{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-09_4_StR_281_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-09","aktenzeichen":"4 StR 281/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2165 067\n\nHB\nj\n\nI\nI\n10\nN\nBR\n\n-\n\nIm Namen des Yoikes\n\nIr der Strafssche\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann Heinrich S m zus VE\nMe ET erg\n\nvogen fahrlässiger Tötung\n\nhat der d, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter euryl\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg (Oldb); vom 10. April 1963\n\naufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2._\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision,\nit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\n1. Der Angeklagte steuerte am 21. September 1962 morgens\neinen 2,35 m breiten lIastzug durch Oldenburg in Richtung\nWerder. Die Zugmaschine hat Winker am Führerhaus und Blinker em\nEnde, der Anhänger Blinker, Gegen 5.40 Uhr befuhr der Angeklagte mit 30 bis 35 km/std die Poststraße. Diese Straße\nwendet sich in Fahrtrichtung des Angeklagten nach dem Hallenschwimmbad in einem scharfen Bogen nach links zur Huntestraße.\nFür den Verkehr in Fahrtrichtung des Angeklagten, vom Stadtinnern zu den Außenbezirken, dient jedoch ausschließlich der\nParadewall, der am Scheitel der Linkskurve die Poststraße\nfortsetzt. Den Übergang von der Poststraße her bildet eine\nS-förmige Kurve. Der Angeklagte wollte vor dem Paradewall nach\nlinks abbiegen. Er betätigte deshalb 41 m vor der Kurve den\n“Tinker und die Blinker und ordnete sich auf der 7,60 m breiten Straße, soweit er konnte, zur Fahrbahnmitte hin ein. Seine\nGeschwindigkeit behielt er zunächst bei. Erst beim Abbiegen\nnach links nahm er das Gas weg, schaltete herunter und setzte\ndie Geschwindigkeit auf etwa 20 km/std herab. Im Augenblick\ndes Linksabbiegens wollte ihn der Arbeiter Sch mit\nseinem Moped noch überholen und im Paradewall weiterfähren.\n\nEr prallte dabei gegen das linke Vorderrad des Motorwagens\nund stürzte. Er und seine mitfahrende Braut wurden tödlich\nverletzt.\n\nDas Landgericht meint, es sei schon zweifelhaft, ob es\nrechtzeitig gewesen sei, als der Angeklagte 41 m vor der\nAbzweigung Winker und Blinklichter betätigte. \"Möglicherweise\" habe der Verunglückte zu dieser Zeit schon zum Über-\n\n- 3 -\n\nholen angesetzt gehabt und habe seine Fahrweise nicht mehr\nentsprechend einrichten können. Außerdem habe hier weder die\nBetätigung des Winkers und der Blinklichter noch das Binoräne,\nzur Fahrbahnmitte für nachfolgende Verkehrsteilnehmer ausge.\nreicht. Die Richtungsänderungszeichen hätten \"auch aus\nanderem Grunde!\" gegeben werden können; das Einordnen sei\n\"iegen der Straßenführung\" nicht eindeutig gewesen. Nachfo}.\ngende Verkehrsteilnehmer hätten annehmen können, der Lastzug.\nführer wolle lediglich die S-förmige Kurve aussparen, un\nbesser in den Paradewall einfahren zu können. Tatsächlich\nführen auch Fahrzeuge, die in den Peradewall wollen, diese\nKurve erfahrungsgemäß nicht aus, sondern steuerten meist\nschon vorher zur Mitte der Pährbahn, obgleich sie nicht\n\nnach links abbiegen wollten. Unter diesen besonderen Umstünden hätte der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer\ndaher schon in größerer Entfernung von der Stelle, an der er\nabbiegen wollte, seine Geschwindigkeit so auffallend herabsetzen müssen, daß auch hieraus geschlossen werden konnte,\ner wolle abbiegen. Diese besondere Vorsicht habe er nicht\nbeachtet und daher den Tod der Mopedfahrer verschuldet.\n\n2. Diese Feststellungen und Überlegungen rechtfertigen\ndie Verurteilung nicht.\n\nTin Fahrzeugführer braucht die rückwärtige Verkehrslage,\nbevor und während er von der Fahrbahnmitte aus nach links\nin eine andere Straße abbiegt, an sich nicht mehr zu beobachten, wenn er seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und\ndeutlich angezeigt und sich zur Pahrbahnmitte hin eingeordnet hat (BGHSt 14, 201). Ist deutliche Einordnung wegen\nbeengter Straßenverhältnisse nicht möglich, so muß der\nAbbiegende seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung\nvor der Seitenstraße, in die er einbiegen will, in auffällige\nWeise herabsetzen. Hat der Abbieger allerdings Anhaltspunkte\n\n}\n-4- I:\n\ndafür, daß die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse\nunübersichtlich sind, so muß er sich noch unmittelbar vor dem\nAbbiegen erneut davon überzeugen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links zu überholen (BGH VRS 22,\n446, 448).\n\nSolche Unübersichtlichkeit der rückwärtigen Verkehrs- oder\nStraßenverhältnisse liegt nach den Urteilsfeststellungen nicht\nvor. Die Poststraße läuft vor der scharfen Linkskurve \"von\nder Hauptpost an geradeaus ... am Hallenschwimmbad entlang\".\nIn der Morgendämmerung befanden sich keine anderen Fahrzeuge\naußer dem Lastzug des Angeklagten und dem Moped des Verunglückten auf der Straße. Wer von hinten kam, hatte schon vor\nder Stelle, an der der Angeklagte Richtungszeichen gab und\nsich einordnete, freien Überblick bis zu der Linkskurve.\n\nDurch rechtzeitiges Geben von Richtungszeichen und rechtzeitiges Sicheinordnen zur Straßenmitte hin hat der Angeklagte\nunter diesen Umständen seine Verkehrspflichten erfüllt.\n\nAls rechtzeitig ist es bezeichnet worden, daß sich ein mit\n50 km/stä fahrender Abbieger 50 m vor der Abzweigung zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und dabei die Richtungszeichen gegeben hatte, also etwa 3,5 Sekunden vor dem Abbiegen (BGHSt 14,\n201). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen zu\nGunsten des Angeklagten von der Geschwindigkeit von 30 km/std\nauszugehen. Er brauchte unter diesen Umständen vom Einordnen\nbis zum Abbiegen knapp 5 Sekunden. Das reicht für nachfolgende\nVerkehrsteilnehmer in einer geschlossenen Ortschaft unter den\nfestgestellten Straßenverhältnissen aus, um ihr Fahrverhalten\nentsprechend einzurichten.\n\nDer Angeklagte hatte sich auch deutlich genug eingeordnet.\nSein Lastzug ist 2,35 m breit, die Straße 7,60 m. Da sich der\nAngeklagte \"soweit er konnte\", also mangels Gegenverkehrs\n\n-5-\n\njedenfalls bis zur Straßenmitte eingeordnet hat, verblieb von\nder rechten Seite des Lastzugs zum rechten Fahrbahnrand ein\nAbstand von mindestens 1,45 m. Dieser Abstand wies zusammen\nmit den Blinkzeichen einen nachfolgenden Kraftfahrer deutlich\ndarauf hin, daß der Vorausfahrende nach links abbiegen wolle,\nDa in einem solchen Falle der Vorausfahrende seine Verkehrspflichten erfüllt hat, ist es Sache des nachfolgenden Verkehrs.\nLeiinekners, sich jedenfalls auf die Möglichkeit des Abbiegens\n\neinzustellen.\n\nDazu kommt noch folgende Überlegung: Der Angeklagte hatte\nsich vor dem Landgericht ausdrücklich darauf berufen, er habe,\nehe er Richtungszeichen gab und sich zur Straßenmitte einordnete, in seine Rückspiegel gesehen und kein folgendes Fahrzeug\nwahrgenommen. Auf diese Einlassung ist das Landgericht nicht\neingegangen. Es hält sie offenbar für möglich. Das steht damit\nim Einklang, daß ein Moped, das seiner Bauart nach eine Höchstgeschwindigkeit von 406 km/std erreichen kann, sich 5 Sekunden\nvor dem Abbiegen des mit 30 bis 35 km/stä fahrenden Lastzugs\nknapp hinter diesem im sogenannten toten Winkel befunden haben\nkann. Konnte aber der Angeklagte bei seinem Blick in den Rückspiegel ein folgendes Fahrzeug gar nicht sehen, so brauchte\ner nicht damit zu rechnen, daß sich der Führer eines vielleicht\nim toten Winkel befindlichen Fahrzeugs dermaßen unvorsichtig\nund verkehrswidrig verhalten werde, daß er die unmittelbar vor\nseinen Augen gegebenen Blinkzeichen und das gleichzeitige\nLinkseinordnen übersehen oder mißachten und versuchen werde,\nihn während des Abbiegens links zu überholen. Ein Mitverschulden des Angeklagten an dem Unfall könnte allenfalls dann\nin Betracht gezogen werden, wenn er, während oder unmittelbar\nbevor er sich zur Straßenmitte einordnete und Richtungszeichen\ngab, durch einen Blick in den Rückspiegel bemerkt hatte oder\nhätte bemerken können, daß bereits ein anderes Kraftfahrzeug\n\n-6 -\n\nzum Überholen angesetzt hatte und sich vielleicht schon\nlinks neben seinem Lastzug befand. Da das aber nicht festgestellt ist und offensichtlich auch nicht festgestellt werden\nkann, ist die Preisprechung des Angeklagten geboten.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-09/4-str-281-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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