{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-16_4_StR_308_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-16","aktenzeichen":"4 StR 308/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2165 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Arnolä H mc zu: 1.\ngeboren om EEE 1977 in om.\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt ED ir der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat egsrrd bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 7. Mai 1963 aufgehoben, soweit\nauf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n_\n\nDer Angeklagte ist des schweren Rückfalldiebstahls, des\nschweren Rückfalldiebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei\nin weiteren fünf Fällen, des Betruges in drei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des\nversuchten Betruges für schuldig befunden worden. Das landgericht hat ihn unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht in Menden am 2. Oktober 1962 (4 Ls 21/62) gegen ihn\nverhängten Gefüngnisstrafe von neun Monaten zu der Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren zehn Monaten Zuchthaus verurteilt.\n“ Seine Revision wendet sich gegen das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur in einem Nebenpunkt begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 1\nSatz 2 StPO) und deshalb einer weiteren Behandlung nicht zugänglich,\n\n2, Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils 18ß8t im Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Auch der Strafausspruch ist an sich rechtlich bedenkenfrei. Pehlerhaft ist nur die Bildung der Gesamtstrafe.\n\na; Mit Recht hat das Landgericht aus der Einzelstrafe\nim Fall 1 des vorliegenden Verfahrens und der im Urteil\ndes Schöffengerichts in Menden vom 2. Oktober 1962 verhängten\nStrafe eine Gesamtstrafe gebildet, denn die im vorliegenden\nVerfahren als Fall 1 abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte\nvor der Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen\n(88 74, 79 StGB). Diese Gesamtstrafe bleibt bestehen und ist\n\n- 3 -\nin den künftigen Urteilssatz selbständig aufzunehmen.\n\nb) Für die im vorliegenden Verfahren als Fälle 2 bis 10\nabgeurteilten Straftaten mußte das Landgericht aber eine\nzweite selbständige Gesamtstrafe bilden, denn sie sind\nerst nach dem Urteil vom 2. Oktober 1962 begangen worden. Dies\nGesamtstrafe darf nur die in den Fällen 2 bis 1o verhängten\nStrafen umfassen und die erste Gesamtstrafe nicht mit einbeziehen. Beide Gesamtstrafen hätten vom Landgericht nebeneinender gebildet werden müssen. Der die 88 74, 79 StERB\nbeherrschende Gedanke geht dahin, der Richter habe es hinsichtlich der Gesamtstrafbildung so anzusehen, als ob die\nschon vor Erlaß des ersten Urteils begangenen weiteren\nStraftaten mit hätten abgeurteilt werden können, damit der\nTäter nicht schlechter gestellt wird, als wenn seine sänmtlichen strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB\nschon in dem zuerst abgewickelten Verfahren abgeurteilt worden\nwären (BGHSt 7, 180, 181). Für die Taten unter Nr. 2 bis 1o\ntrifft dieser Rechtsgedanke nur untereinander zu, nicht\naber im Verhältnis zur Tat Nr. 1.\n\nDer Rechtsfehler nötigt dazu, die Sache zur erneuten\nVerhandlung zurückzuverweisen, damit die erste, bereits festgesetzte Gesamtstrafe in den Urteilssatz aufgenommen und\naußerdem eine zweite Gesamtstrafe neu gebildet und ebenfalls\n\n-4-\n\nin den Urteilssatz aufgenommen werden kann. Dabei darf die\nSumme der beiden Gesamtstrafen die Höhe der im jetzigen Urteil verhängten Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358\n\nAbs. 2 StPO).\n\ndJagusch \" Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-16/4-str-308-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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