{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-16_4_StR_309_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-16","aktenzeichen":"4 StR 309/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_ S+R_309/63 2165 064\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nacn Dreher Ferdinand H ip zus He; dort\ngeboren am EEE 940,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Mitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat 0]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 4. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neen\n\n- >. x\n\nGründes\n\nDer Angeklagte fuhr am 14. Oktober 1962 gegen 5.30 Uhr\nmit seinem Opel-Rekord-Wagen auf der Autobahn von Herne\nnach Duisburg. In einer leichten Rechtskurve hinter der\nAusfahrt Duisburg-Kaiserberg fuhr er, bei einer Geschwindigkeit\nvon 100 km/std, so weit nach links, daß er über die Überholbahn auf den Grünstreifen und dort in spitzem Winkel\ngegen die Leitplanke stieß. Das Fahrzeug prallte zurück,\nüberschlug sich und blieb schließlich auf der rechten\nBöschung der Autobahn auf dem Dach liegen, Die Begleiterin\ndes Angeklagten ist so schwer verletzt worden, 'daß\nsie bald darauf starb. Der Wagen wurde \"bei dem Unfall\"\nerheblich beschädigt, das Felgenhorn des rechten vorderen\nReifens so tief eingebeult, daß der Reifen \"schließlich\nvöllig ohne Iuft war.\" Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nbetrug zur Zeit des Unfalls 1,14 %.\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bestimmt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie\nmuß Erfolg haben. Zu\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angegeben hat, die das Landgericht\nzur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen\nkönnen.\n\nDie Sachrüge greift jedoch durch.\n\n-3-\n\nIn !!bereinstimmung mit dem Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen ist die Strafkammer von der Unrichtigkeit\nder Einlassung des Angeklagten überzeugt, \"sein Wagen habe\nunvermittelt stark nach rechts herübergezogen, weil der rechte\nvordere Reifen plötzlich luftleer geworden sei; er habe deshalb versucht, durch kräftiges Einschlagen der Lenkung nach\nlinks das Fahrzeug zu halten.\" Insoweit lassen die Urteilsausführungen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nFür möglich hält die Strafkammer jedoch, daß der rechte\nvordere Reifen vor dem Unfall langsam die luft verloren hat\nund der Wagen deshalb allmählich nach rechts gefahren ist. Ein\nsolcher Vorgang sei jedoch, so führt das Urteil aus, schon\nlängere Zeit vorher deutlich in der Lenkung zu bemerken und\ndurch leichtes Gegensteuern sowie Abbremsen ohne weiteres zu\nbeherrschen, wie jedem Kraftfahrer bekannt sei. Der Unfall\nzeige, daß der Angeklagte zu stark nach links gesteuert habe\nund deshalb gegen die Leitplanken gefahren sei. \"Diese übermäßige Reaktion sei eine typische Folge des erheblichen\nAlkoholgenusses.\" Die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten sieht das Landgericht sowohl darin, daß\nder Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss noch einen\nKraftwagen gesteuert hat, als auch darin, daß er das Fahrzeug\nzu stark nach links gelenkt hat, obgleich er erkennen konnte\nund mußte, daß sein Wagen dadurch bei der hohen Geschwindigkeit\nvon 1oo km/std nach links auf den Grünstreifen geraten und\ngegen die Leitplanke stoßen werde.\n\nDiese Begründung ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden;\nweil sie nicht erkennen läßt, ob das Landgericht das den\nSchulävorwurf zugrundegelegte Verhalten des Angeklagten wirklich für erwiesen erachtet oder lediglich nicht für ausgeschlossen ansieht. Eine Verurteilung ist nur auf Grund vollen\nSchuldbeweises zulässig, sie kann nicht auf einer Unter-\n\n-4-\n\nstellung des Unfallhergangs beruhen (BGH NJW 1957, 1543\nNr. 14; VRS 22, 35). Das LJandgericht kann den Angeklagten\nnur dann verurteilen, wenn es sich eine bestimmte Überzeugung von dem Unfallhergang bildet,\n\nRechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung,\ndaß ein Üübermäßiges Gegensteuern gegen das allmähliche Abweichen des Wagens nach rechts nach der Lebenserfahrung auf\ndie Alkoholbeeinflussung zurückgeführt werden müsse. Wie die\nStrafkammer feststellt, war der Angeklagte zur Zeit des Unfalls\nerst vier Monate im Besitze des Führerscheins der Klasse 11].\nIn einem solchen Fall könnte auch mangelnde Fahrübung Grund\nciner Fehlreaktion sein. Zwar ist der Angeklagte im Jahre 1961\nwegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein bestraft worden.\nAus der Führung eines Fahrzeugs, möglicherweise ohne Schulung\ndurch einen Fachmann, kann jedoch noch nicht auf ausreichende\nFahrpraxis geschlossen werden. Inwiefern sich beim Angeklagten daneben auch infolge des Alikoholgenusses Leistungsausfälle bei der Schätzung von Entfernungen und der Wahrnehmung der Verkehrsverhältnisse gezeigt haben, wie die\nStrafkammer erwähnt, ist dem Urteil ebenfalis nicht zu entnehmen,\n\nNach alledem muß das Urteil aufgehoben werden. In der\nneuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben,\ndas weitere Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift zu\nberücksichtigen, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsache, daß\ndas Felgenhorn des rechten Vorderreifens eingebeult worden\nist, obwohl der Wagen mit der linken Seite gegen die Leitplanke geprallt ist, für die Beurteilung des Unfallhergangs\nvon Bedeutung ist. Ebenso wird es untersuchen müssen, ob\netwa die schlechte Beschaffenheit des linken Vorderreifens\n\n-5-\n\nden Unfall infolge überhöhter Geschwindigkeit beim Durchfahren\nder Rechtskurve herbeigeführt hat. Es kann sich empfehlen, cin\nweiteres Sachverständigengutachten über die Unfallursache\n\neinzuholen.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-16/4-str-309-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-16/4-str-309-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.354139+00:00"}}