen\nerst in der Hauptverhandlung bekundet haben, beim Angeklagien\nsei es infolge seiner Handlungen an ihnen zum Samenerguß ge-\n\n-\n\nk\n\n- A -\n\nkommen. Denn die Jugendstrafkamner ist davon überzeugt,\ndaß diese Jungen mit ihrer Aussage vor der Polizei insoweit\nnicht aus Mangel an Wahrheitsliebe zurückgehalten haben,\nsondern aus Scham. Auch die übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände lassen den Ablehnungsbeschluß nicht als\nrechtlich fehlerhaft erscheinen. Mit dem Gesichtspunkt einer\newwaigen Absprache der Jungen zum Nachteil des Angeklagten\nsetzt sich das Urteil ausreichend auseinander. Gegen die\nAussage des Robert WB brauchte das Gericht keine Bedenken zu haben. Denn selbst wenn, wie die Revision behauptet, ohne daß es aus dem Urteil hervorginge, Roland Se\nvon dem unzüchtigen Verhalten des Angeklagten gegenüber\nVB nichts gemerkt hat, obwohl Sp in demselben\nZimmer wie der Angeklagte unä Robert VW schlief, widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, wenn SW richt\nbenerkte, was sich, wie das Landgericht feststellt, zwischen\ndem Angeklagten und VB häufig zutrug. Rechtsfehlerhaft\nist es auch nicht, daß das Landgericht für die Glaubwürdigkeit des Roland SW herangezogen hat, er habe in der\nHauptverhandlung zugegeben, sich vor dem Vorfall mit dem\nAngeklagten schon selbst befriedigt zu haben. Die Offenbarung dieses Umstandes durfte ohne Rechtsfehler als Anzeichen\nfür seine Wahrheitsliebe gewertet werden, well Jungen im\nAlter von 153 Jahren sich im allgemeinen scheuen, geschlechtliche Erlebnisse anderen als Gleichaltrigen zu offenbaren.\nSo brauchten auch EB = Bekundungen die Jugendstrafkamner\nnicht dazu zu veranlassen, einen Sachverständigen über seine\nGlaubwürdigkeit zu hören. Ebenso nötigte der Umstand nicht,\nzur Vernehmung eines Sachverständigen, daß, wie die Revision\nbehauptet, mehrere ältere Jungen ihre Aussagen vor der\nPolizei in der Hauptverhandlung \"geändert, bezw. abgeschwächt\"\nhaben. Ob abweichende Aussagen im Einzelfalle vorliegen,\nworauf sie beruhen und welche Bedeutung ihnen zukommt, ist\nregelmäßig Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung.\n\n-5._\n\n2. Auf den ursprünglichen Hilfsbeweisamtrag, die früheren\nMitarbeiter des Angeklagten namens ge. : EEE\nund KB als Zeugen zu hören, kann sich die Revision nicht\nmehr berufen. Dieser Antrag war, noch in weiterer Beziehung,\nim Rahmen des Schlußpläädoyers des Verteidigers am ersten\nSitzungstage gestellt worden. Das Landgericht hat daraufhin jedoch kein Urteil verkündet, sondern die Beweisaufnahme\nfortgesetzt und dabei einem Teil dieses Antrags entsprochen,\nDanach hat der Vorsitzende, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt, die Beteiligten befragt, ob noch Beweisamträge gestellt würden. Nunmehr hat der neue Pflichtverteidiger unter\nBezugnahme auf diesen Hilfsamtrag von Vortage nur noch den\nHauptantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugen einzuholen, wie das auch in den\nHilfsbeweisamtrag bereits geschehen war. Das hat das Landgericht abgelehnt, Aus diesem Verfahrensvorgang geht nicht\nhervor, daß der Hilfsbeweisamtrag, jene drei noch nicht gehörten Mitarbeiter des Angeklagten zu vernehmen, bestehen bleiben sollte. Zweck der Frage des Vorsitzenden war es gewesen,\nKlarheit darüber zu schaffen, welche Beweiserhebungen die Beteiligten etwa noch wünschten. Legte der Verteidiger nach dem\nErgebnis der weiteren Beweisaufnahme weiterhin Wert auf die\nVernehmung der drei Mitarbeiter ebenso wie auf Einholung\ndes Gutachtens, so hätte er dies klarstellen müssen. Das\nGericht durfte nach Zurückweisung des Antrags auf Einholung\ndes Gutachtens andernfalls annehmen, die Beweisamträge seien\nnunmehr erschöpft, denn die Bezugnahme auf den Hilfsbeweisamtrag bedeutete mangels weiterer Erläuterung nur, das nunnehr\nverlangte Sachverständigengutachten sei bereits in dem\nHilfsbeveisamtrag vom Vortage beantragt worden. Dasselbe gilt\nauch für die Schlußanträge nach der Hauptverhandlung, die\nsich lediglich auf die früher gestellten Schlußanträge beziehen.\n\nLb\n\n- 6 -\n\nNach dem, was die früheren Mitarbeiter des Angeklagten\nim Ermittlungsverfahren ausgesagt hatten, brauchte sich\ndem Landgericht auch nicht die Ansicht aufzudrängen, ihre\nVernehmung in der Hauptverhandlung könne als Entlastung\ndes Angeklagten in Betracht kommen. Ein Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht ist daher ebenfalls nicht dargetan\n(§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch begegnen nur im Falle SW (VI 1) rechtlichen Bedenken. Es fehlt hier an der nach Sachlage erforderlichen\nPrüfung, ob Roland Sp von dem Angeklagten zur Unzucht\nverführt worden ist. Davon hängt die Verurteilung nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB in diesem Falle ab (BGHSt 17, 63, 64).\nZu einer solchen näheren Erörterung bestand immerhin Veranlassung. Dem angefochtenen Urteil zufolge hatte sich\nSC früher schon selbst befriedigt; er war das einzige\nOpfer des Angeklagten, bei dem die Kammer aufgrund seiner\nAussage die Überzeugung gewonnen hat, daß er an dem unzüchtigen Treiben Gefallen gefunden hat.\n\nIm Falle SW nuSte üer Schuläspruch daher aufgehoben\nwerden, ebenso die insoweit verhängte Einzelstrafe.\n\n2. Hinsichtlich der Strafzumessung rügt die Revision\nmit Recht, daß dem Angeklagten mangelnde \"Einsicht in die\nStraftaten\" straferschwerend zugerechnet worden ist. Der\nAngeklagte hat jede Straftat geleugnet. Bei dieser Verfahrenslage kann er nicht ohne Schuldgeständnis, zu welchem\ner nicht verpflichtet ist, Schuldeinsicht zeigen. Es läßt\nsich immerhin nicht ausschließen, daß die Jugendstrafkammer\ngen Angeklagten milder bestraft hätte, wenn sie ihm nicht\n\n- 7 -\n\nmangelnde Einsicht zur Last gelegt hätte. Deshalb müssen\nauch die übrigen Einzelstrafen in den Fällen aufgehoben\nwerden, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt. Damit\nentfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-23/4-str-303-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-23/4-str-303-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.569843+00:00"}}