{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-21_4_StR_282_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-21","aktenzeichen":"4 StR 282/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21er PeS Ku\n\nA StR _282/63\n\nBescehlwuß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kältetechniker Albert R ED zus DEE:\ngeboren arı EEE 1925 ir DEE.\n\nwegen Übertretung der StVO\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. August 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm\nzur Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\ns\n\nI. Der Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen in\n\nDortmund auf der Immermannstraße und wollte nach links in die\nbevorrechtigte Münsterstraße einbiegen. An der Einmündung,\ndie weder mit Leitlinien noch mit Pfeilen zur Kennzeichnung\nvon Fahrspuren (Bild 31 a, 36 a, 36 b Anl. zur StVO) verschen war, hatten sich zwei oder drei Personenkraftwagen nach\nlinks bis zur Fahrbahnmitte eingeordnet, die nach links abbiegen wollten, wie sie durch Blinkzeichen anzeigsten. Der Angeklagte sah dies, fuhr rechts an ihnen vorbei und hielt\nrechts neben dem vordersten Fahrzeug an. Er bog dann eher\n\nals die links von ihm stehenden Wagen nach links in die\nMünsterstraße ein und behinderte dadurch einen von links\nherankommenden Motorrollerfahrer,\n\nEr ist wegen Übertretung der §§ 1, 8, Abs. 3 Satz 2\nStyO i.V. mit § 21 StVG zu Geldstrafe verurteilt worden. Mit\nder Revision macht er geltend, das mehrspurige Linkseinbiegen sei nicht verboten, Er habe sich, soweit möglich, nach\nlinks cingeoränet.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm ist der Ansicht, der\nAngeklagte habe gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO verstoßen, weil\ner seine Einordnungspflicht verletzt habe. Es hat die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 121 Abs, 2 GVG\nvorgelegt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1959 (VRS 17, 453) es für zulässig\nerklärt hat, daß ein Kraftfahrzeugführer, der aus einer\nEinbahnstraße nach links in eine andere Einbahnstraße einpiegen will, mit besonderer Vorsicht Fahrzeuge, die, um ebenfalls nach links abzubiegen, äußerst links eingeordnet\nlangsam fahren, auf der linken Fahrbahnhälfte rechts überholt und rechts neben dem haltenden vordersten Fahrzeug hält.\n\nII. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einen\nVerkehrsfall entschieden, in dem auf einer Einbahnstraße\nnach ganz links hin eingeordnete Kraftfahrer ebenso wie\nder rechts neben ihnen auffahrende nach links in eine\nandere Einbahnstraße abbiegen wollten. Im Vorlegungsfallc\nbetrifft der im übrigen gleiche Verkehrsvorgang das Abbicgen aus einer Straße mit Gegenverkehr in eine ebensolche,\nbevorrechtigte Straße. In beiden Fällen können die zu berücksichtigenden gesamten Verkehrsumstände völlig verschicden liegen und daher dieselbe, aber auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung nahelegen. Beim Linksabbiegen\nsind zahlreiche berechtigte Verkehrsbelange miteinander auszu-\n\ngleichen: das des Einbiegenden, des Folgeverkehrs, etwaigen\nGegenverkehrs, bei Kreuzungen auch dasjenige des Quer- und\nEinbiegeverkehrs aus einer oder beiden Richtungen. Diese\nGesichtspunkte können zu einer solchen Vielzahl von Einordnungsfragen führen, daß es fraglich ist, ob sich allgemein gültige, für die Verkehrsübung brauchbare Regeln\ndafür, vom grundsätzlichen Linkseinordnen abgesehen, aufstellen lassen. Die Auffassung, daß ein Rechtsauffahren,\nauch bei breitesten Fahrbahnen beider Straßen, schlechthin\nunzulässig sci, wird sich schwerlich rechtfertigen lassen.\nEbensowenig steht schon fest, daß gemeinsames Auffahren,\nHalten und Wiederanfahren, wenn der Rechtsfahrende nunmehr\nschneller ist, stets ein Überholen im Rechtssinne darstellen müßte, Beim Halten und Wiederanfahren liegen die wesentlichen Umstände vielfach anders als beim zügigen Überholen,\ndas, von Sonderregelungen abgesehen, nur links geschehen\ndarf. Verkcehrsrechtsfragen lassen sich nicht aus Begriffen\nheraus entscheiden. Maßgebend müssen die natürliche Betrachtung\nund dic praktischen Verkehrsbedürfnisse sein,\n\nDas vorlegende Oberiandesgericht kann seinen Rechtsfall hiernach entscheiden, ohne durch die Entscheidung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts im Einbahnstraßenfall\ngebunden zu sein. Die obigen Ausführungen sollen nur zeigen,\n\ndaß die Vielzahl der denkbaren Umstände einer solchen\nrechtlichen Bindung entgegensteht.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-21/4-str-282-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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